124. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Juli
1953 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
1. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
der Gebirgsbauern wird im Jahre 1953 ein bestimmter
Teil des zum Verschleiß gelangenden
Viehsalzes von den Österreichischen Salinen
preisermäßigt abgegeben.
2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes
wird mit 1600 Tonnen festgesetzt.
3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 600 S
je Tonne, frachtfrei Bestimmungsstation.
4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf
die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vor.
5. Über die für die einzelnen Bundesländer
festgesetzten Teilmengen werden von den Landeshauptmännern
Bezugscheine ausgegeben,
welche zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes
bei den Salzverkaufstellen berechtigen. Die
Generaldirektion der Österreichischen Salinen
schreibt ihren Salzbeziehern nach Einsendung der
Bezugscheine den sich aus der Preisermäßigung
ergebenden Differenzbetrag gut.