124. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz hat den Schutz
der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen
sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten
und tierische oder pflanzliche
Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand
Ausgenommen hievon ist der Schutz
vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere.
Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes
gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern
durchgeführt werden, als sie nach den zum
Schutze dieser Tiere bestehenden Bestimmungen
zulässig sind.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft bedient sich zur Bearbeitung
und Lösung der mit diesem Bundesgesetze im
Zusammenhange stehenden wissenschaftlichen
und fachtechnischen Aufgaben und Fragen der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.
(3) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet,
in den Forstgesetzen geregelt.
I. Teil.
Grundsätzliche Bestimmungen über den Schutz
der Kulturpflanzen im Inlande.
[Art. 12, Abs. (1), Z. 6, Bundes-Verfassungsgesetz.]
§ 2. (1) Alle Eigentümer von Grundstücken,
Baulichkeiten und Beföderungsmitteln haben,
insofern ihnen durch die zur Ausführung dieses
Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetze nicht
noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,
a) kultivierte und unkultivierte Grundstücke
sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten
Pflanzen und Pflanzenteile, ferner
Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen
oder abgelagerten Pflanzen und
Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten
und Schädlingen zu halten und
diese zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung
durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist;
b) die Durchführung von amtlich angeordneten
Bekämpfungsmaßnahmen nach vorhergehender
Verständigung zu dulden;
c) bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß
jede erforderliche Auskunft über das
Auftreten von Krankheiten und Schädlingen
sowie über belangreiche Begleitumstände
zu erteilen;
d) das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten
und Beförderungsmittel zum
Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen
im Interesse des Pflanzenschutzes
oder behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen
sowie zur amtlichen
Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben
u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung
nach vorhergehender Verständigung
zu dulden.
(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und
Baulichkeiten haben die Kosten behördlich angeordneter
gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen,
soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln
bestritten werden, zu tragen und auf Aufforderung
eine ensprechende Anzahl von Arbeitskräften
beizustellen.
(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer
bei behördlich angeordneten gemeinsamen
Pflanzenschutzmaßnahmen richtet sich im
allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme
einbezogenen Grundflächen; wenn die
Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu
schützenden Pflanzen es rechtfertigt kann das
Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert
der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden
Pflanzen oder Pflanzenerzeuginsse bemessen
werden.
§ 3. (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken
gelten die Verpflichtungen des § 2 nur
hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Walparzellen
und der Ränder von größeren Waldungen
und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche
oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die
Eigentümer solcher Waldgrundstücke können
jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der
Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen
[§ 2, Abs. (2)] herangezogen
werden, wenn sie diese auf ihren Gründen
nicht auf eigene Kosten durchführen.
(2) Einer behörderlichen Entscheidung über das
Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von
Waldgrundstücken ist das sachverständige Gutachten
des Bezirksforsttechnikers zugrunde zu
legen
§ 4. (1) Die den Eigentümern gemäß § 2,
Abs. (1) und (2), und § 3, Abs. (1), obliegenden
Pflichten gelten in gleicher Weise auch für
Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.
(2) Die Bestimmungen des § 2, Abs. (1), finden
auch auf bloße Inhaber und Verwahrer von
Pflanzen und Pflanzenteilen Anwendung.
§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat zu regeln
A. Die Bekämpfung insbesondere solcher
Krankheiten und Schädlinge
a) deren weitere Ausbreitung in bisher befallsfreie
Bundesgebiete verhindert werden
soll;
b) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt
und für die eine gebietsweise geschlossene
Bekämpfung Voraussetzung eines
Erfolges ist;
c) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt
und die durch einfach und billig
durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft
werden können.
B. Die Anwendung folgender Maßnahmen,
die zur Bekämpfung von Krankheiten und
Schädlingen vorzugsweise in Betracht zu ziehen
sind
a) die Anordnung der Anzeigepflicht hinsichtlich
bestimmter, namentlich anzuführender
Krankheiten und Schädlinge und aller
anderen Krankheiten und Schädlinge bei
erheblicher Schädigung oder wesentlicher
Gefährdung der Kulturen oder denen Erzeugnisse;
b) die im Interesse des Pflanzenschutzes
gelegene Überwachung von Betrieben, die
zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut
erzeugen oder Bestände von Pflanzgut,
Sämereien, Wirtschaftsdünger oder Erde
für Handelszwecke lagern; von Räumen,
in dienen solche Güter gelagert oder verarbeitet,
und von Märkten, auf denen sie
gehandelt werden;
c) die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen im Inland
im Interesse des Pflanzenschutzes;
d) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung
bestimmter Verfahren und Mittel,
und zwar
1. die Anwendung bestimmter chemischer
oder mechanischer Mittel und Verfahren;
2. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
3. das Verbot des Anbaues einzelner
Pflanzensorten oder -arten; unter das
Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen
Anbauversuche der damit betrauten
Versuchs- und Forschungsanstalten
des Bundes und der Länder und sonstiger
besonders berufener Forschungsanstalten;
4. die Beschränkung der Nutzung und des
Betretens von mit Pflanzenkrankheiten
oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen
oder befallsgefährdeten
Grundstücken;
5. soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz
erfordert, die örtliche Beschränkung des
Verkehrs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen, die
erfahrungsgemäß Träger gefährlicher
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge
sein können;
6. soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz
erfordert, die unschädliche Verwertung
oder — falls eine solche nicht möglich
ist — die Vernichtung befallener oder
krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
sowie sonstiger Gegenstände,
die Träger besonders gefährlicher
Pflanzenschädlinge sind, und die Vernichtung
oder die unschädliche Verwertung
gesunder Pflanzen oder Pflanzenezeugnisse;
7. die Verwendung oder den Schutz von
Tieren oder Kleinlebewesen, die für den
Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen
der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
8. die Heranziehung der Bevölkerung der
von Pflanzenkrankeiten oder Pflanzenschädlingen
befallenen Gebiete zur sofortigen
Durchführung besonders dringender
Bekämpfungsmaßnahmen (zum
Beispiel zum Aufsammeln und Vertilgen
von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.)
im unbedingt notwendigen Ausmaße.
e) das Verbot des Haltens von Tieren oder
Pflanzen — einschließlich der Kulturen
vom Kleinlebewesen —, die Pflanzenschälinge
oder Erreger von Pflanzenkrankheiten
sind und
1. in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz-
oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse
befallen, im Inland selbst aber noch nicht
vorkommen oder
2. gegen deren weitere Verschleppung im
Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen,
außerhalb der mit der Erforschung
solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten
Versuchs- und Forschungsanstalten
des Bundes und der Länder.
(2) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf
Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln,
die nicht der Pflanzenproduktion
dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung
Rücksicht zu nehmen. Insbesondere
sind die Vorschriften, die der Wahrung der
Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des
öffentlichen Verkehrs dienen, zu beachten.
§ 6. Zur Durchführung des Pflanzenschutzes
sind im Wege der Landesgesetzgebung
a) Pflanzenschutzreferate oder Pflanzenschutzstellen
zu errichten. Diesen obliegt in
ihrem Arbeitsbereich die sachverständige
Beratung der mit der Vollziehung der
Landesausführungsgesetze betrauten Behörden
in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
Sie bilden in ihrer Gesamtheit
unter der fachlichen Leitung der Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien den
amtlichen Pflanzenschutzdienst;
b) die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen
der Behörden der allgemeinen
Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung
von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen
zu entsprechen, die behördlich angeordneten
Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie
mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt
werden, zu unterstützen und darüber
zu wachen, daß die in den §§ 2, 3 und 4
angeführten Personen ihren Pflichten
rechtzeitig nachkommen;
c) die mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze
betrauten Behörden anzuweisen,
sofern es sich um fachliche Fragen
handelt, im Einvernehmen mit dem amtlichen
Pflanzenschutzdienst vorzugehen.
§ 7. (1) Ferner hat die Landesgesetzgebung
a) zur Durchführung des Artikels I der Internationalen
Konvention vom 3. November
1881, R.G.Bl. Nr. 105/1882, betreffend
die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen
zu erlassen;
b) Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen
niedergelegten Vorschriften
oder auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Verordnungen unter Strafe zu stellen;
c) die Aufteilung der Kosten
1. behördlich angeordneter Untersuchungs-,
Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen,
2. der Tätigkeit der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz in Wien, soweit ihre Mitwirkung
bei Pflanzenschutzmaßnahmen
in den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes
ergehenden Landesgesetzen vorgesehen
ist,
auf das Land, die Gemeinden und die Parteien
zu regeln.
(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in
Wien hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß
Ab. (1), lit. c, Z. 2, dann selbst zu tragen,
wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes
Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen
Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit-
und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt
selbst durchgeführt werden können.
II. Teil.
Pflanzenschutzmaßnahmen
im Verkehr mit dem Ausland.
[Art. 10, Abs. (1), Z. 2, Bundes-Verfassungsgesetz.]
§ 8. Das Bundeministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Finanzen und Handel
und Wiederaufbau im Interesse des österreichischen
Pflanzenschutzes durch Verordnung die
Einfuhr oder Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder Gagenständen, die Träger von
Pflanzenkrankheiten oder Schädlingen sein können,
aus dem Auslande in oder durch das Bundesgebiet
gänzlich verbieten oder nur unter bestimmten
Bedingungen zulassen.
§ 9. (1) Die zur Beurteilung der Zulässigkeit
der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen,
die Krankheitsträger sein oder einen Schädling
verbreiten können, erforderliche Untersuchung
und die aus Gründen des Pflanzenschutzes
für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche
Überprüfung vorn Baumschulen, Gartenbau-,
Saatzucht- und sonstigen Betrieben sowie
die Ausstellung der entsprechenden Befunde
obliegt für das ganze Bundesgebiet, soweit für
Sämereien das Bundesgesetz über den Verkehr
mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Saatgutgesetz), B.G.Bl. Nr. 236/1937,
nichts anderes bestimmt, unter der Leitung der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien dem
amtlichen Pflanzenschutzdienst. Zur Durchführung
dieser Kontrolltätigkeit können nach Weisung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft auch weitere Fachkräfte beigezogen
werden.
(2) Bescheinigungen nach § 2 der Ministerialverordnung
vom 1. Mai 1883, R.G.Bl. Nr. 58,
die zur Ausfuhr von Gegenständen erforderlich
sind, durch die die Reblaus ins Ausland verschleppt
werden kann, können nach § 3 dieser
Verordnung auch von den Bezirksverwaltungsbehörden
ausgefertigt werden.
(3) Für nach Abs. (1) vorzunehmende Untersuchungen
werden Untersuchungsgebühren, für
die nach Abs. (2) erforderliche Ausstellung von
Bescheinigungen Verwaltungsabgaben eingehoben.
Untersuchungsgebühren und Verwaltungsabgaben
sind von demjenigen zu tragen, der sich um den
Befund oder die Bescheinigung bewirbt.
(4) Die Höhe der Untersuchungsgebühren, wird
in dem vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen in geeigneter Weise
kundzumachenden Gebührentarif geregelt.
§ 10. Das: Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann unbeschadet der Bestimmungen
des § 5, Abs. (1), B, lit. a, verordnen,
daß das Auftreten von Pflanzenkrankheiten und
Schädlingen, hinsichtlich welcher ausländische
Pflanzenschutzvorschriften im Verkehr mit den
betreffenden Staaten besondere Maßnahmen vorsehen,
der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in
Wien anzuzeigen ist.
§ 11. Wer zum Zwecke der Erlangung eines
Befundes oder einer Bescheinigung der im § 9
erwähnten Art fahrlässig unrichtige Angaben
macht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser,
an Geld bis zu 3000 S zu bestrafen; wunde
die Tat vorsätzlich oder unter erschwerenden
Umständen begangen, so kann an Stelle oder
neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu zwei
Wochen verhängt werden.
III. Teil.
Bestimmungen über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln.
[Art. 10, Abs. (1), Z. 8, Bundes-Verfassungsgesetz].
§ 12. Die Bestimmungen des III. Teiles dieses
Bundesgesetzes finden Anwendung auf Pflanzenschutzmittel
aller Art einschließlich der Unkrautbekämpfungsmittel,
Baumpflegemittel und Vorratsschutzmittel
für landwirtschaftliche Erzeugnisse
pflanzlicher Natur [§ 1, Abs. (1)], und zwar
nicht nur auf die im Bundesgebiet erzeugten,
sondern auch auf die aus dem Ausland eingeführten
Pflanzenschutzmittel.
§ 13. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach
erfolgter Genehmigung durch das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Inland
gewerbsmäßig erzeugt, angewandt, verkauft und
feilgeboten oder sonst in den Handel gebracht
werden. Für bereits im Handel befindliche
Pflanzenschutzmittel ist die nachträgliche Genehmigung
beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft bis spätestens 18 Monate
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuholen.
(2) Dem Ansuchen um Genehmigung hat eine
Untersuchung des in Betracht kommenden
Pflanzenschutzmittels durch die Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien voranzugehen. Zu
diesem Zwecke hat der Antragsteller der Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien
a) das in Betracht kommende Pflanzenschutzmittel
in einer zur Überprüfung ausreichenden
Menge einzusenden,
b) den Namen, die Anschrift, allenfalls die
Firmenbezeichnung des Erzeugers mitzuteilen
und
c) die Art und Menge der verwendeten Stoffe,
die Gebrauchsvorschrift, die Anwendungsart
und den Anwendungsbereich des Pflanzenschutzmittels
bekanntzugeben.
(3) Das Ansuchen um Genehmigung ist unter
Anschluß des Gutachtens der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz in Wien, das nicht älter als ein
Jahr sein darf, dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.
Die Genehmigung ist im Falle einer positiven
Begutachtung zu erteilen.
(4) Im Falle einer negativen Begutachtung durch
die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat
eine beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft zu errichtende Fachkommission
auf Verlangen des Antragstellers [Abs. (2)] über
das Ergebnis der Untersuchung zu beraten und
die endgültige Begutachtung auszusprechen. Die
Zusammensetzung und Geschäftsordnung dieser
Fachkommission wird vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungswege
bestimmt.
(5) Ein gemäß § 13, Abs.. (1), genehmigtes
Pflanzenschutzmittel darf nur in der gleichen
chemischen und physikalischen Beschaffenheit erzeugt
oder in den Verkehr gebracht werden,
welche der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in
Wien anläßlich der Überprüfung bekanntgegeben
wurde und dieser zugrunde lag.
(6) Bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in
Wien wird ein Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel
geführt. Die näheren Bestimmungen
über die Anlage des Registers werden durch
Verordnung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft getroffen.
(7) Für die Erteilung der Genehmigung nach
Abs. (1) wird eine Verwaltungsabgabe, für die
Untersuchung nach Abs. (2) eine Untersuchungsgebühr
eingehoben; die Höhe der letzteren wird
in einem vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen in geeigneter Weise
kundzumachenden Gebührentarif geregelt.
§ 14. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur mit
einer der Genehmigung nach § 13, Abs. (1), entsprechenden
Bezeichnung gewerbsmäßig verkauft,
feilgeboten oder sonst in den Handel gebracht
werden. Die näheren Bestimmungen über die Art
der Bezeichnung werden durch Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
getroffen.
(2) Bereits im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel
dürfen ohne die im Abs. (1) vorgesehene
Bezeichnung bis längstens 18 Monate
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig
verkauft, feilgeboten oder sonst in den
Handel gebracht werden.
§ 15. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes ist von
der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zu
überwachen. Ihre Organe sind befugt; Betriebsstätten
und Lagerräume von Personen, die gewerbsmäßig
Pflanzenschutzmittel erzeugen, verkaufen,
feilhalten oder sonst in den Verkehr
setzen, zu betreten und zu Kontrollzwecken
Proben der dort vorgefundenen Pflanzenschutzmittel
zu nehmen.
(2) Die Inhaber der in Betracht kommenden
Betriebe sowie die von diesen bestellten Betriebsleiter
und Aufsichtspersonen sind verpflichtet,
den in Abs. (1) genannten Personen die zur
Überprüfung der Pflanzenschutzmittel notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
§ 16. (1) Wer den Bestimmungen des § 13,
Abs. (1) und (5), oder des § 14 zuwiderhandelt,
wind, sofern die Tat nicht eine nach einem anderen
Gesetz von Amts wegen zu verfolgende
strenger strafbare Handlung begründet, von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, an Geld bis zu
3000 S bestraft. Wird die Übertretung im Betriebe
eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger
zweimaliger Bestrafung überdies von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf den Entzug der Gewerbeberechtigung
zur Erzeugung von Pflanzenschutzmitteln,
beziehungsweise zum Handel mit
solchen auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt
werden.
(2) Bei Bestrafung nach Abs. (1) ist auf den
Verfall der ohne Genehmigung erzeugten, in den
Handel gebrachten oder zur Anwendung bestimmten
Gegenstände, auf Beseitigung der unzulässigen
Bezeichnung, erfordenlichenfalls der diese Bezeichnung
tragenden Umhüllungen oder Verpackungen
oder, wenn auch dies nicht möglich
ist, auf Verfall der die unzulässige Bezeichnung
tragenden Gegenstände (§ 14) zu erkennen, sofern
die Gegenstände der Verfügung des Bestraften
unterliegen.
§ 17. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
in seiner Eigenschaft als Probenehmer [§ 15,
Abs. (1)] bekannt wurde und deren Geheimhaltung
im geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers
gelboten ist, unbefugt offenbart oder
deren Kenntnis zu seinem oder eines anderen
Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren
Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens
mit Arrest vom drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft.
IV. Teil.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 18. Alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften
und amtlichen Ausfertigungen der im
I. Teil und in den §§ 8 und 9 des II. Teiles
dieses Bundesgesetzes geregelten Angelegenheiten
sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz bleibt die
Internationale Konvention vom 3. November
1881, R. G.Bl. Nr. 105/1882, samt Zusatzerklärung
vom 15. April 1889, R. G. Bl. Nr. 16/1890,
betreffend die Reblaus, die beide gemäß Art. 234
des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye
vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303/1920,
für Österreich venbündlich sind, unberührt; die
auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen,
und zwar die Verordnungen vom 15. Juli 1882,
R. G.Bl. Nr. 107, vom 1. Mai 1883, R.G.Bl.
Nr. 58, vom 22. Jänner 1885, R.G.Bl. Nr. 13,
vom 13. September 1888, R. G.Bl. Nr, 149, vom
24. Jänner 1890, R.G.Bl. Nr. 17, und vom
8. November 1896, R. G. Bl. Nr. 203, mit wel-
chen Verkehrsbeschränkungen für das ganze
Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen
und -verbote) getroffen wurden,
bleiben bis auf weiteres als Verordnungen aufrecht.
§ 20. Durch dieses Bundesgesetz treten die bisherigen
Bestimmungen auf dem Gebiete des
Pflanzenschutzes, insbesondere die Bestimmungen
des Gesetzes zum Schutze landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen vom 5. März 1937, Deutsches
R. G. Bl. I S. 271, sowie die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, ferner
die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes
vom 12. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 252, soweit sie
nicht durch das vorerwähnte Gesetz außer Kraft
gesetzt wurden, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen
des § 16, und zwar
a) sofern es sich um Angelegenheiten handelt,
die der bundesgesetzlichen Regelung
vorbehalten sind, mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes und
b) sofern es sich um Angelegenheiten handelt,
die der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten
sind, mit dem Inkrafttreten der
entsprechenden Landesausführungsgesetze
außer Kraft.
§ 21. In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes
ergehenden Landesgesetzen ist festzustellen,
inwieweit die sonstigen auf dem Gebiete
des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten
und Schädlinge bestehenden Landesgesetze
und Verordnungen aufrecht bleiben, abgeändert
oder aufgehoben werden.
§ 22. (1) Die Landesausführungsgesetze zum
I. Teil dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs
Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu erlassen [Art. 15, Abs. (6), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929].
(2) Der I. Teil dieses Bundesgesetzes tritt in
jedem Bundesland gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz
dieses Landes in Wirksamkeit.
§ 23. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15, Abs. (8), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in
den Angelegenheiten des I. Teiles sowie der
§§ 19, 20, 21 und 22, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
jeweils beteiligten Bundesministerien, mit der
Vollziehung des § 8 das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen und
Handel und Wiederaufbau, mit der Vollziehung
der §§ 9, Abs. (4), und 13, Abs. (7), das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 9,.
Abs. (1), (2) und (3) 10, 11, 14, 15 und 16 das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
mit der Vollziehung der §§ 12 und 13,
Abs. (1), (2), .(3), [4), (5) und (6), das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und soziale Verwaltung
(Volksgesundheitsamt), mit der Vollziehung
des § 17 das Bundesministerium für
Justiz und mit der Vollziehung des § 18 das
Bundesministerium für Finanzen betraut.