Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124_1951 AT

124. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Linz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Linz.

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom

21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die

Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der

israelitischen Religionsgesellschaft, wird verordnet

§ 1. Für die in § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 26. Mai

1951, BGBl. Nr. 123, bezeichnete israelitische

Kultusgemeinde in Linz ist ein provisorischer

Kultusgemeindevorstand, bestehend aus fünf

Mitgliedern, durch Wahl zu bestellen.

§ 2. Bei dieser Wahl sind alle israelitischen

Männer und Frauen wahlberechtigt, die im

Bundeslande Oberösterreich ihren ordentlichen

Wohnsitz haben und zum Gemeinderat der

Landeshauptstadt Linz wahlberechtigt sind (§ 8

der Wahlordnung für den Gemeinderat der

Landeshauptstadt Linz, in der Fassung des oberösterreichischen

Landesgesetzes vom 23. Juli

1949, LGBl. Nr. 36) oder es wären, wenn sie

ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet Linz

hätten.

§ 3. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2),

der die Wählbarkeit zum Gemeinderat der

Landeshauptstadt Linz besitzt (§ 9 der zitierten

Wahlordnung) oder sie besäße, wenn er im

Stadtgebiet Linz seinen ordentlichen Wohnsitz

hätte.

§ 4. Die Mitglieder des provisorischen Kultusgemeindevorstandes

werden, abgesehen von der

Bestimmung des § 8 Abs. 3, auf Grund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen

Verhältniswahlrechtes gewählt.

§ 5. Bei der Wahl des provisorischen Kultusgemeindevorstandes

sind die Bestimmungen der

Wahlordnung für den Gemeinderat der Landes-

hauptstadt Linz, in der Fassung des oberösterreichischen

Landesgesetzes vom 23. Juli 1949,

LGBl. Nr. 36/1949, dem Sinne nach anzuwenden,

soweit diese Verordnung nicht anderes vorschreibt.

§ 6. (1) Die nach dem bezogenen oberösterreichischen

Landesgesetze den Wahlbehörden zukommenden

Aufgaben (§§ 11—33 des Landesgesetzes)

obliegen dem Wahlausschuß.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden

als Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern.

Sie werden vom Landeshauptmann aus

der Mitte der zum provisorischen Kultusgemeindevorstand

wählbaren Personen (§ 3) berufen.

(3) Eine Berufung gegen die Entscheidungen

des Wahlausschusses ist unzulässig.

§ 7. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens

20 Wählern unterfertigt sein.

§ 8. (1) Die Wahlhandlung hat in Linz zu erfolgen

und wird vom Wahlausschuß in Anwesenheit

eines Vertreters des Magistrates der Landeshauptstadt

Linz als Bezirksverwaltungsbehörde,

der die Einhaltung der Wahlvorschriften zu

überwachen hat, durchgeführt.

(2) Die Wählerstimmen können auch im Postwege

in verschlossenem Umschlag, spätestens bis

zum Ende des Wahltages, abgegeben werden.'

(3) Falls nur ein Wahlvorschlag überreicht

wird, entfällt die Wahl und gelten die in diesem

Wahlvorschlag namhaft gemachten Personen als

gewählt.

§ 9. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

wählt unter der Leitung des ältesten

Mitgliedes den provisorischen Kultusgemeindevorsteher

und dessen Stellvertreter.

(2) Einwendungen gegen die Wahl können

binnen drei Tagen beim Magistrat der Landeshauptstadt

Linz als Bezirksverwaltungsbehörde

eingebracht werden; eine Berufung gegen die

Entscheidung hierüber ist unzulässig.

(3) Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz

als Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund

von solchen Einwendungen sowie auf Grund von

Wahrnehmungen seines Vertreters bei der Wahlhandlung,

diese für ungültig erklären und eine

neue Wahl anordnen, wenn bei dem über die

erwähnten Einwendungen oder Wahrnehmungen

eingeleiteten Verfahren Rechtswidrigkeiten

festgestellt worden sind, deren Unterbleiben ein

anderes Wahlergebnis zur Folge gehabt hätte.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind

dem Landeshauptmann im Wege des Magistrates

der Landeshauptstadt Linz anzuzeigen.

§ 10. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

besorgt die Angelegenheiten der Kultusgemeinde,

bis die Wahl und Konstituierung

des ordentlichen Kultusgemeindevorstandes gemäß

den zu erlassenden Statuten erfolgt ist.

(2) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

hat den Entwurf eines Statutes der Kultusgemeinde

zu verfassen und binnen eines Monates

nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege

des Magistrates der Landeshauptstadt Linz dem

Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11. Der provisorische Kultusgemeindevorsteher

oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz

in den Sitzungen des provisorischen Kultusgemeindevorstandes,

vertritt die Kultusgemeinde

nach außen, vollzieht seine Beschlüsse und führt

die laufenden Geschäfte.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →