123. Bundesgesetz: Erlassung des Überweisungsgesetzes und des Finalitätsgesetzes und Änderung der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Börsegesetzes 1989, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz)
Allgemeines
§ 1. (1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-
Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammenhang
stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach
sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.
(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht
gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.
Informationspflichten
§ 2. (1) Jeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt,
schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen
1. Die Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist
ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur
Verfügung steht;
2. die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der
Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;
3. die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat,
und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen
wird;
4. die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
(2) Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt,
schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen
1. Die längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem
Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der
Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
2. die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich
der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende
Kosten;
3. die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
(3) Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber
und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Über-
weisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu
stellen
1. Eine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet
werden kann;
2. den Überweisungsbetrag;
3. den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;
4. die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige
Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise
vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu
setzen;
5. erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.
(4) Auf die in Abs. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen
ausverhandelte Erklärung verzichten.
Überweisungsauftragsvertrag
§ 3. (1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauftragsvertrages
auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausführungsfrist,
verrechnete Entgelte und Kosten – ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem
allfälligen Währungstausch – bestimmt zu sein.
(2) Wurde entgegen Abs. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers
auf Entgelt.
§ 4. (1) Der Auftragnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde in einem
Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die Überweisung so rechtzeitig
zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am fünften Bankarbeitstag, der dem
Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat und sämtliche vom Auftraggeber
zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich finanzieller Deckung und der für die Ausführung
erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt, dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht.
(2) Der Auftragnehmer und allfällige Subauftragnehmer sind nicht berechtigt, vom Überweisungsbetrag
Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten. Der Auftraggeber kann
allerdings ausdrücklich verfügen, daß bestimmte Teilbeträge des Überweisungsbetrages für Entgelt- und
Kostenzwecke vom Empfängerinstitut für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind.
(3) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug vorgenommen, hat der Auftragnehmer dem Begünstigten auf
Weisung des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen, es sei
denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, daß der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.
(4) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug durch einen Subauftragnehmer vorgenommen, hat dieser dem
Auftragnehmer oder, wenn dieser entsprechende Weisung erteilt, dem Begünstigten den abgezogenen
Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen.
Überweisungsempfang
§ 5. (1) Das Empfängerinstitut hat den eingelangten Überweisungsbetrag dem Begünstigten
fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Wurde keine andere Frist für die Gutbuchung beim Begünstigten
des beim Empfängerinstitut eingelangten Überweisungsbetrages vereinbart, ist die Gutbuchung so
rechtzeitig auszuführen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens an dem Bankarbeitstag, der dem
Bankarbeitstag, an dem der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut erstmals zur Verfügung steht,
folgt, dem Begünstigten zur Verfügung steht.
(2) Das Empfängerinstitut ist nicht berechtigt, vom eingegangenen Betrag Teilbeträge zur Abdeckung
von Entgelten und Kosten einzubehalten, es sei denn, in der Anweisung an das Empfängerinstitut
ist ausdrücklich verfügt, daß Teilbeträge für Entgelt- und Kostenzwecke für Rechnung des Begünstigten
zu verwenden sind; diese Regelung schließt nicht aus, daß das Empfängerinstitut dem Begünstigten die
Kontoführungsgebühren entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Rechnung
stellt.
(3) Hat das Empfängerinstitut zu verantworten, daß Abzüge entgegen den Anweisungen des Auftraggebers
aus dem Überweisungsauftragsvertrag vorgenommen worden sind, hat es dem Begünstigten den
Differenzbetrag auf den richtigen Überweisungsbetrag ohne Abzüge und kostenfrei zur Verfügung zu
stellen.
Leistungsstörungen
§ 6. (1) Bei Säumnis mit der Überweisung sind Verzugszinsen, auf die im Vorhinein nicht verzichtet
werden darf, zu zahlen. Der Anspruch auf diese Verzugszinsen steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer
im Falle des Verzuges gemäß § 4 Abs. 1 und dem Begünstigten im Falle des Verzuges gegen
das Empfängerinstitut gemäß § 5 Abs. 1 zu. Die Verzugszinsen betragen zwei Prozentpunkte über dem
am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch sechs Prozent pro Jahr.
Dieser Verzugszinssatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Geschäftsstelle, bei der der
Auftragnehmer den Überweisungsauftrag entgegengenommen hat (zweiter Satz erster Fall) bzw. bei der
das Konto des Begünstigten geführt wird (zweiter Satz zweiter Fall), in Österreich liegen. Ansonsten
gelten die von den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens in Umsetzung von Art. 2 lit. k in Verbindung
mit lit. d der Richtlinie 97/5/EG festgesetzten Zinssätze. Ist die Ursache der Säumnis von Subauftragnehmern
der Zahlungspflichtigen zu verantworten, haben diese einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen
Subauftragnehmer.
(2) Sollte – unbeschadet der Abs. 3 und 4 – aus welchem Grund auch immer, nach Eintritt des Verzuges
der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangen, hat der Auftragnehmer
dem Auftraggeber bis zum Betrag von 12500 Euro den entgegengenommen/abgebuchten Überweisungsbetrag
zuzüglich Zinsen gemäß Abs. 1 und ihm erwachsener Kosten ersatzweise zur Verfügung zu stellen
und zwar binnen vierzehn Bankarbeitstagen nach Geltendmachung des Anspruches beim Auftragnehmer.
Die Zinsen gebühren von dem Bankarbeitstag der Annahme des Überweisungsauftrages an bis zu dem
Bankarbeitstag, an dem dem Auftraggeber der Ersatzbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Anspruch –
abgesehen von demjenigen auf die Verzugszinsen – erlischt, wenn innerhalb der vorgenannten
vierzehntägigen Frist der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut zur Verfügung gestellt wurde.
Abweichend zum ersten Satz ist der Ersatzbetrag direkt an den Begünstigten zu leisten und zwar vom
Empfängerinstitut, wenn das Empfängerinstitut seinerseits einen Subauftragnehmer mit der Weiterleitung
der Überweisung an ihn beauftragt hat und der genannte Subauftragnehmer die Überweisung nicht
durchgeführt hat. Ist die Ursache des Unterbleibens der Überweisung von Subauftragnehmern des Auftragnehmers
oder des Empfängerinstituts zu verantworten, haben der Auftragnehmer oder das Empfängerinstitut
einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.
(3) Die Verzugsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene
nachweist, daß der Verzug durch den Auftraggeber oder durch den Begünstigten verursacht wurde. Die
Verzugsfolgen nach Abs. 2 treten auch dann nicht ein, wenn ein ausdrücklich vom Auftraggeber
bestimmter Subauftragnehmer des Auftragnehmers die Säumnis verantwortet. Ist der Auftrag wegen einer
fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Auftraggebers oder wegen eines Verhaltens eines
ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmten Subauftragnehmers nicht beim Empfängerinstitut eingelangt,
haben sich der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer jedoch zu bemühen, den
Überweisungsbetrag für den Auftraggeber wiederzuerlangen und ihm zur Verfügung zu stellen. Diesfalls
besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf allfällige Zinsen und Kostenersatz. Des weiteren sind der
Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer diesfalls berechtigt, die ihnen im Rahmen des
Wiedereinzuges nachgewiesenermaßen angefallenen Kosten zu verrechnen.
(4) Die Verzugsfolgen nach den Abs. 1 bis 3 treten nicht ein, wenn das Unterbleiben der Überweisung
auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare
Ereignisse, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Strafbestimmung
§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene
Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu
10000 S zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt
1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen
Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
2. für Teilnehmer eines solchen Systems;
3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im
Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.
§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über die Durchführung von
Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten
Vorgaben, die
1. von – unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz – mindestens drei Teilnehmern
geschlossen wird, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei
oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens
unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens
zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;
3.der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2
lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht
unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach
gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht,
durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die
Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der
Richtlinie 98/26/EG entsprechend, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG
zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.
(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2
auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10
in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen.
Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine
Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß
zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen
Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.
(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung
eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische
Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne
des Abs. 2 zu melden.
§ 3. (1) Institute sind
1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten
Institute;
2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, mit Ausnahme der
in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie
ausgestattet sind;
4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines
Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,
die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von
Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen
innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem
System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien
fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter
dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.
§ 4. Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten
eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren
ausschließliche Vertragspartei fungiert.
§ 5. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die
Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des
Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen
Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von
Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.
§ 6. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der
Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig
ist.
§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine
Clearingstelle.
(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als
Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise
ausüben.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden
System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, daß ein indirekter Teilnehmer für
Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos
gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.
§ 8. Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen
Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im
Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird,
Zahlungsaufträge in das System einzubringen.
§ 9. Wertpapiere sind alle in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten
Instrumente.
§ 10. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,
1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels
Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank oder einer Verrechnungsstelle
zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer
Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder
2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder
eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige
Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).
(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach
den Regeln des Systems bestimmt zu sein.
§ 11. Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des
EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder
zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis
des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.
§ 12. Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere
Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben – wenn auch
gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen – zu einer einzigen Nettoforderung
oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit
besteht.
§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen
Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von
Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.
§ 14. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur
Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand,
im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in
anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der
Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.
Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen
§ 15. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden,
erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte
Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder
Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem
Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.
(2) Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein
System gemäß § 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlußfassung
ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die
Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine
Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.
(3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung
hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.
Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers
§ 16. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines
Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an
diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht
bestimmt.
Sicherheiten
§ 17. Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet
wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der
Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein
Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende
Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen
Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen
verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung
hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben
unberührt.
Rechte an Wertpapieren
§ 18. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des
EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von
Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden
1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-
Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in
einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-
Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 19. Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die
Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von
Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem
System zu verständigen ist.
§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5
AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie
98/26/EG weiterzuleiten.
§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der
Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren.
Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen
Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unterläßt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu
bestrafen.
§ 22. Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die
Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren
dieser Systeme.
§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 15, 16, 17 und 18 der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Artikel III
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert
In § 75 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt
„9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs
vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999
eröffneten Konkursen.“
Artikel IV
Bundesgesetz, mit dem die Ausgleichsordnung geändert wird
Die Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert
In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das
Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem
9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.“
Artikel V
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird
Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1998, wird wie
folgt geändert
1. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 wird der Punkt
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt
„5. keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die
Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.“
2. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die
Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen – Kontrahierungszwang.“
3. § 15 Abs. 1 lautet
„§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur
werden
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur
Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;
2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus
anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß
Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich
nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der
zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6
BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;
3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;
4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens
eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.“
4. § 15 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen
(Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im
Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt
mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem
EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem
Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder
vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen
gegenüber für die Erfüllung garantiert.
(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern
anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der
Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach
Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG
gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß
a) die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der
Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes
werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren
Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im
Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;
b) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit
Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die
Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse
getätigten Geschäfte garantiert;
c) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-
Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die
Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse
getätigten Geschäfte eintritt.
Die Regelung der in lit. b und c genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt
werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren
können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des
Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen
an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse
oder des Herkunftsmarktes treten.“
5. § 74 Abs. 1 lautet
„(1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache,
die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung
akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu
erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die
mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im
Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordenis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7
Abs. 1 KMG.“
6. In § 75 Abs. 4 ist die Wortgruppe „deutsche Übersetzung des Prospekts“ durch die Wortgruppe
„Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1“ zu ersetzen.
7. In § 75a Abs. 2 ist die Wortgruppe „die deutsche Sprache“ durch die Wortgruppe „eine Sprache gemäß
§ 74 Abs. 1“ zu ersetzen.
8. In § 75a Abs. 5 ist die Wortgruppe „die deutsche Sprache“ durch die Wortgruppe „eine Sprache gemäß
§ 74 Abs. 1“ zu ersetzen.
9. Nach § 85 Abs. 4 zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt
„Sind Aktien des Emittenten mit Bescheid des Börseunternehmens gemäß Art. IV § 3 Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1998 in den geregelten Freiverkehr umgereiht worden, hat die Frist
jedoch mindestens zwei Jahre zu betragen.“
10. Nach § 101b wird folgender § 101c eingefügt
„§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt
werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an
der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche
Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung
oder zur Untersagung des Handels.
(2) Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel
(geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere
nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen
inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse
leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst
für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.“
11. Nach § 102 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die §§ 14 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1, 4 und 5, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2 und 5, 85 Abs. 4 und
101c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.“
Artikel VI
Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert wird
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen
Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener
Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über
die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,“
2. §10 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und
Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer
Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des
Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur
hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen
wurden.“
3. § 10 Abs. 4 Z 7 lautet
„7. bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch
durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die
einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;“
4. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an der Wiener Wertpapierbörse“ durch die Wortgruppe
„im Sinne des Börsegesetzes“ ersetzt.
5. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.“
Artikel VII
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt
geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis, XXIII. Abschnitt, wird zweimal nach dem Wort „Umwandlung“ die Wortgruppe
„und Einziehung“ eingefügt.
2. § 3 Abs. 3 Z 6 erster Halbsatz lautet
„6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2
Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland
gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis
f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit
sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als
Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken;“
3. § 23 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt
oder gemäß den Bestimmungen des § 102a eingezogen werden kann,“
4. § 30 Abs. 7 lautet
„(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten
und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu
übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden
Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im
Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist,
Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des
übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.“
5. In § 82 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder ein Vorverfahren“.
6. In § 82 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und der Konkurseröffnung“.
7. Die Überschrift vor § 102a und § 102a lauten
„Einziehung von Partizipationskapital
§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze
eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipationskapital
gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.
(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von
Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital
erforderlich sind, zu fassen.
(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und
Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102) innerhalb von
sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das
Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem
Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen
dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der
Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig
Börsetagen.
(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung
von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Kreditinstitut selbst gehalten wird, hat zum durchschnittlichen
Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung vorausgehenden
zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht
börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu
gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen
und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes
der Einziehungsplan tritt.
(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen.
Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß
Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der
Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom
Kreditinstitut einzubehalten.
(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden
oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser
einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem
Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes
bedienen.
(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes
oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene
Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des
Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige
Rücklage einzustellen.
(8) Der Bankprüfer hat die ordnungsmäßige Abwicklung der Einziehung, insbesondere die korrekte
Ermittlung der Zuzahlung gemäß Abs. 3 und des Abfindungsbetrages gemäß Abs. 4 sowie die Erfüllung
des Abs. 7 zu bestätigen.“
8. Nach § 107 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, § 3 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 2, § 30
Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 6 und § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am
1. Juli 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Früherdäpfeln mit Ursprung in Ägypten wird
zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum verboten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 27. April 1999 seine Beitrittsurkunde
zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 681/1996) hinterlegt.