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124. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz hat den Schutz

der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen

sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten

und tierische oder pflanzliche

Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand

Ausgenommen hievon ist der Schutz

vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere.

Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes

gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern

durchgeführt werden, als sie nach den zum

Schutze dieser Tiere bestehenden Bestimmungen

zulässig sind.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft bedient sich zur Bearbeitung

und Lösung der mit diesem Bundesgesetze im

Zusammenhange stehenden wissenschaftlichen

und fachtechnischen Aufgaben und Fragen der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.

(3) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit

dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet,

in den Forstgesetzen geregelt.

I. Teil.

Grundsätzliche Bestimmungen über den Schutz

der Kulturpflanzen im Inlande.

[Art. 12, Abs. (1), Z. 6, Bundes-Verfassungsgesetz.]

§ 2. (1) Alle Eigentümer von Grundstücken,

Baulichkeiten und Beföderungsmitteln haben,

insofern ihnen durch die zur Ausführung dieses

Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetze nicht

noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,

a) kultivierte und unkultivierte Grundstücke

sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten

Pflanzen und Pflanzenteile, ferner

Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen

oder abgelagerten Pflanzen und

Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten

und Schädlingen zu halten und

diese zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung

durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen

Kosten verbunden ist;

b) die Durchführung von amtlich angeordneten

Bekämpfungsmaßnahmen nach vorhergehender

Verständigung zu dulden;

c) bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß

jede erforderliche Auskunft über das

Auftreten von Krankheiten und Schädlingen

sowie über belangreiche Begleitumstände

zu erteilen;

d) das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten

und Beförderungsmittel zum

Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen

im Interesse des Pflanzenschutzes

oder behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen

sowie zur amtlichen

Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben

u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung

nach vorhergehender Verständigung

zu dulden.

(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und

Baulichkeiten haben die Kosten behördlich angeordneter

gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen,

soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln

bestritten werden, zu tragen und auf Aufforderung

eine ensprechende Anzahl von Arbeitskräften

beizustellen.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer

bei behördlich angeordneten gemeinsamen

Pflanzenschutzmaßnahmen richtet sich im

allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme

einbezogenen Grundflächen; wenn die

Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu

schützenden Pflanzen es rechtfertigt kann das

Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert

der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden

Pflanzen oder Pflanzenerzeuginsse bemessen

werden.

§ 3. (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken

gelten die Verpflichtungen des § 2 nur

hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Walparzellen

und der Ränder von größeren Waldungen

und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche

oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die

Eigentümer solcher Waldgrundstücke können

jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der

Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen

[§ 2, Abs. (2)] herangezogen

werden, wenn sie diese auf ihren Gründen

nicht auf eigene Kosten durchführen.

(2) Einer behörderlichen Entscheidung über das

Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von

Waldgrundstücken ist das sachverständige Gutachten

des Bezirksforsttechnikers zugrunde zu

legen

§ 4. (1) Die den Eigentümern gemäß § 2,

Abs. (1) und (2), und § 3, Abs. (1), obliegenden

Pflichten gelten in gleicher Weise auch für

Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.

(2) Die Bestimmungen des § 2, Abs. (1), finden

auch auf bloße Inhaber und Verwahrer von

Pflanzen und Pflanzenteilen Anwendung.

§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat zu regeln

A. Die Bekämpfung insbesondere solcher

Krankheiten und Schädlinge

a) deren weitere Ausbreitung in bisher befallsfreie

Bundesgebiete verhindert werden

soll;

b) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt

und für die eine gebietsweise geschlossene

Bekämpfung Voraussetzung eines

Erfolges ist;

c) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt

und die durch einfach und billig

durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft

werden können.

B. Die Anwendung folgender Maßnahmen,

die zur Bekämpfung von Krankheiten und

Schädlingen vorzugsweise in Betracht zu ziehen

sind

a) die Anordnung der Anzeigepflicht hinsichtlich

bestimmter, namentlich anzuführender

Krankheiten und Schädlinge und aller

anderen Krankheiten und Schädlinge bei

erheblicher Schädigung oder wesentlicher

Gefährdung der Kulturen oder denen Erzeugnisse;

b) die im Interesse des Pflanzenschutzes

gelegene Überwachung von Betrieben, die

zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut

erzeugen oder Bestände von Pflanzgut,

Sämereien, Wirtschaftsdünger oder Erde

für Handelszwecke lagern; von Räumen,

in dienen solche Güter gelagert oder verarbeitet,

und von Märkten, auf denen sie

gehandelt werden;

c) die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen

und Pflanzenerzeugnissen im Inland

im Interesse des Pflanzenschutzes;

d) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung

bestimmter Verfahren und Mittel,

und zwar

1. die Anwendung bestimmter chemischer

oder mechanischer Mittel und Verfahren;

2. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

3. das Verbot des Anbaues einzelner

Pflanzensorten oder -arten; unter das

Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen

Anbauversuche der damit betrauten

Versuchs- und Forschungsanstalten

des Bundes und der Länder und sonstiger

besonders berufener Forschungsanstalten;

4. die Beschränkung der Nutzung und des

Betretens von mit Pflanzenkrankheiten

oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen

oder befallsgefährdeten

Grundstücken;

5. soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz

erfordert, die örtliche Beschränkung des

Verkehrs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen

und sonstigen Gegenständen, die

erfahrungsgemäß Träger gefährlicher

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge

sein können;

6. soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz

erfordert, die unschädliche Verwertung

oder — falls eine solche nicht möglich

ist — die Vernichtung befallener oder

krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

sowie sonstiger Gegenstände,

die Träger besonders gefährlicher

Pflanzenschädlinge sind, und die Vernichtung

oder die unschädliche Verwertung

gesunder Pflanzen oder Pflanzenezeugnisse;

7. die Verwendung oder den Schutz von

Tieren oder Kleinlebewesen, die für den

Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen

der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

8. die Heranziehung der Bevölkerung der

von Pflanzenkrankeiten oder Pflanzenschädlingen

befallenen Gebiete zur sofortigen

Durchführung besonders dringender

Bekämpfungsmaßnahmen (zum

Beispiel zum Aufsammeln und Vertilgen

von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.)

im unbedingt notwendigen Ausmaße.

e) das Verbot des Haltens von Tieren oder

Pflanzen — einschließlich der Kulturen

vom Kleinlebewesen —, die Pflanzenschälinge

oder Erreger von Pflanzenkrankheiten

sind und

1. in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz-

oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse

befallen, im Inland selbst aber noch nicht

vorkommen oder

2. gegen deren weitere Verschleppung im

Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen,

außerhalb der mit der Erforschung

solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten

Versuchs- und Forschungsanstalten

des Bundes und der Länder.

(2) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf

Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln,

die nicht der Pflanzenproduktion

dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung

Rücksicht zu nehmen. Insbesondere

sind die Vorschriften, die der Wahrung der

Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des

öffentlichen Verkehrs dienen, zu beachten.

§ 6. Zur Durchführung des Pflanzenschutzes

sind im Wege der Landesgesetzgebung

a) Pflanzenschutzreferate oder Pflanzenschutzstellen

zu errichten. Diesen obliegt in

ihrem Arbeitsbereich die sachverständige

Beratung der mit der Vollziehung der

Landesausführungsgesetze betrauten Behörden

in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

Sie bilden in ihrer Gesamtheit

unter der fachlichen Leitung der Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien den

amtlichen Pflanzenschutzdienst;

b) die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen

der Behörden der allgemeinen

Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung

von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen

zu entsprechen, die behördlich angeordneten

Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie

mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt

werden, zu unterstützen und darüber

zu wachen, daß die in den §§ 2, 3 und 4

angeführten Personen ihren Pflichten

rechtzeitig nachkommen;

c) die mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze

betrauten Behörden anzuweisen,

sofern es sich um fachliche Fragen

handelt, im Einvernehmen mit dem amtlichen

Pflanzenschutzdienst vorzugehen.

§ 7. (1) Ferner hat die Landesgesetzgebung

a) zur Durchführung des Artikels I der Internationalen

Konvention vom 3. November

1881, R.G.Bl. Nr. 105/1882, betreffend

die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen

zu erlassen;

b) Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen

niedergelegten Vorschriften

oder auf Grund dieser Gesetze erlassenen

Verordnungen unter Strafe zu stellen;

c) die Aufteilung der Kosten

1. behördlich angeordneter Untersuchungs-,

Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen,

2. der Tätigkeit der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz in Wien, soweit ihre Mitwirkung

bei Pflanzenschutzmaßnahmen

in den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes

ergehenden Landesgesetzen vorgesehen

ist,

auf das Land, die Gemeinden und die Parteien

zu regeln.

(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in

Wien hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß

Ab. (1), lit. c, Z. 2, dann selbst zu tragen,

wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes

Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen

Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit-

und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt

selbst durchgeführt werden können.

II. Teil.

Pflanzenschutzmaßnahmen

im Verkehr mit dem Ausland.

[Art. 10, Abs. (1), Z. 2, Bundes-Verfassungsgesetz.]

§ 8. Das Bundeministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Finanzen und Handel

und Wiederaufbau im Interesse des österreichischen

Pflanzenschutzes durch Verordnung die

Einfuhr oder Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen

oder Gagenständen, die Träger von

Pflanzenkrankheiten oder Schädlingen sein können,

aus dem Auslande in oder durch das Bundesgebiet

gänzlich verbieten oder nur unter bestimmten

Bedingungen zulassen.

§ 9. (1) Die zur Beurteilung der Zulässigkeit

der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen,

Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen,

die Krankheitsträger sein oder einen Schädling

verbreiten können, erforderliche Untersuchung

und die aus Gründen des Pflanzenschutzes

für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche

Überprüfung vorn Baumschulen, Gartenbau-,

Saatzucht- und sonstigen Betrieben sowie

die Ausstellung der entsprechenden Befunde

obliegt für das ganze Bundesgebiet, soweit für

Sämereien das Bundesgesetz über den Verkehr

mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

(Saatgutgesetz), B.G.Bl. Nr. 236/1937,

nichts anderes bestimmt, unter der Leitung der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien dem

amtlichen Pflanzenschutzdienst. Zur Durchführung

dieser Kontrolltätigkeit können nach Weisung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft auch weitere Fachkräfte beigezogen

werden.

(2) Bescheinigungen nach § 2 der Ministerialverordnung

vom 1. Mai 1883, R.G.Bl. Nr. 58,

die zur Ausfuhr von Gegenständen erforderlich

sind, durch die die Reblaus ins Ausland verschleppt

werden kann, können nach § 3 dieser

Verordnung auch von den Bezirksverwaltungsbehörden

ausgefertigt werden.

(3) Für nach Abs. (1) vorzunehmende Untersuchungen

werden Untersuchungsgebühren, für

die nach Abs. (2) erforderliche Ausstellung von

Bescheinigungen Verwaltungsabgaben eingehoben.

Untersuchungsgebühren und Verwaltungsabgaben

sind von demjenigen zu tragen, der sich um den

Befund oder die Bescheinigung bewirbt.

(4) Die Höhe der Untersuchungsgebühren, wird

in dem vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen in geeigneter Weise

kundzumachenden Gebührentarif geregelt.

§ 10. Das: Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann unbeschadet der Bestimmungen

des § 5, Abs. (1), B, lit. a, verordnen,

daß das Auftreten von Pflanzenkrankheiten und

Schädlingen, hinsichtlich welcher ausländische

Pflanzenschutzvorschriften im Verkehr mit den

betreffenden Staaten besondere Maßnahmen vorsehen,

der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in

Wien anzuzeigen ist.

§ 11. Wer zum Zwecke der Erlangung eines

Befundes oder einer Bescheinigung der im § 9

erwähnten Art fahrlässig unrichtige Angaben

macht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser,

an Geld bis zu 3000 S zu bestrafen; wunde

die Tat vorsätzlich oder unter erschwerenden

Umständen begangen, so kann an Stelle oder

neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu zwei

Wochen verhängt werden.

III. Teil.

Bestimmungen über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln.

[Art. 10, Abs. (1), Z. 8, Bundes-Verfassungsgesetz].

§ 12. Die Bestimmungen des III. Teiles dieses

Bundesgesetzes finden Anwendung auf Pflanzenschutzmittel

aller Art einschließlich der Unkrautbekämpfungsmittel,

Baumpflegemittel und Vorratsschutzmittel

für landwirtschaftliche Erzeugnisse

pflanzlicher Natur [§ 1, Abs. (1)], und zwar

nicht nur auf die im Bundesgebiet erzeugten,

sondern auch auf die aus dem Ausland eingeführten

Pflanzenschutzmittel.

§ 13. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach

erfolgter Genehmigung durch das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Inland

gewerbsmäßig erzeugt, angewandt, verkauft und

feilgeboten oder sonst in den Handel gebracht

werden. Für bereits im Handel befindliche

Pflanzenschutzmittel ist die nachträgliche Genehmigung

beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft bis spätestens 18 Monate

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuholen.

(2) Dem Ansuchen um Genehmigung hat eine

Untersuchung des in Betracht kommenden

Pflanzenschutzmittels durch die Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien voranzugehen. Zu

diesem Zwecke hat der Antragsteller der Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien

a) das in Betracht kommende Pflanzenschutzmittel

in einer zur Überprüfung ausreichenden

Menge einzusenden,

b) den Namen, die Anschrift, allenfalls die

Firmenbezeichnung des Erzeugers mitzuteilen

und

c) die Art und Menge der verwendeten Stoffe,

die Gebrauchsvorschrift, die Anwendungsart

und den Anwendungsbereich des Pflanzenschutzmittels

bekanntzugeben.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung ist unter

Anschluß des Gutachtens der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz in Wien, das nicht älter als ein

Jahr sein darf, dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.

Die Genehmigung ist im Falle einer positiven

Begutachtung zu erteilen.

(4) Im Falle einer negativen Begutachtung durch

die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat

eine beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft zu errichtende Fachkommission

auf Verlangen des Antragstellers [Abs. (2)] über

das Ergebnis der Untersuchung zu beraten und

die endgültige Begutachtung auszusprechen. Die

Zusammensetzung und Geschäftsordnung dieser

Fachkommission wird vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungswege

bestimmt.

(5) Ein gemäß § 13, Abs.. (1), genehmigtes

Pflanzenschutzmittel darf nur in der gleichen

chemischen und physikalischen Beschaffenheit erzeugt

oder in den Verkehr gebracht werden,

welche der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in

Wien anläßlich der Überprüfung bekanntgegeben

wurde und dieser zugrunde lag.

(6) Bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in

Wien wird ein Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel

geführt. Die näheren Bestimmungen

über die Anlage des Registers werden durch

Verordnung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft getroffen.

(7) Für die Erteilung der Genehmigung nach

Abs. (1) wird eine Verwaltungsabgabe, für die

Untersuchung nach Abs. (2) eine Untersuchungsgebühr

eingehoben; die Höhe der letzteren wird

in einem vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen in geeigneter Weise

kundzumachenden Gebührentarif geregelt.

§ 14. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur mit

einer der Genehmigung nach § 13, Abs. (1), entsprechenden

Bezeichnung gewerbsmäßig verkauft,

feilgeboten oder sonst in den Handel gebracht

werden. Die näheren Bestimmungen über die Art

der Bezeichnung werden durch Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

getroffen.

(2) Bereits im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel

dürfen ohne die im Abs. (1) vorgesehene

Bezeichnung bis längstens 18 Monate

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig

verkauft, feilgeboten oder sonst in den

Handel gebracht werden.

§ 15. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen

der §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes ist von

der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zu

überwachen. Ihre Organe sind befugt; Betriebsstätten

und Lagerräume von Personen, die gewerbsmäßig

Pflanzenschutzmittel erzeugen, verkaufen,

feilhalten oder sonst in den Verkehr

setzen, zu betreten und zu Kontrollzwecken

Proben der dort vorgefundenen Pflanzenschutzmittel

zu nehmen.

(2) Die Inhaber der in Betracht kommenden

Betriebe sowie die von diesen bestellten Betriebsleiter

und Aufsichtspersonen sind verpflichtet,

den in Abs. (1) genannten Personen die zur

Überprüfung der Pflanzenschutzmittel notwendigen

Auskünfte zu erteilen.

§ 16. (1) Wer den Bestimmungen des § 13,

Abs. (1) und (5), oder des § 14 zuwiderhandelt,

wind, sofern die Tat nicht eine nach einem anderen

Gesetz von Amts wegen zu verfolgende

strenger strafbare Handlung begründet, von der

Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich einer

Bundespolizeibehörde von dieser, an Geld bis zu

3000 S bestraft. Wird die Übertretung im Betriebe

eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger

zweimaliger Bestrafung überdies von der Bezirksverwaltungsbehörde

auf den Entzug der Gewerbeberechtigung

zur Erzeugung von Pflanzenschutzmitteln,

beziehungsweise zum Handel mit

solchen auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt

werden.

(2) Bei Bestrafung nach Abs. (1) ist auf den

Verfall der ohne Genehmigung erzeugten, in den

Handel gebrachten oder zur Anwendung bestimmten

Gegenstände, auf Beseitigung der unzulässigen

Bezeichnung, erfordenlichenfalls der diese Bezeichnung

tragenden Umhüllungen oder Verpackungen

oder, wenn auch dies nicht möglich

ist, auf Verfall der die unzulässige Bezeichnung

tragenden Gegenstände (§ 14) zu erkennen, sofern

die Gegenstände der Verfügung des Bestraften

unterliegen.

§ 17. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

in seiner Eigenschaft als Probenehmer [§ 15,

Abs. (1)] bekannt wurde und deren Geheimhaltung

im geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers

gelboten ist, unbefugt offenbart oder

deren Kenntnis zu seinem oder eines anderen

Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren

Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens

mit Arrest vom drei Monaten bis zu zwei Jahren

bestraft.

IV. Teil.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 18. Alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften

und amtlichen Ausfertigungen der im

I. Teil und in den §§ 8 und 9 des II. Teiles

dieses Bundesgesetzes geregelten Angelegenheiten

sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz bleibt die

Internationale Konvention vom 3. November

1881, R. G.Bl. Nr. 105/1882, samt Zusatzerklärung

vom 15. April 1889, R. G. Bl. Nr. 16/1890,

betreffend die Reblaus, die beide gemäß Art. 234

des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye

vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303/1920,

für Österreich venbündlich sind, unberührt; die

auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen,

und zwar die Verordnungen vom 15. Juli 1882,

R. G.Bl. Nr. 107, vom 1. Mai 1883, R.G.Bl.

Nr. 58, vom 22. Jänner 1885, R.G.Bl. Nr. 13,

vom 13. September 1888, R. G.Bl. Nr, 149, vom

24. Jänner 1890, R.G.Bl. Nr. 17, und vom

8. November 1896, R. G. Bl. Nr. 203, mit wel-

chen Verkehrsbeschränkungen für das ganze

Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen

und -verbote) getroffen wurden,

bleiben bis auf weiteres als Verordnungen aufrecht.

§ 20. Durch dieses Bundesgesetz treten die bisherigen

Bestimmungen auf dem Gebiete des

Pflanzenschutzes, insbesondere die Bestimmungen

des Gesetzes zum Schutze landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen vom 5. März 1937, Deutsches

R. G. Bl. I S. 271, sowie die auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, ferner

die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes

vom 12. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 252, soweit sie

nicht durch das vorerwähnte Gesetz außer Kraft

gesetzt wurden, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen

des § 16, und zwar

a) sofern es sich um Angelegenheiten handelt,

die der bundesgesetzlichen Regelung

vorbehalten sind, mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes und

b) sofern es sich um Angelegenheiten handelt,

die der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten

sind, mit dem Inkrafttreten der

entsprechenden Landesausführungsgesetze

außer Kraft.

§ 21. In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes

ergehenden Landesgesetzen ist festzustellen,

inwieweit die sonstigen auf dem Gebiete

des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten

und Schädlinge bestehenden Landesgesetze

und Verordnungen aufrecht bleiben, abgeändert

oder aufgehoben werden.

§ 22. (1) Die Landesausführungsgesetze zum

I. Teil dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs

Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu erlassen [Art. 15, Abs. (6), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929].

(2) Der I. Teil dieses Bundesgesetzes tritt in

jedem Bundesland gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz

dieses Landes in Wirksamkeit.

§ 23. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15, Abs. (8), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in

den Angelegenheiten des I. Teiles sowie der

§§ 19, 20, 21 und 22, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den

jeweils beteiligten Bundesministerien, mit der

Vollziehung des § 8 das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen und

Handel und Wiederaufbau, mit der Vollziehung

der §§ 9, Abs. (4), und 13, Abs. (7), das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 9,.

Abs. (1), (2) und (3) 10, 11, 14, 15 und 16 das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

mit der Vollziehung der §§ 12 und 13,

Abs. (1), (2), .(3), [4), (5) und (6), das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und soziale Verwaltung

(Volksgesundheitsamt), mit der Vollziehung

des § 17 das Bundesministerium für

Justiz und mit der Vollziehung des § 18 das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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