124. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Linz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die
Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der
israelitischen Religionsgesellschaft, wird verordnet
§ 1. Für die in § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 26. Mai
1951, BGBl. Nr. 123, bezeichnete israelitische
Kultusgemeinde in Linz ist ein provisorischer
Kultusgemeindevorstand, bestehend aus fünf
Mitgliedern, durch Wahl zu bestellen.
§ 2. Bei dieser Wahl sind alle israelitischen
Männer und Frauen wahlberechtigt, die im
Bundeslande Oberösterreich ihren ordentlichen
Wohnsitz haben und zum Gemeinderat der
Landeshauptstadt Linz wahlberechtigt sind (§ 8
der Wahlordnung für den Gemeinderat der
Landeshauptstadt Linz, in der Fassung des oberösterreichischen
Landesgesetzes vom 23. Juli
1949, LGBl. Nr. 36) oder es wären, wenn sie
ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet Linz
hätten.
§ 3. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2),
der die Wählbarkeit zum Gemeinderat der
Landeshauptstadt Linz besitzt (§ 9 der zitierten
Wahlordnung) oder sie besäße, wenn er im
Stadtgebiet Linz seinen ordentlichen Wohnsitz
hätte.
§ 4. Die Mitglieder des provisorischen Kultusgemeindevorstandes
werden, abgesehen von der
Bestimmung des § 8 Abs. 3, auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechtes gewählt.
§ 5. Bei der Wahl des provisorischen Kultusgemeindevorstandes
sind die Bestimmungen der
Wahlordnung für den Gemeinderat der Landes-
hauptstadt Linz, in der Fassung des oberösterreichischen
Landesgesetzes vom 23. Juli 1949,
LGBl. Nr. 36/1949, dem Sinne nach anzuwenden,
soweit diese Verordnung nicht anderes vorschreibt.
§ 6. (1) Die nach dem bezogenen oberösterreichischen
Landesgesetze den Wahlbehörden zukommenden
Aufgaben (§§ 11—33 des Landesgesetzes)
obliegen dem Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
als Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern.
Sie werden vom Landeshauptmann aus
der Mitte der zum provisorischen Kultusgemeindevorstand
wählbaren Personen (§ 3) berufen.
(3) Eine Berufung gegen die Entscheidungen
des Wahlausschusses ist unzulässig.
§ 7. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens
20 Wählern unterfertigt sein.
§ 8. (1) Die Wahlhandlung hat in Linz zu erfolgen
und wird vom Wahlausschuß in Anwesenheit
eines Vertreters des Magistrates der Landeshauptstadt
Linz als Bezirksverwaltungsbehörde,
der die Einhaltung der Wahlvorschriften zu
überwachen hat, durchgeführt.
(2) Die Wählerstimmen können auch im Postwege
in verschlossenem Umschlag, spätestens bis
zum Ende des Wahltages, abgegeben werden.'
(3) Falls nur ein Wahlvorschlag überreicht
wird, entfällt die Wahl und gelten die in diesem
Wahlvorschlag namhaft gemachten Personen als
gewählt.
§ 9. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
wählt unter der Leitung des ältesten
Mitgliedes den provisorischen Kultusgemeindevorsteher
und dessen Stellvertreter.
(2) Einwendungen gegen die Wahl können
binnen drei Tagen beim Magistrat der Landeshauptstadt
Linz als Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht werden; eine Berufung gegen die
Entscheidung hierüber ist unzulässig.
(3) Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz
als Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund
von solchen Einwendungen sowie auf Grund von
Wahrnehmungen seines Vertreters bei der Wahlhandlung,
diese für ungültig erklären und eine
neue Wahl anordnen, wenn bei dem über die
erwähnten Einwendungen oder Wahrnehmungen
eingeleiteten Verfahren Rechtswidrigkeiten
festgestellt worden sind, deren Unterbleiben ein
anderes Wahlergebnis zur Folge gehabt hätte.
(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind
dem Landeshauptmann im Wege des Magistrates
der Landeshauptstadt Linz anzuzeigen.
§ 10. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
besorgt die Angelegenheiten der Kultusgemeinde,
bis die Wahl und Konstituierung
des ordentlichen Kultusgemeindevorstandes gemäß
den zu erlassenden Statuten erfolgt ist.
(2) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
hat den Entwurf eines Statutes der Kultusgemeinde
zu verfassen und binnen eines Monates
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege
des Magistrates der Landeshauptstadt Linz dem
Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11. Der provisorische Kultusgemeindevorsteher
oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz
in den Sitzungen des provisorischen Kultusgemeindevorstandes,
vertritt die Kultusgemeinde
nach außen, vollzieht seine Beschlüsse und führt
die laufenden Geschäfte.