124. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebNov. 1952).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1950,
BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.) in der Fassung
des Kartellgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl.
Nr. 173, wird abgeändert wie folgt
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch Verwendung von Gerichtskostenmarken
sind zu entrichten
a) die festen Gebühren unabhängig von ihrer
Höhe, mit Ausnahme der Gebühren für
die Eintragung in die öffentlichen Register;
b) die Hundert(Tausend)satzgebühren nur bis
zum Betrag von 300 S."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„{1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen
Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen
enthalten sind
1. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden
Protokollen die einschreitende Partei;
2. bei Protokollen im Zivilprozeß, Exekutionsverfahren
und im Strafverfahren auf Grund von
Privatanklagen die Parteien je zur Hälfte;
3. bei Protokollen über die erste Tagsatzung
(§ 239 ZPO.), über eine Tagsatzung, bei der ein
Versäumungsurteil nach § 442 Abs. 1 ZPO. beantragt
wird, und bei Pfändungsprotokollen
(Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll, § 257
EO.) beide Parteien;
4. bei anderen Protokollen derjenige, der die
Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse
sie stattfindet;
5. bei Abschriften (Duplikaten), Amtsbestätigungen
(Zeugnissen), Grundbuchs- und Registerauszügen
derjenige, der darum ansucht oder in
dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt
werden;
6. bei gerichtlichen Vergleichen die vertragschließenden
Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen;
7. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der
die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen
Interesse sie stattfindet."
3. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 ZPO. sowie
bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen
Gründen ist der gebührenpflichtige Gegner zum
Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite
Partei zu entrichten gehabt hätte, nur
verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites
auferlegt sind oder soweit er die Kosten
durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist
die Hälfte der Gebühr einzuheben. Die Bestimmungen
der Abs. 4 bis 6 des § 19 sind sinngemäß
anzuwenden."
4. Die Überschrift zu § 24 hat zu lauten
„II. Zahlungspflicht."
5. § 24 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr
für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig
1. in den Fällen der Tarifpost 7 lit. a Z. 1 nach
Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,
welche die Haftung für die Verbindlichkeiten
des Gemeinschuldners übernommen haben;
3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses
der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich
der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer
Gebührenverkürzung zur Last fällt..
(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für
das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen,
die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten
des Schuldners übernommen haben,
zahlungspflichtig."
6. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung
(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,
Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c
GBG. derjenige, gegen den sich die Eintragung
richtet;
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil
gereicht;
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung
auch der Verpflichtete, soweit
die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO.
dem Gläubiger zur Last fällt."
7. Der erste Satz des Abs. 1 im § 29 hat zu
lauten
„Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr
maßgebende Wert ist bei der Eintragung
des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen,
der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer
oder Erbschaftsteuer zugrunde zu legen
wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen nicht zu
berücksichtigen."
8. § 32 Z. 7 hat zu lauten
„7. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen
der bisherige Eigentümer und der Ersteher;".
9. § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn die Partei der Pflicht zur Entrichtung
der Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren
durch Gerichtskostenmarken gemäß § 4 Abs. 2
nicht oder nicht vollständig nachkommt, so kann
der Kostenbeamte die Gebühren bis zum Dreifachen
des Gebührenfehlbetrages erhöhen."
10. Tarifpost 1 lit. a hat zu lauten
11. Der letzte Satz der Anmerkung 3 zu Tarifpost 2 hat zu lauten
„Das gleiche gilt für die Schätzung nach § 140
EO. und für die Anmerkung der Beschreibung
des Zubehörs auf dem Protokoll über die frühere
Beschreibung und Schätzung."
12. Tarifpost 3 lit. a hat zu lauten
13. Tarifpost 8 hat zu lauten
14. Tarifpost 9 hat zu lauten
15. Tarifpost 10 hat zu lauten
16. Tarifpost 11 hat zu lauten
17. Anmerkung 7 zu Tarifpost 11 hat zu lauten
„Als Eintragung nach Tarifpost 11 lit. b Z. 1 gilt auch die Übertragung einer Forderung oder
eines Pfandrechtes."
18. Tarifpost 12 hat zu lauten
19. Als Anmerkung 2 zu Tarifpost 12 wird angefügt
„2. Begründet eine der in lit. a Z. 3 genannten Gesellschaften im Inland eine Zweigniederlassung, so ist nur das der Zweigniederlassung zur Verfügung stehende Vermögen als Be-
messungsgrundlage der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt."
20. Die bisherigen Anmerkungen 2 bis 8 zu Tarifpost 12 erhalten die Bezeichnung 3 bis 9.
21. Tarifpost 12 a hat zu lauten
22. Tarifpost 13 hat zu lauten
23. Der Tarifpost 14 lit. a wird als Z. 7 angefügt
„7. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836
ABGB.;"
24. In Tarifpost 14 lit. a wird der Betrag von 30 S durch 50 S ersetzt.
25. In Tarifpost 14 lit. b wird der Betrag von 10 S durch 20 S ersetzt.
26. In Tarifpost 14 lit. c wird der Betrag von 1 v. H. durch 1'5 v. H. ersetzt.
27. In Anmerkung 2 zu Tarifpost 14 wird der Betrag von 30 S durch 50 S ersetzt.
28. Tarifpost 15 hat zu lauten
29. Tarifpost 16 hat zu lauten
30. Tarifpost 17 hat zu lauten
31. Tarifpost 18 hat zu lauten
32. Tarifpost 19 hat zu lauten
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Schriften
und Amtshandlungen Anwendung, bezüglich
deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begründet
wird.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.