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124_1953 AT

124. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Juli

1953 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

1. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage

der Gebirgsbauern wird im Jahre 1953 ein bestimmter

Teil des zum Verschleiß gelangenden

Viehsalzes von den Österreichischen Salinen

preisermäßigt abgegeben.

2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes

wird mit 1600 Tonnen festgesetzt.

3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 600 S

je Tonne, frachtfrei Bestimmungsstation.

4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf

die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vor.

5. Über die für die einzelnen Bundesländer

festgesetzten Teilmengen werden von den Landeshauptmännern

Bezugscheine ausgegeben,

welche zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes

bei den Salzverkaufstellen berechtigen. Die

Generaldirektion der Österreichischen Salinen

schreibt ihren Salzbeziehern nach Einsendung der

Bezugscheine den sich aus der Preisermäßigung

ergebenden Differenzbetrag gut.

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