123. Bundesgesetz: Devisengesetz 2004 und Änderung des Überweisungsgesetzes und des Börsegesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Devisengesetz 2004
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;
2. Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;
3. ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;
4. Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;
5. Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht
mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von
Gold;
6. inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-,
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
7. ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-,
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
8. inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen
Inländern;
9. Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
10. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
11. Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate
im Inland aufhalten; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und
Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines
ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne
Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der
Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
12. Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; juristische Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im
Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht
darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer
Leitung im Ausland befindet;
13. Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar
die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;
14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist.
(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung
des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl.
Nr. 444/1974.
Kapital- und Zahlungsverkehr
§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln
57 bis 60 EG-Vertrag sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.
§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Abs. 2, Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und
Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche
Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Abs. 2 erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische
Nationalbank gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem
betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen
Mitgliedstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten.
(3) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen
Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen
Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs
erforderlichen Maßnahmen treffen, um
1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten
einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen
stattfinden, oder
4. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden,
oder
5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Europäischen Union durchzuführen.
§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid
einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig
erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese
Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß § 3 wegfällt.
(2) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung,
bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
(3) Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig
gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind
1. Verfügung über ausländische Zahlungsmittel;
2. Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers
erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
3. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung;
4. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese
zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
5. Verfügung über ausländische Wertpapiere;
6. Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder
ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
7. Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;
8. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie
Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers
erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
9. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie
Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Ausland;
10. Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches
Recht eines Inländers an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;
11. Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches
Recht eines Ausländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft;
12. Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches
Recht eines Inländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;
13. Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein
Ausländer an der Verfügung beteiligt ist.
§ 5. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch
Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung
jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4
Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft bestehen.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,
von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu
verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor
Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder
Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,
entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl.
Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in
Vollziehung der §§ 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen
zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs
erforderlich ist.
Zahlungsbilanz
§ 6. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend
die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche
die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen
Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete
Weise zugänglich zu machen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sofern gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
nicht entgegenstehen, zum Zwecke der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken von natürlichen und
juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen
einzuholen, und zwar
1. in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen und die daraus resultierenden
Forderungs- und Verpflichtungsstände,
2. über die Erbringung entgeltlicher und unentgeltlicher Dienstleistungen und Transfers durch Inländer
für Ausländer und Ausländer für Inländer sowie
3. über inländische Vermögensstatus, soweit deren Kenntnis zur Berechnung, Abschätzung oder
Klärung von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern oder deren Veränderungen
zum Zwecke des Abs. 1 erforderlich ist.
Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen, in Bücher, Schriftstücke und EDV-
Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten
Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische
Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der für die in Abs. 1 genannten Statistiken
zu liefernden Daten vorzuschreiben.
(4) Die von der Oesterreichischen Nationalbank eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken
verwendet werden, ihre Übermittlung darf vorbehaltlich des Abs. 5 nur in einer Form erfolgen, die
eine direkte Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Mit Ausnahme für Zwecke der Registerpflege
ist eine Aufbewahrung von Einzeldaten nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Maßnahmen
der Qualitätskontrolle erforderlich ist.
(5) Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik
Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich,
auch an das Statistische Amt der EG (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in
personenbezogener Form übermittelt werden.
(6) Stellen, die öffentliche Register gemäß § 3 Z 18 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999, führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 Bundesstatistikgesetz
2000 und Statistikdaten gemäß § 3 Z 16 Bundesstatistikgesetz 2000 sind verpflichtet, der Oesterreichischen
Nationalbank zum Zweck der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken auf Verlangen Daten
zu übermitteln, soweit diese Daten
1. von der Oesterreichischen Nationalbank zur Feststellung des Kreises potentieller Auskunftspflichtiger
oder
2. für Zwecke der Hochrechnung benötigt werden oder
3. die direkte Befragung Auskunftspflichtiger ersetzen können oder
4. der Reduzierung der Anzahl der Erhebungsmerkmale bei direkten Befragungen dienen und so zur
Entlastung von Auskunftspflichtigen beitragen.
(7) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 hat unentgeltlich und mittels elektronischer Übermittlung
oder auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form
vorhanden sind. Falls die übermittelten Daten keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, sind der Oesterreichischen
Nationalbank auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz) steht der Berechtigung
der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
§ 7. Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß § 44 Nationalbankgesetz 1984,
BGBl. Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß § 6 Abs. 2 und 6 erhobenen
Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung
der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 44 Nationalbankgesetz
verarbeitet und übermittelt werden.
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 8. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen
gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie
von einem Inländer im Ausland begangen werden.
§ 9. Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung
oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar
anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
– im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu
30000 Euro zu bestrafen.
§ 10. Wer seinen in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften,
zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung
nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde –
im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs
Monaten gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von
18 Monaten.
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 12. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen
gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als
75000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie
von einem Inländer im Ausland begangen werden.
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 13. (1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1
verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die
erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist
die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
(3) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei
zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
(4) Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides
oder auf Grund gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen
Gemeinschaft Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit
Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der
Zwangsvollstreckung.
Verfahrensbestimmungen
§ 14. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund
dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen
Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 5 im
Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung
der §§ 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen
oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, mitzuwirken.
§ 15. (1) Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren
findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung.
(2) Die Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden
Tag in Kraft.
(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt
die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht
besteht gemäß Artikel 108 EG-Vertrag nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich
des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 17. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über
die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz), BGBl. Nr. 162/1946, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der gemäß § 33a Devisengesetz
erlassene Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 vom
28. August 2002 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. September 2002) in der Fassung
DL 2/2003 vom 27. August 2003 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. September 2003)
bestehenden Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen gelten als Kapital- und Zahlungsverkehrsbe-
schränkungen im Sinne des § 4 und bleiben so lange in Kraft, bis sie von der Oesterreichischen Nationalbank
entweder zur Gänze aufgehoben, inhaltlich abgeändert oder durch eine Verordnung gemäß § 4
Abs. 1 ersetzt werden.
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 20 Abs. 1 Devisengesetz
erlassene Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 3/91 vom 19. September
1991 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 1991) in der Fassung DL 1/2002
vom 20. Februar 2002 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Februar 2002) gilt als Verordnung
gemäß § 6 Abs. 3 und bleibt so lange in Kraft, bis sie von der Oesterreichischen Nationalbank
entweder zur Gänze aufgehoben, inhaltlich abgeändert oder durch eine Verordnung gemäß § 6 Abs. 3
ersetzt wird.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für
Justiz, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich
des § 14 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel II
Änderung des Überweisungsgesetzes
Das Überweisungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert
1. § 7 lautet
„§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information
unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Abs. 2 oder 3 zu ahnden ist.“
2. Nach § 7 wird folgender § 7a angefügt
„§ 7a. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
1. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu
einem Betrag von 12500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50000 Euro,
höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb
des Bundesgebietes, oder
2. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag
von 12500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50000 Euro, höhere Gebühren
verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro
zu bestrafen.
(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt
1. einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die
vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs
verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren,
oder
2. beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden
a) vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und
b) die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro
zu bestrafen.
(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
1. auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer
(International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier
Code, BIC) bekannt zu geben, oder
2. einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
3. einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu
informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des
Empfängerinstitutes nicht bekannt gegeben hat,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro
zu bestrafen.“
Artikel III
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie
folgt geändert
1. In § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zahlungsmitteln“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der
letzte Halbsatz entfällt.
2. Dem § 102 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung M138 nach Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend die Beförderung von
UN 2672 Ammoniaklösung (BGBl. III Nr. 74/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-
Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Schweden 1. April 2003
Tschechische Republik 23. Mai 2003