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123. Bundesgesetz: Erlassung des Überweisungsgesetzes und des Finalitätsgesetzes und Änderung der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Börsegesetzes 1989, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Erlassung des Überweisungsgesetzes und des Finalitätsgesetzes und Änderung der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Börsegesetzes 1989, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz)

Allgemeines

§ 1. (1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-

Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammenhang

stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach

sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.

(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht

gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.

Informationspflichten

§ 2. (1) Jeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt,

schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen

1. Die Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist

ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur

Verfügung steht;

2. die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der

Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;

3. die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat,

und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen

wird;

4. die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(2) Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt,

schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen

1. Die längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem

Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der

Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

2. die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich

der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende

Kosten;

3. die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(3) Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber

und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Über-

weisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu

stellen

1. Eine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet

werden kann;

2. den Überweisungsbetrag;

3. den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;

4. die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige

Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise

vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu

setzen;

5. erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.

(4) Auf die in Abs. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen

ausverhandelte Erklärung verzichten.

Überweisungsauftragsvertrag

§ 3. (1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauftragsvertrages

auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausführungsfrist,

verrechnete Entgelte und Kosten – ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem

allfälligen Währungstausch – bestimmt zu sein.

(2) Wurde entgegen Abs. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers

auf Entgelt.

§ 4. (1) Der Auftragnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde in einem

Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die Überweisung so rechtzeitig

zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am fünften Bankarbeitstag, der dem

Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat und sämtliche vom Auftraggeber

zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich finanzieller Deckung und der für die Ausführung

erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt, dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht.

(2) Der Auftragnehmer und allfällige Subauftragnehmer sind nicht berechtigt, vom Überweisungsbetrag

Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten. Der Auftraggeber kann

allerdings ausdrücklich verfügen, daß bestimmte Teilbeträge des Überweisungsbetrages für Entgelt- und

Kostenzwecke vom Empfängerinstitut für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind.

(3) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug vorgenommen, hat der Auftragnehmer dem Begünstigten auf

Weisung des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen, es sei

denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, daß der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.

(4) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug durch einen Subauftragnehmer vorgenommen, hat dieser dem

Auftragnehmer oder, wenn dieser entsprechende Weisung erteilt, dem Begünstigten den abgezogenen

Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen.

Überweisungsempfang

§ 5. (1) Das Empfängerinstitut hat den eingelangten Überweisungsbetrag dem Begünstigten

fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Wurde keine andere Frist für die Gutbuchung beim Begünstigten

des beim Empfängerinstitut eingelangten Überweisungsbetrages vereinbart, ist die Gutbuchung so

rechtzeitig auszuführen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens an dem Bankarbeitstag, der dem

Bankarbeitstag, an dem der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut erstmals zur Verfügung steht,

folgt, dem Begünstigten zur Verfügung steht.

(2) Das Empfängerinstitut ist nicht berechtigt, vom eingegangenen Betrag Teilbeträge zur Abdeckung

von Entgelten und Kosten einzubehalten, es sei denn, in der Anweisung an das Empfängerinstitut

ist ausdrücklich verfügt, daß Teilbeträge für Entgelt- und Kostenzwecke für Rechnung des Begünstigten

zu verwenden sind; diese Regelung schließt nicht aus, daß das Empfängerinstitut dem Begünstigten die

Kontoführungsgebühren entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Rechnung

stellt.

(3) Hat das Empfängerinstitut zu verantworten, daß Abzüge entgegen den Anweisungen des Auftraggebers

aus dem Überweisungsauftragsvertrag vorgenommen worden sind, hat es dem Begünstigten den

Differenzbetrag auf den richtigen Überweisungsbetrag ohne Abzüge und kostenfrei zur Verfügung zu

stellen.

Leistungsstörungen

§ 6. (1) Bei Säumnis mit der Überweisung sind Verzugszinsen, auf die im Vorhinein nicht verzichtet

werden darf, zu zahlen. Der Anspruch auf diese Verzugszinsen steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer

im Falle des Verzuges gemäß § 4 Abs. 1 und dem Begünstigten im Falle des Verzuges gegen

das Empfängerinstitut gemäß § 5 Abs. 1 zu. Die Verzugszinsen betragen zwei Prozentpunkte über dem

am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch sechs Prozent pro Jahr.

Dieser Verzugszinssatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Geschäftsstelle, bei der der

Auftragnehmer den Überweisungsauftrag entgegengenommen hat (zweiter Satz erster Fall) bzw. bei der

das Konto des Begünstigten geführt wird (zweiter Satz zweiter Fall), in Österreich liegen. Ansonsten

gelten die von den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens in Umsetzung von Art. 2 lit. k in Verbindung

mit lit. d der Richtlinie 97/5/EG festgesetzten Zinssätze. Ist die Ursache der Säumnis von Subauftragnehmern

der Zahlungspflichtigen zu verantworten, haben diese einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen

Subauftragnehmer.

(2) Sollte – unbeschadet der Abs. 3 und 4 – aus welchem Grund auch immer, nach Eintritt des Verzuges

der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangen, hat der Auftragnehmer

dem Auftraggeber bis zum Betrag von 12500 Euro den entgegengenommen/abgebuchten Überweisungsbetrag

zuzüglich Zinsen gemäß Abs. 1 und ihm erwachsener Kosten ersatzweise zur Verfügung zu stellen

und zwar binnen vierzehn Bankarbeitstagen nach Geltendmachung des Anspruches beim Auftragnehmer.

Die Zinsen gebühren von dem Bankarbeitstag der Annahme des Überweisungsauftrages an bis zu dem

Bankarbeitstag, an dem dem Auftraggeber der Ersatzbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Anspruch –

abgesehen von demjenigen auf die Verzugszinsen – erlischt, wenn innerhalb der vorgenannten

vierzehntägigen Frist der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut zur Verfügung gestellt wurde.

Abweichend zum ersten Satz ist der Ersatzbetrag direkt an den Begünstigten zu leisten und zwar vom

Empfängerinstitut, wenn das Empfängerinstitut seinerseits einen Subauftragnehmer mit der Weiterleitung

der Überweisung an ihn beauftragt hat und der genannte Subauftragnehmer die Überweisung nicht

durchgeführt hat. Ist die Ursache des Unterbleibens der Überweisung von Subauftragnehmern des Auftragnehmers

oder des Empfängerinstituts zu verantworten, haben der Auftragnehmer oder das Empfängerinstitut

einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.

(3) Die Verzugsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene

nachweist, daß der Verzug durch den Auftraggeber oder durch den Begünstigten verursacht wurde. Die

Verzugsfolgen nach Abs. 2 treten auch dann nicht ein, wenn ein ausdrücklich vom Auftraggeber

bestimmter Subauftragnehmer des Auftragnehmers die Säumnis verantwortet. Ist der Auftrag wegen einer

fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Auftraggebers oder wegen eines Verhaltens eines

ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmten Subauftragnehmers nicht beim Empfängerinstitut eingelangt,

haben sich der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer jedoch zu bemühen, den

Überweisungsbetrag für den Auftraggeber wiederzuerlangen und ihm zur Verfügung zu stellen. Diesfalls

besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf allfällige Zinsen und Kostenersatz. Des weiteren sind der

Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer diesfalls berechtigt, die ihnen im Rahmen des

Wiedereinzuges nachgewiesenermaßen angefallenen Kosten zu verrechnen.

(4) Die Verzugsfolgen nach den Abs. 1 bis 3 treten nicht ein, wenn das Unterbleiben der Überweisung

auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare

Ereignisse, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung

der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Strafbestimmung

§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene

Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu

10000 S zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und

-abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt

1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen

Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

2. für Teilnehmer eines solchen Systems;

3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im

Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens

oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über die Durchführung von

Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten

Vorgaben, die

1. von – unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz – mindestens drei Teilnehmern

geschlossen wird, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei

oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens

unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens

zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;

3.der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem

Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2

lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht

unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach

gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht,

durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die

Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der

Richtlinie 98/26/EG entsprechend, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG

zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2

auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10

in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen.

Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine

Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß

zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen

Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung

eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische

Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne

des Abs. 2 zu melden.

§ 3. (1) Institute sind

1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der

Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten

Institute;

2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, mit Ausnahme der

in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie

ausgestattet sind;

4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines

Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,

die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von

Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die

Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen

innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem

System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien

fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter

dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

§ 4. Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten

eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren

ausschließliche Vertragspartei fungiert.

§ 5. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die

Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des

Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen

Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von

Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

§ 6. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der

Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig

ist.

§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine

Clearingstelle.

(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als

Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise

ausüben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden

System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, daß ein indirekter Teilnehmer für

Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos

gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen

Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im

Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird,

Zahlungsaufträge in das System einzubringen.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten

Instrumente.

§ 10. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,

1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels

Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank oder einer Verrechnungsstelle

zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer

Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder

eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige

Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).

(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach

den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

§ 11. Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des

EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder

zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis

des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

§ 12. Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus

Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere

Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben – wenn auch

gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen – zu einer einzigen Nettoforderung

oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit

besteht.

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen

Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von

Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 14. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur

Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand,

im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in

anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der

Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

§ 15. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden,

erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte

Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder

Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem

Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.

(2) Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein

System gemäß § 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlußfassung

ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die

Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine

Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.

(3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung

hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

§ 16. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines

Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an

diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht

bestimmt.

Sicherheiten

§ 17. Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet

wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der

Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein

Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende

Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen

Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen

verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung

hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben

unberührt.

Rechte an Wertpapieren

§ 18. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des

EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von

Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden

1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-

Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;

2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in

einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;

3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-

Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19. Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die

Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von

Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem

System zu verständigen ist.

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5

AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie

98/26/EG weiterzuleiten.

§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der

Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren.

Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen

Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unterläßt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu

bestrafen.

§ 22. Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die

Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren

dieser Systeme.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 15, 16, 17 und 18 der

Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert

In § 75 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt

„9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs

vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999

eröffneten Konkursen.“

Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem die Ausgleichsordnung geändert wird

Die Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert

In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das

Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem

9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.“

Artikel V

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1998, wird wie

folgt geändert

1. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 wird der Punkt

am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt

„5. keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die

Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.“

2. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die

Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen – Kontrahierungszwang.“

3. § 15 Abs. 1 lautet

„§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur

werden

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur

Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus

anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A

Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß

Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich

nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der

zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6

BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des

Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens

eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.“

4. § 15 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen

(Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im

Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt

mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem

EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem

Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder

vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen

gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern

anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der

Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach

Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG

gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß

a) die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der

Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes

werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren

Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im

Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

b) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit

Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die

Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse

getätigten Geschäfte garantiert;

c) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-

Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die

Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse

getätigten Geschäfte eintritt.

Die Regelung der in lit. b und c genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt

werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren

können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des

Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen

an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse

oder des Herkunftsmarktes treten.“

5. § 74 Abs. 1 lautet

„(1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache,

die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten

Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung

akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu

erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die

mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes

zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im

Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordenis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7

Abs. 1 KMG.“

6. In § 75 Abs. 4 ist die Wortgruppe „deutsche Übersetzung des Prospekts“ durch die Wortgruppe

„Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1“ zu ersetzen.

7. In § 75a Abs. 2 ist die Wortgruppe „die deutsche Sprache“ durch die Wortgruppe „eine Sprache gemäß

§ 74 Abs. 1“ zu ersetzen.

8. In § 75a Abs. 5 ist die Wortgruppe „die deutsche Sprache“ durch die Wortgruppe „eine Sprache gemäß

§ 74 Abs. 1“ zu ersetzen.

9. Nach § 85 Abs. 4 zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt

„Sind Aktien des Emittenten mit Bescheid des Börseunternehmens gemäß Art. IV § 3 Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1998 in den geregelten Freiverkehr umgereiht worden, hat die Frist

jedoch mindestens zwei Jahre zu betragen.“

10. Nach § 101b wird folgender § 101c eingefügt

„§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt

werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an

der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche

Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung

oder zur Untersagung des Handels.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel

(geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere

nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen

inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse

leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst

für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.“

11. Nach § 102 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die §§ 14 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1, 4 und 5, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2 und 5, 85 Abs. 4 und

101c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.“

Artikel VI

Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert wird

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute

und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen

Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener

Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über

die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,“

2. §10 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer

Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des

Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur

hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt

zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen

wurden.“

3. § 10 Abs. 4 Z 7 lautet

„7. bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch

durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die

einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;“

4. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an der Wiener Wertpapierbörse“ durch die Wortgruppe

„im Sinne des Börsegesetzes“ ersetzt.

5. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.“

Artikel VII

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt

geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis, XXIII. Abschnitt, wird zweimal nach dem Wort „Umwandlung“ die Wortgruppe

„und Einziehung“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 Z 6 erster Halbsatz lautet

„6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2

Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis

f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit

sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als

Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken;“

3. § 23 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt

oder gemäß den Bestimmungen des § 102a eingezogen werden kann,“

4. § 30 Abs. 7 lautet

„(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten

und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu

übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden

Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im

Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist,

Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des

übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.“

5. In § 82 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder ein Vorverfahren“.

6. In § 82 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und der Konkurseröffnung“.

7. Die Überschrift vor § 102a und § 102a lauten

„Einziehung von Partizipationskapital

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze

eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipationskapital

gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von

Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital

erforderlich sind, zu fassen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und

Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102) innerhalb von

sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das

Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem

Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen

dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der

Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig

Börsetagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung

von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Kreditinstitut selbst gehalten wird, hat zum durchschnittlichen

Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung vorausgehenden

zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht

börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu

gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen

und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes

der Einziehungsplan tritt.

(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen.

Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß

Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der

Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom

Kreditinstitut einzubehalten.

(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden

oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser

einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem

Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes

bedienen.

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes

oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene

Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des

Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige

Rücklage einzustellen.

(8) Der Bankprüfer hat die ordnungsmäßige Abwicklung der Einziehung, insbesondere die korrekte

Ermittlung der Zuzahlung gemäß Abs. 3 und des Abfindungsbetrages gemäß Abs. 4 sowie die Erfüllung

des Abs. 7 zu bestätigen.“

8. Nach § 107 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, § 3 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 2, § 30

Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 6 und § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am

1. Juli 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 123. Verordnung: Verbot der Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Früherdäpfeln mit Ursprung in Ägypten

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Früherdäpfeln mit Ursprung in Ägypten wird

zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum verboten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 123. Kundmachung: Geltungsbereich der Satzung des Europarats

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 27. April 1999 seine Beitrittsurkunde

zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 681/1996) hinterlegt.

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