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124_1947 AT

124. Bundesgesetz: Musterschutzrechtsnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Musterschutzrechtsnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung über außerordentliche

Maßnahmen im Geschmacksmustenrecht vom

28. Januar 1943, Deutsches R.G.Bl. II S. 13,

und die Zweite Verordnung über außerordentliche

Maßnahmen im Geschmacksmusterrecht vom

28. September 1944, Deutsches R. G. Bl. II S. 68,

werden aufgehoben.

§ 2. Muster, die zwischen dem 27. April 1945

und dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

hinterlegt wurden, gelten mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als ordnungsgemäß

hinterlegt. Die Schutzfrist dieser Muster

beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes.

§ 3. Bei Mustern, die bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes registriert wurden, finden

die Bestimmungen des § 10, (Punkt a und b, des

Musterschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 118 vom

Jahre 1928, insoweit keine Anwendung, als nach

diesen Mustern verfertigte Industrieerzeugnisse

in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum Tage

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Inlande

im Verkehr waren oder diese Muster in

diesem Zeitraum in einem veröffentlichten

Druckwerk erschienen sind.

§ 4. (1) Bei dem Patentamt wird ab 1. Oktober

1947 ein Zentralmusterarchiv geführt, das je ein

Doppelstück der bei den Musterregistrierungsämtern

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

von diesem Zeitpunkt an hinterlegten

Mustern aufzunehmen und zu verwahren hat.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

durch Verordnung.

§ 5. Artikel 4, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 26. April 1921, B.G. Bl. Nr. 268, über eine

Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte,

hat zu lauten: „Diese Gebühren [Abs. (1)

und (2)] sind bei der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft einzuzahlen. 60 v. H. dieser Gebühren

bilden eine Einnahme der Kammer, 40 v. H. sind

an die Bundesverwaltung abzuführen."

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des § 1, der sofort in Kraft tritt, zwei Monate

nach der Kundmachung in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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