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124_1946 AT

124. Bundesgesetz: Erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses

Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1947

ist der Strafantrag im vereinfachten Verfahren

auch wegen solcher Verbrechen zulässig, die im

Gesetze mit einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe

bedroht sind, wenn die obere Grenze

des Strafsatzes zehn Jahre nicht übersteigt.

§ 2. Der Antrag auf Bestrafung im vereinfachten

Verfahren kann innerhalb des in § 1 angegebenen

Zeitraumes auch dann gestellt werden,

wenn nach den Umständen des Falles voraussichtlich

eine strengere Strafe zu verhängen

sein wird als eine einjährige Freiheitsstrafe; jedoch

darf die tatsächlich verhängte Strafe fünf

Jahre in keinem Falle übersteigen.

§ 3. Das vereinfachte Verfahren ist außer in

den in den bestehenden Gesetzen angeführten

Fällen bei sonstiger Nichtigkeit des Urteiles

(§ 281, Z. 3, St. P. O.) auch unzulässig

wegen der in den §§ 60, 61, 67, 90, 92, 101,

102, 139, 140, 143 (Satz 1), 144, 146, 147 und

181 des Strafgesetzes, in den §§ 4, 5, 6, 8 und 9

des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R. G. Bl.

Nr. 134, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen

Gebrauch von Sprengstoffen

und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben,

im § 7 D des Verfassungsgesetzes vom 19.

Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 198, über die erste

Wahl des Nationalrates, der Landtage und des

Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten

Republik Österreich (Wahlgesetz) und im § 2,

Abs. (9), des Verfassungsgesetzes vom 16. November

1945, St. G. Bl. Nr. 229, über die Änderung

des Wahlgesetzes (Wahlgesetznovelle) bezeichneten

strafbaren Handlungen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf anhängige Strafsachen nicht anzuwenden,

wenn zur Zeit seines Inkrafttretens die

Hauptverhandlung schon angeordnet ist.

(2) Wenn die Anklageschrift schon überreicht

ist, kann der Staatsanwalt den Antrag auf Bestrafung

im vereinfachten Verfahren nachträglich

stellen und in diesem Antrag auf die Anklageschrift

Bezug nehmen. In der Hauptverhandlung

ist dann die Anklageschrift vorzulesen.

§ 5. Ist ein Strafantrag vor dem 1. Jänner 1948

gestellt worden, so ist auch nach dem 31. Dezember

1947 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu verfahren.

§ 6. Mit der Vollziehung. dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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