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124. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebNov. 1952).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebNov. 1952).

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1950,

BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.) in der Fassung

des Kartellgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl.

Nr. 173, wird abgeändert wie folgt

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch Verwendung von Gerichtskostenmarken

sind zu entrichten

a) die festen Gebühren unabhängig von ihrer

Höhe, mit Ausnahme der Gebühren für

die Eintragung in die öffentlichen Register;

b) die Hundert(Tausend)satzgebühren nur bis

zum Betrag von 300 S."

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„{1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen

Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen

enthalten sind

1. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden

Protokollen die einschreitende Partei;

2. bei Protokollen im Zivilprozeß, Exekutionsverfahren

und im Strafverfahren auf Grund von

Privatanklagen die Parteien je zur Hälfte;

3. bei Protokollen über die erste Tagsatzung

(§ 239 ZPO.), über eine Tagsatzung, bei der ein

Versäumungsurteil nach § 442 Abs. 1 ZPO. beantragt

wird, und bei Pfändungsprotokollen

(Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll, § 257

EO.) beide Parteien;

4. bei anderen Protokollen derjenige, der die

Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse

sie stattfindet;

5. bei Abschriften (Duplikaten), Amtsbestätigungen

(Zeugnissen), Grundbuchs- und Registerauszügen

derjenige, der darum ansucht oder in

dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt

werden;

6. bei gerichtlichen Vergleichen die vertragschließenden

Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende

Vereinbarungen;

7. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der

die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen

Interesse sie stattfindet."

3. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 ZPO. sowie

bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen

Gründen ist der gebührenpflichtige Gegner zum

Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite

Partei zu entrichten gehabt hätte, nur

verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites

auferlegt sind oder soweit er die Kosten

durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist

die Hälfte der Gebühr einzuheben. Die Bestimmungen

der Abs. 4 bis 6 des § 19 sind sinngemäß

anzuwenden."

4. Die Überschrift zu § 24 hat zu lauten

„II. Zahlungspflicht."

5. § 24 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr

für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig

1. in den Fällen der Tarifpost 7 lit. a Z. 1 nach

Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;

2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,

welche die Haftung für die Verbindlichkeiten

des Gemeinschuldners übernommen haben;

3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses

der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich

der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer

Gebührenverkürzung zur Last fällt..

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für

das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen,

die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten

des Schuldners übernommen haben,

zahlungspflichtig."

6. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung

(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,

Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c

GBG. derjenige, gegen den sich die Eintragung

richtet;

b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil

gereicht;

c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung

auch der Verpflichtete, soweit

die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO.

dem Gläubiger zur Last fällt."

7. Der erste Satz des Abs. 1 im § 29 hat zu

lauten

„Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr

maßgebende Wert ist bei der Eintragung

des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen,

der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer

oder Erbschaftsteuer zugrunde zu legen

wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen nicht zu

berücksichtigen."

8. § 32 Z. 7 hat zu lauten

„7. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen

der bisherige Eigentümer und der Ersteher;".

9. § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn die Partei der Pflicht zur Entrichtung

der Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren

durch Gerichtskostenmarken gemäß § 4 Abs. 2

nicht oder nicht vollständig nachkommt, so kann

der Kostenbeamte die Gebühren bis zum Dreifachen

des Gebührenfehlbetrages erhöhen."

10. Tarifpost 1 lit. a hat zu lauten

11. Der letzte Satz der Anmerkung 3 zu Tarifpost 2 hat zu lauten

„Das gleiche gilt für die Schätzung nach § 140

EO. und für die Anmerkung der Beschreibung

des Zubehörs auf dem Protokoll über die frühere

Beschreibung und Schätzung."

12. Tarifpost 3 lit. a hat zu lauten

13. Tarifpost 8 hat zu lauten

14. Tarifpost 9 hat zu lauten

15. Tarifpost 10 hat zu lauten

16. Tarifpost 11 hat zu lauten

17. Anmerkung 7 zu Tarifpost 11 hat zu lauten

„Als Eintragung nach Tarifpost 11 lit. b Z. 1 gilt auch die Übertragung einer Forderung oder

eines Pfandrechtes."

18. Tarifpost 12 hat zu lauten

19. Als Anmerkung 2 zu Tarifpost 12 wird angefügt

„2. Begründet eine der in lit. a Z. 3 genannten Gesellschaften im Inland eine Zweigniederlassung, so ist nur das der Zweigniederlassung zur Verfügung stehende Vermögen als Be-

messungsgrundlage der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt."

20. Die bisherigen Anmerkungen 2 bis 8 zu Tarifpost 12 erhalten die Bezeichnung 3 bis 9.

21. Tarifpost 12 a hat zu lauten

22. Tarifpost 13 hat zu lauten

23. Der Tarifpost 14 lit. a wird als Z. 7 angefügt

„7. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836

ABGB.;"

24. In Tarifpost 14 lit. a wird der Betrag von 30 S durch 50 S ersetzt.

25. In Tarifpost 14 lit. b wird der Betrag von 10 S durch 20 S ersetzt.

26. In Tarifpost 14 lit. c wird der Betrag von 1 v. H. durch 1'5 v. H. ersetzt.

27. In Anmerkung 2 zu Tarifpost 14 wird der Betrag von 30 S durch 50 S ersetzt.

28. Tarifpost 15 hat zu lauten

29. Tarifpost 16 hat zu lauten

30. Tarifpost 17 hat zu lauten

31. Tarifpost 18 hat zu lauten

32. Tarifpost 19 hat zu lauten

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Schriften

und Amtshandlungen Anwendung, bezüglich

deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begründet

wird.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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