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123. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 84/2000 wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2000)

Artikel I

1. Im Artikel VI Abs. 1 lautet der Betrag in Z 12 „400 Millionen Schilling“ und der Betrag in Z 15

„28 Millionen Schilling“.

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 21

bis 31 angefügt

„21. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen

auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22. bei den Voranschlagsansätzen 1/11303 und 1/11403, bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes für Wien sowie

zur Hebung der Verkehrssicherheit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

23. beim Voranschlagsansatz 1/13006 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen

zur Vorbereitung und Abwicklung von Marketing- sowie Veranstaltungsprogrammen der

zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärten Landeshauptstadt Graz, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

24. beim Voranschlagsansatz 1/13018 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling für bauliche

Sanierungsmaßnahmen beim Großen Festspielhaus in Salzburg, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

25. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 74 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit dem Aufwand der Justizbehörden in den Ländern, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

26. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die

Betreuung von Gefangenen und deren medizinischer Versorgung, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling für

Investitionsausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

28. beim Voranschlagsansatz 1/53258 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Raumheizungszuschüsse

auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

29. beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für EU-

Kofinanzierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

30. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für die

Bezahlung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nach dem Poststrukturgesetz, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

31. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für die

Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.

Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/12006 [für

Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU

(ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte

und Neue Periode) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung

der Jugendausbildung), 1/12438 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb.

Post)], 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen

gem. FAG), 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)], 1/13046 (für das

Österreichische Filminstitut), 1/14108 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb.

Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14116 [Bildungsmaßnahmen

der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-

Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 [Joint Venture (IMP-

IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)], 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-Programme),

1/14208 [für klinischen Mehraufwand, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-

Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14308

(für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen),

1/20008 (Kostenbeiträge an OSZE-Institutionen), 1/20088, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508,

1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds und

Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/53297, 1/54729, 1/54826,

1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63145, 1/63146,

1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666, 1/64145, 1/64146, 1/64148,

1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung) und 1/65326 genehmigten

Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“

4. Artikel X Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405,

2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).“

5. Im Artikel X wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren

Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der

Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).“

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/51219

„1/51229/43 Zuführung an Rücklage (Flexibilisierungsklausel)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/52824

„2/52825/21 Für Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247

„1/53258/43 Raumheizungszuschüsse“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/60004

„2/60005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/60023

„1/60027/13 Zahlungen im Zuge von Ausgliederungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60504

„2/60505/11 Bildungsmaßnahmen der EU“

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/60724

„2/60725/34 Bildungsmaßnahmen der EU“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/60844

„2/60845/34 Finanzierungsbeiträge Dritter (aus EU-Mitteln)“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/61207

„2/6121 Ersatzvornahmen ALSAG

2/61214/21 Erfolgswirksame Einnahmen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/12009

„2/1201 Einnahmen von der BIG

2/12014/11 Erfolgswirksame Einnahmen“

BGBlPdf 123. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. I Nr. 12/2000 wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Die Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben

von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren, BGBl. Nr. 549/1985, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 400/1992 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende

Grenzwerte nicht überschreitet

1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen

bestimmte Dieselmotoren entsprechen,

a) bis einschließlich 31. Dezember 2004 0,035 Masseprozent,

b) ab 1. Jänner 2005 0,005 Masseprozent;

2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl.

Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden

Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.“

2. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt

„§ 8. Durch die Verordnung wird die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der

Richtlinie 93/12/EWG des Rates umgesetzt.“

BGBlPdf 123. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Aserbaidschan am 28. März 2000 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 92/1999) hinterlegt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat Aserbaidschan als Übermittlungsstelle und zentrale

Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

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