124. Bundesgesetz: Musterschutzrechtsnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Verordnung über außerordentliche
Maßnahmen im Geschmacksmustenrecht vom
28. Januar 1943, Deutsches R.G.Bl. II S. 13,
und die Zweite Verordnung über außerordentliche
Maßnahmen im Geschmacksmusterrecht vom
28. September 1944, Deutsches R. G. Bl. II S. 68,
werden aufgehoben.
§ 2. Muster, die zwischen dem 27. April 1945
und dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
hinterlegt wurden, gelten mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als ordnungsgemäß
hinterlegt. Die Schutzfrist dieser Muster
beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes.
§ 3. Bei Mustern, die bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes registriert wurden, finden
die Bestimmungen des § 10, (Punkt a und b, des
Musterschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 118 vom
Jahre 1928, insoweit keine Anwendung, als nach
diesen Mustern verfertigte Industrieerzeugnisse
in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum Tage
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Inlande
im Verkehr waren oder diese Muster in
diesem Zeitraum in einem veröffentlichten
Druckwerk erschienen sind.
§ 4. (1) Bei dem Patentamt wird ab 1. Oktober
1947 ein Zentralmusterarchiv geführt, das je ein
Doppelstück der bei den Musterregistrierungsämtern
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
von diesem Zeitpunkt an hinterlegten
Mustern aufzunehmen und zu verwahren hat.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
durch Verordnung.
§ 5. Artikel 4, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 26. April 1921, B.G. Bl. Nr. 268, über eine
Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte,
hat zu lauten: „Diese Gebühren [Abs. (1)
und (2)] sind bei der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft einzuzahlen. 60 v. H. dieser Gebühren
bilden eine Einnahme der Kammer, 40 v. H. sind
an die Bundesverwaltung abzuführen."
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des § 1, der sofort in Kraft tritt, zwei Monate
nach der Kundmachung in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.