124. Bundesgesetz: Erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1947
ist der Strafantrag im vereinfachten Verfahren
auch wegen solcher Verbrechen zulässig, die im
Gesetze mit einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe
bedroht sind, wenn die obere Grenze
des Strafsatzes zehn Jahre nicht übersteigt.
§ 2. Der Antrag auf Bestrafung im vereinfachten
Verfahren kann innerhalb des in § 1 angegebenen
Zeitraumes auch dann gestellt werden,
wenn nach den Umständen des Falles voraussichtlich
eine strengere Strafe zu verhängen
sein wird als eine einjährige Freiheitsstrafe; jedoch
darf die tatsächlich verhängte Strafe fünf
Jahre in keinem Falle übersteigen.
§ 3. Das vereinfachte Verfahren ist außer in
den in den bestehenden Gesetzen angeführten
Fällen bei sonstiger Nichtigkeit des Urteiles
(§ 281, Z. 3, St. P. O.) auch unzulässig
wegen der in den §§ 60, 61, 67, 90, 92, 101,
102, 139, 140, 143 (Satz 1), 144, 146, 147 und
181 des Strafgesetzes, in den §§ 4, 5, 6, 8 und 9
des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R. G. Bl.
Nr. 134, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen
und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben,
im § 7 D des Verfassungsgesetzes vom 19.
Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 198, über die erste
Wahl des Nationalrates, der Landtage und des
Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten
Republik Österreich (Wahlgesetz) und im § 2,
Abs. (9), des Verfassungsgesetzes vom 16. November
1945, St. G. Bl. Nr. 229, über die Änderung
des Wahlgesetzes (Wahlgesetznovelle) bezeichneten
strafbaren Handlungen.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf anhängige Strafsachen nicht anzuwenden,
wenn zur Zeit seines Inkrafttretens die
Hauptverhandlung schon angeordnet ist.
(2) Wenn die Anklageschrift schon überreicht
ist, kann der Staatsanwalt den Antrag auf Bestrafung
im vereinfachten Verfahren nachträglich
stellen und in diesem Antrag auf die Anklageschrift
Bezug nehmen. In der Hauptverhandlung
ist dann die Anklageschrift vorzulesen.
§ 5. Ist ein Strafantrag vor dem 1. Jänner 1948
gestellt worden, so ist auch nach dem 31. Dezember
1947 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu verfahren.
§ 6. Mit der Vollziehung. dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.