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123_1998 AT

123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

V Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

VIII Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

IX Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

XI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XII Änderung des Richterdienstgesetzes

XIII Änderung des Teilpensionsgesetzes

XIV Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten

Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

XV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

XVI Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XVII Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

XVIII Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

XIX Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

XX Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

XXI Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

XXII Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von

Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom

Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.“

2. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 19 Z 1“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch

abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu

stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht

möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen

Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder

b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter

erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige

des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des

Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung

des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der

Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens

gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen

Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2

angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten

eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in

diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung

eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der

zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“

4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister

oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“

ersetzt.

5. § 38 Abs. 7 erster Satz lautet

„Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die

Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder

nicht.“

6. Dem § 39a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt

„4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich

angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“

7. § 39a Abs. 3 lautet

„(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von

sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß

angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.“

8. Dem § 39a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung

nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.

(7) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende

Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den

Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.“

9. Im § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, im § 94 Abs. 3, im § 229 Abs. 1 und 3a, im § 230a Abs. 6, im § 231, im § 249

Abs. 8, im § 253a, im § 256 Abs. 2, im § 258 samt Überschrift und in der Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e, Z 31.2.1

lit. e, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f,

Z 34.2.2 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt

Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“

jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

10. Im § 48f Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48d“ durch den Ausdruck „§§ 47a und 48a bis

48e Abs. 1 und 2“ sowie der Ausdruck „Ordentlichen Universitätsprofessoren“ durch den Ausdruck

„Universitätsprofessoren“ ersetzt.

11. § 49 Abs. 3 wird aufgehoben; die Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bis „(7)“.

12. Der neue § 49 Abs. 4 lautet

„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG

und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten,

Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2

anzuwenden.“

13. § 50a Abs. 4 Z 2 lautet

„2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und

Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;“

14. Im § 65 Abs. 3 wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung

nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b“ eingefügt.

15. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.“

16. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes

gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d

MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.“

17. § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt

ist oder der Beamte

a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz

(PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

b) eine Außerdienststellung oder

c) eine Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

in Anspruch nimmt.

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das

gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem

über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.

Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon

unberührt.“

17a. Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt

„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 78b. (1) Der Beamte, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies

beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als

ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.“

18. Im § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort

„Bundessozialamt“ ersetzt.

19. Nach § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis

aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.“

20. § 80 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne

daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,“

21. Nach § 80 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt

„(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der

Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu

vollstrecken.“

22. Im § 80 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 7a“ ersetzt.

23. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat“ durch

den Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem

Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat“ ersetzt.

24. Im § 97 Z 2 wird das Wort „Suspendierung“ durch das Wort „Suspendierungen“ ersetzt.

25. § 114 Abs. 2 lautet

„(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die

Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die

Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des

Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 BDG 1979),

zulässig.“

26. § 123 Abs. 2 lautet

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist

dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.

Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG

1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

27. § 125a lautet samt Überschrift

„Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages

in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß

zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf

diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet

eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem

Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen

Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann

ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,

2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem

Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung

zu nehmen.“

28. § 126 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der

Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung

vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4

Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung

durchgeführt worden ist.“

29. § 126 Abs. 4 lautet

„(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen

Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis

gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung

rechtswirksam.“

30. § 128 Abs. 2 lautet

„(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission

dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

31. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes

1956 und“

32. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte den Worten „für den Sonderberater des

Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten“ die Worte „ , den außenpolitischen Berater des

Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls

anwendbaren Abs. 4)“ angefügt.

33. Im § 140 Abs. 3 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte „für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen

Postsparkasse“, „für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse“ und „für

den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 805/1993“,

b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse“, „Vizegouverneur

der Österreichischen Postsparkasse“ und „Bibliotheksdirektor“.

34. Im § 140 Abs. 3 wird in der linken Spalte der Ausdruck „für den Leiter einer sonstigen Bibliothek“

durch den Ausdruck „für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt.

35. § 145a Abs. 4 lautet

„(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer

Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die

Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer

Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“

35a. Dem § 145a wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen

niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu

führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.“

36. § 152 Abs. 6 Z 1 lautet

„1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der

Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson

der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz

vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,“

37. § 152 Abs. 10 lautet

„(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung

die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale

Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.“

38. Dem § 152 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind

abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.“

39. § 152a Abs. 2 lautet

„(2) § 152 Abs. 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.“

40. § 152c Abs. 8 und 9 lautet

„(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als

Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt

hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der

Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2

dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den

Militärischen Dienst erfolgt ist.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als

Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch

ausgeübt hat, gebührt,

1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der

Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe

1b dieser Verwendungsgruppe,

2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2

zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der

Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die

Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In

den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß

von einem Jahr einzurechnen.“

41. Im § 159, im § 161 Abs. 1 und 3, im § 175 Abs. 3 erster und zweiter Satz, im § 176 Abs. 1 und Abs. 3

vorletzter und letzter Satz, im § 178 Abs. 2 sechster und siebenter Satz und im § 194 Abs. 4 werden die

Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ jeweils durch die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

42. § 169 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),“

43. Dem § 175 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der

Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt

gemäß Abs. 1 an – endet.“

44. Dem § 177 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der

Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt

gemäß Abs. 3 an – endet.“

45. Im § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den Ausdruck „in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer

sind“ ersetzt.

46. § 207b Abs. 1 Z 3 lautet

„3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,“

47. § 207b Abs. 1 Z 8 lit. b lautet

„b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ

erforderliche Zustimmung des Bewerbers,“

48. § 213c Abs. 3 Z 2 lautet

„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“

49. Im § 221 Abs. 1, im § 224 und in der Anlage 1 Z 3.27 werden die Worte „Unterricht und Kunst“

jeweils durch die Worte „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

50. § 228 lautet

„§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post-

und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“

umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten

Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die

Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe

der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“

umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-

Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

und im Postbüro.“

51. § 230 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel

vorgesehen

für Amtstitel

"

52. § 231a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. die Voraussetzungen

a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“

53. An die Stelle des § 231a Abs. 4 tritt folgender § 231b samt Überschrift

„Ernennungserfordernisse

§ 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-

SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten

1.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl.

Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis

über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende

Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

2. Ein Diplom

a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement

oder

b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 23 UniStG oder eines

solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-

technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-

technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-

technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern)

und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung

nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes

in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis

über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung

nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben

im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach

dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.

4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur

Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-

technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des

MTD-Gesetzes gleichzuhalten.

5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende

Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.“

54. Der bisherige § 231b erhält die Bezeichnung „§ 231c“.

54a. Nach § 241a wird folgender § 241b samt Überschrift eingefügt

„Außerdienststellung

§ 241b. Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 78b einen Karenzurlaub

gemäß § 75 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub

für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine

Außerdienststellung gemäß § 78b umzuwandeln, wenn er

1. dies beantragt und

2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“

55. § 249 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder

der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die

Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits

unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so

gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser

Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion

befristet betraut.“

56. Im § 249 Abs. 4 werden die Worte „Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch die Worte

„Beamten des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt.

57. § 250 lautet samt Überschrift

„Überleitung

§ 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a – allenfalls in Verbindung

mit § 231b – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der

Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für

die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die

Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.“

58. Im § 251 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis

zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung“ eingefügt.

59. § 254 Abs. 3 lautet

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den

nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro

und

2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes

erfüllen.“

60. Im § 255 Abs. 2 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,“ und „den Leiter des

Österreichischen Postsparkassenamtes“,

b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“.

61. Im § 256 Abs. 1 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte „Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes“,

„Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn“ und „Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des

§ 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes“,

b) in der rechten Spalte die Worte „Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“, „Schloßhauptmann“

und „Bibliotheksdirektor“.

62. Im § 256 Abs. 1 wird in der linken Spalte der Ausdruck „Leiter einer sonstigen Bibliothek“ durch den

Ausdruck „Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt.

63. § 264 Abs. 6 lautet

„(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in

einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen

Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer

Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“

64. § 271 Abs. 7 lautet

„(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11

anzuwenden.“

65. Im § 278 Abs. 23 wird das Datum „31. Juli 1996“ durch das Datum „31. Juli 1997“ ersetzt.

66. Dem § 278 wird folgender Abs. 31 angefügt

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 152c Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,

2. § 249 Abs. 4 mit 1. Mai 1996,

3. § 159, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 194 Abs. 4, § 221

Abs. 1, § 224 und Anlage 1 Z 3.27 und Z 21.4 mit 15. Februar 1997,

4. § 38 Abs. 7, § 48f Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 78b samt Überschrift, § 97 Z 2, § 114 Abs. 2, § 123

Abs. 2, § 125a samt Überschrift, § 126 Abs. 1 und 4 und § 128 Abs. 2 mit 1. Juli 1997,

5. § 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. August 1997,

6. § 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b, § 231a Abs. 1 Z 1, § 231b samt Überschrift, § 231c, § 250 samt

Überschrift, § 251 Abs. 1 und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt

Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des

§ 231a Abs. 4 mit 1. September 1997,

7. § 169 Abs. 1 Z 2 mit 1. Oktober 1997,

8. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, § 50a Abs. 4 Z 2, § 94 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 145a Abs. 4 und 6, § 152

Abs. 10, § 213c Abs. 3 Z 2, § 228, § 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231,

§ 249 Abs. 1 und 8, § 253a, § 254 Abs. 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt

Überschrift, § 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m,

Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3,

Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8

lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2

lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt

Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

9. § 39a Abs. 1, 3, 6 und 7, § 49 Abs. 3 bis 7, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8,

§ 83 Abs. 1 Z 4, § 138 Abs. 3 Z 2, § 152 Abs. 6 Z 1 und Abs. 13, § 152a Abs. 2, § 175 Abs. 9,

§ 177 Abs. 6, § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 241b samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und

Z 5.7 mit 1. Juli 1998,

10. § 14 Abs. 4 mit 1. September 1998,

11. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.“

67. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k wird der Ausdruck „der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten;

Schiffahrt),“ durch den Ausdruck „der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung;

Landesverkehrsträger),“ ersetzt.

68. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. m lautet

„m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

der Sektion III (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),

der Sektion V (Wirtschaft und Technologie),“

69. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet

„1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten

Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters

verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,“

70. Anlage 1 Z 3.22 lautet

„3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der

Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung

a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder

b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder

c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990

den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.“

71. In der Anlage 1 Z 5.7 wird das Zitat „Z 3.13 lit. c“ durch das Zitat „Z 3.13“ ersetzt.

71a. In der Anlage 1 Z 12.3 erhalten die lit. a bis c die Bezeichnung „b)“ bis „d)“. Vor der lit. b wird

folgende lit. a eingefügt

„a) Stabschef des Bundesministers,“

72. In der Anlage 1 Z 21.4 werden die Worte „Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte

„Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

73. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. b lautet

„b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,“

74. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet

„d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und

Fernmeldebehörde,“

75. Anlage 1 Z 30.2.3 lit. b lautet

„b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und

Fernmeldebehörde,“

76. Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet

„e)in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und

Fernmeldebehörde,“

77. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. a entfallen die Worte „oder im Inspektorat Salzburg der PTA“.

78. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. c und Z 31.5.5 lit. b werden die Worte „im Fernmeldetechnischen

Zentralamt“ jeweils durch die Worte „im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal“ ersetzt.

79. Anlage 1 Z 31.3 lautet

„31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion

der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle,

bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich

oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und

in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende,

planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen

setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende

Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,“

80. Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet

„c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“

81. In der Anlage 1 Z 31.7 wird der Ausdruck „im Fernmeldezentralbüro“ durch den Ausdruck „bei der

Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ ersetzt.

82. In der Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in

einem Fernmeldebüro oder im Postbüro“ ersetzt.

83. Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet

„f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.“

84. Anlage 1 Z 39.2 lautet

„39.2. Überdies

a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und

b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung

nach dem MTD-Gesetz.“

85. Anlage 1 Z 40.2 lautet

„40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“

86. Anlage 1 Z 41 bis 44 lautet

„41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse

41.1. Verwendung als

a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger)

oder

b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder

c) Lehrhebamme.

41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a

a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

und

b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung

nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen

Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes

nach dem Hebammengesetz.

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung

a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und

Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege nach dem GuKG,

b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und

die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,

c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter

psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen

Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5

Ernennungserfordernisse

Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des

medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

Ernennungserfordernisse

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung

a) Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und

die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-

SHD-G,

b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der

Pflegehilfe nach dem GuKG.“

87. Anlage 1 Z 46.2 lautet samt Überschrift

„Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen

medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“

88. Anlage 1 Z 47.4 lautet samt Überschrift

„Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die

Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit

nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.“

89. Anlage 1 Z 48.8 lautet samt Überschrift

„Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung

zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.“

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 12a Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.“

2. § 13 Abs. 9a erster Satz lautet

„Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979

außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung.“

3. § 13 Abs. 9b und 10 lautet

„(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts

(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf

Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich

erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte

Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(10) Bei einem Beamten,

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden

ist oder

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten

werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen

herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für

Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in

dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung

vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für

den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der

Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl.

Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“

4. § 13 Abs. 11 letzter Satz entfällt.

5. § 13 Abs. 12 zweiter Satz lautet

„Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen

und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden.“

6. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(5)“ bis „(8)“.

7. Im neuen § 16 Abs. 5 wird das Zitat „§ 49 Abs. 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 3 BDG 1979“

ersetzt.

8. Im neuen § 16 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.

9. Dem § 16a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben

Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den

gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung.

In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.“

10. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) § 16 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.“

11. § 21 Abs. 6 lautet

„(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem

Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum

wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“

11a. Nach § 22 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach § 78b BDG 1979 in Anspruch genommen hat,

hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“

12. Im § 22 Abs. 7 wird das Zitat „§ 17 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz“ ersetzt.

13. Nach § 22 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt

„(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I

Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu

entrichten.“

14. Im § 22 Abs. 9 zweiter Satz werden nach den Worten „für die Monate“ die Worte „der ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit“ eingefügt.

15. Für die Zeit ab 1. April 1998 wird § 24a wie folgt geändert

a) An die Stelle des § 24a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen

„(4) Die Grundvergütungen

1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997

festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April

1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit

dieser Änderung.

(4a) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten,

die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße,

das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten

Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für

Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch

jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der

Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren

10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren

10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung

durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.“

b) § 24a Abs. 5 erster Satz lautet

„Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine

privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 4 und 4a mit den nachstehenden

Abweichungen anzuwenden.“

16. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 wird § 24a wie folgt geändert

a) An die Stelle des § 24a Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1. Naturalwohnungen 75 vH,

2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers

für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des

Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen

Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für

Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem

Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die

Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu

bemessen.“

b) Im § 24a erhalten die bisherigen Abs. 4, 4a und 5 die Bezeichnung „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

c) Im neuen § 24a Abs. 7 lautet der erste Satz

„Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche

Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen

anzuwenden.“

17. Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe

6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der

Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt

ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der

Funktionsgruppe 5.“

18. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. § 10 anzuwenden und“

19. § 40a Abs. 1 lautet

„(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen

sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres,

welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung

unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet

wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,

2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst

verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 1043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren

Dienstes an Justizanstalten.“

20. Im § 51 Abs. 5 entfallen die Ausdrücke „lit. a bis e“ und „oder mit einem Lehrbeauftragten“.

21. Im § 51a Abs. 1 entfallen die Worte „und Hochschulassistenten“.

22. Im § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Hat ein Universitäts(Hochschul)assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls

in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten

Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch

eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.“

23. Im § 58 Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und 3 und Abs. 6, im § 59 Abs. 7, im § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a und Z 4, im

§ 59b Abs. 1 erster Satz, im § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. a und b sowie im § 60

Abs. 3 und 4 werden die Worte „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Worte „Polytechnischen

Schulen“ ersetzt.

24. Im § 59b Abs. 1 Z 3 werden die Worte „und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen

Lehrganges“ durch die Worte „und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule“

ersetzt.

25. Im § 59b Abs. 1 Z 4 werden die Worte „mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang“ durch die

Worte „mit angeschlossener Polytechnischer Schule“ ersetzt.

25a. Dem § 59b wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet

wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen

Schulen mit

1 bis 2 Klassen....................................... 40%

3 bis 4 Klassen....................................... 60%

5 bis 6 Klassen....................................... 80%

7 bis 8 Klassen....................................... 100%

9 bis 10 Klassen....................................... 120%

11 bis 12 Klassen....................................... 140%

13 bis 14 Klassen....................................... 160%

15 bis 16 Klassen....................................... 180%

17 bis 18 Klassen....................................... 200%

19 bis 20 Klassen....................................... 220%

mehr als 20 Klassen................................... 240%

von 1228 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen

Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.“

25b. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 wird im § 59b Abs. 6 erster Satz vor dem Wort „Dienstzulage“ das

Wort „ruhegenußfähige“ eingefügt.

26. Im § 59e wird das Zitat „§§ 57 bis 59d“ durch das Zitat „§§ 57 bis 59d, 71 und 71a“ ersetzt.

27. Im § 60 Abs. 2 werden die Worte „an einem Polytechnischen Lehrgang“ jeweils durch die Worte „an

einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

28. § 61 Abs. 6 lautet

„(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung,

die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden

hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden

Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird

und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der

Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.“

29. Nach § 64a wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender § 64b samt

Überschrift eingefügt

„Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter

Dienstleistung

§ 64b. (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer

Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von

nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden

Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den

Ruhestand.

(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt

gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage

während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht

kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der

Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.“

30. Im § 67 werden die Worte „Bundesministerium für Unterricht“ durch die Worte „Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

31. § 71 Abs. 3 entfällt.

32. Im § 71a tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Bestimmung

„(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender

Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.“

33. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der

Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen

Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3

angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere

Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die

zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen,

so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten

dieser Funktionsgruppen.“

34. Nach § 83a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes

1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten

Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt

und

2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter

Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.“

35. Im § 83a Abs. 4 wird die Wortfolge „die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,“

durch die Wortfolge „die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.

36. § 87 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. § 10 anzuwenden und“

37. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder

2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der

nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner

Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.“

38. § 93 Abs. 9 und 10 lautet

„(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als

Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt

hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der

Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser

Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der

Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als

Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch

ausgeübt hat, gebührt,

1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der

Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser

Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,

2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2

zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der

Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die

Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In

den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß

von einem Jahr einzurechnen.“

39. § 99 Z 1 lit. a lautet

„a)einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und

Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

oder“

40. § 99 Z 2 lit. a lautet

„a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur

Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder“

41. An die Stelle des § 100 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d treten folgende Bestimmungen

„a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder

c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G

vermittelt.“

42. § 103 Abs. 1 lautet

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)

oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im § 228

Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen

bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im

Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.“

43. Im § 103 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und

Burgenland“ durch den Ausdruck „der PTA Direktion Wien“ ersetzt.

44. Im § 105 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 und im § 113b Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“

jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

45. Im § 105 Abs. 4 wird in der Tabelle der Ausdruck „im Rechenzentrum“ durch den Ausdruck „im PTA-

Informationsservice“ ersetzt.

46. Dem Gehaltsgesetz 1956 werden eingefügt

Art. X der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, als „§ 112c“,

Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle als „§ 112d“,

Art. IX der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, als „§ 112e“.

47. Dem neuen § 112c wird die Überschrift „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen“

vorangestellt.

48. § 112c Abs. 1 lautet

„(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit

rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.“

49. § 112c Abs. 3 lautet

„(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum

Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit

1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und

2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und

3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6

vorgesehene Wertsicherung.“

50. Dem § 112c wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem

Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im

gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9

BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem

Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.“

51. Im § 112d wird das Zitat „§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“

a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 Z 1 und

Abs. 4“ und

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5“ ersetzt.

52. Im § 112e Abs. 2 wird das Zitat „§ 24a Abs. 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“

a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 und 4“

und

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 und 5“ ersetzt.

53. Im § 112e Abs. 2 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „des Gehaltsgesetzes 1956“.

54. Im § 112e Abs. 5 wird das Zitat „§ 24a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 24a Abs. 7“ ersetzt.

55. Nach § 112e werden folgende §§ 112f und 112g eingefügt

„§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor

dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu

dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a

Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 35 vH des

Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit

einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112g. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die §§ 24a und 112d auf Beamte

des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des

Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

2. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst-

oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

3. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst-

oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“

56. Die Überschrift zu § 113 und § 113 Abs. 1 und 2 lauten

„Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung,

in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines

Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren

Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei

Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst

in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben,

und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem

Bund nicht zurückgezahlt hat.“

57. § 113c lautet

„§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung

maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965

und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum

Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

1. in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87

bezogen hat und

3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für

die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes

maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich

aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug

eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1

– allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 – erfaßten Beamten.“

58. § 118 Abs. 9 bis 11 wird aufgehoben.

59. § 123 Abs. 1 lautet

„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die

Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des

MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer

der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.“

60. § 124 Abs. 1 lautet

„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind,

gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage

eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.“

61. Im § 128 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“

ersetzt.

62. § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet

„a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG oder“

63. § 131 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet

„a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes

gemäß dem MTF-SHD-G oder“

64. § 138 Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.

65. Dem § 161 wird folgender Abs. 29 angefügt

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 93 Abs. 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,

2. § 67 und § 128 Abs. 3 mit 15. Februar 1997,

3. § 13 Abs. 9a und § 22 Abs. 6a mit 1. Juli 1997,

3a. § 13 Abs. 9b und § 22 Abs. 7, 8a und 9 mit 1. August 1997,

4. § 99 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, § 100 Abs. 3 Z 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und § 131 Abs. 3 Z 1

lit. a und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,

5. § 12a Abs. 2 Z 3, § 51a Abs. 1 und § 52 Abs. 3a mit 1. Oktober 1997,

6. § 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 3 Z 1, § 64b samt Überschrift, § 74 Abs. 3a, § 83a Abs. 1a und Abs. 4,

§ 87 Abs. 3 Z 1, § 91 Abs. 3a, § 103 Abs. 1 und 5, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und

§ 113b Abs. 1 Z 4 sowie die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 mit

1. Jänner 1998,

7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des

Art. II Z 45, 46, 48, 50 lit. a, 51 lit. a und 52 und § 112g mit 1. April 1998,

8. a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1,

§ 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und

b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II

Z 47, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 49, § 112d in der Fassung des Art. II Z 50

lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des

Art. II Z 53

mit 1. Juli 1998,

9. § 13 Abs. 12, § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25a und § 61 Abs. 6 mit 1. September

1998,

10. § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25b, § 59e, § 71a Abs. 2, § 113c und die Aufhebung des

§ 64b samt Überschrift, des § 71 Abs. 3 und des § 71a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.

§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998 und Z 13 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden

Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.“

2. § 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.“

3. Im § 4 Abs. 1 Z 1 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Zitat „§ 22 des

Gehaltsgesetzes 1956“ die Wortgruppe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

4. Im § 4 Abs. 4 Z 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie im § 5 Abs. 4 Z 2 in der ab

1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge „aus der Unfallversicherung der öffentlich

Bediensteten“ durch die Wortfolge „aus einer gesetzlichen Unfallversicherung“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat „§ 213a oder

§ 213b BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a BDG 1979“ ersetzt.

6. Im § 5 Abs. 6 zweiter Satz in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Wort

„durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

7. Nach § 6 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt

„(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen

Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen

durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.“

8. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Ruhegenußzulage beträgt

1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417%

und

2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu

runden.“

9. § 14 Abs. 5 lautet

„(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz

gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.“

10. § 17 Abs. 7 lautet

„(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz

gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.“

11. § 19 Abs. 7 lautet

„(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher

Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren

Ehegatten anzurechnen.“

12. Im § 25a Abs. 3 werden das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ und das Wort

„Kalendermonate“ durch das Wort „Monate“ ersetzt.

13. § 25a Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

14. § 25a Abs. 8 und 9 lautet

„(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a

Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten

gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den

Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein

Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen

Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag

in den Ruhestand versetzt worden wäre.“

15. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie die den Hinterbliebenen zustehenden

Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der

Pflegekostenbeitrag –“.

16. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9 ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu

erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in

das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.“

17. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des

Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet

werden.“

18. § 54 Abs. 2 lit. a lautet

„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht

für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein

Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“

19. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 54 folgender Abs. 5

angefügt

„(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf

Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von

40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann

pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.“

20. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 55 folgender Abs. 3

angefügt

„(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage

eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der

Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der

Anrechnung nach Abs. 1.“

21. Dem § 56 Abs. 3b wird angefügt

„Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf

Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von

40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist

nachzuentrichten.“

22. Dem § 56 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt

„Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2

lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“

23. § 56 Abs. 10 lautet

„(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und

dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall

des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt

eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1

lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“

24. § 58 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 erhält die Absatzbezeichnung

„(20)“.

25. Im § 58 Abs. 24 Z 5 entfallen nach der Paragraphenbezeichnung „§ 54“ die Worte „Abs. 2 lit. a und“.

26. Dem § 58 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4 mit 1. Mai 1996,

2. § 19 Abs. 7 mit 1. August 1996,

3. § 62d Abs. 1 mit 1. Juli 1997,

4. § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c, § 54 Abs. 2 lit. a, § 54 Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19, § 55

Abs. 3 in der Fassung des Art. III Z 20, § 56 Abs. 3b und § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

5. § 56 Abs. 10 mit 19. August 1997,

6. § 56 Abs. 9 mit 1. März 1998,

7. § 12 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 6 mit 1. Juli 1998,

8. § 5 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 mit 1. September 1998,

9. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. III Z 2 und 3, § 5 Abs. 4 in der Fassung des

Art. III Z 4, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des § 62d

samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“

27. Im § 62d Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3“ für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum

Ablauf des 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 Z 1 und 3“ ersetzt.

28. § 62d samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

29. Im § 62e Abs. 7

1. wird anstelle der Wortfolge „nach dem 30. April 1996“ die Wortfolge „frühestens mit Ablauf des

30. April 1996“ eingefügt und

2. werden dem Zitat „§ 4 Abs. 3“ die Worte „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden

Fassung“ angefügt.

30. Im § 62g Abs. 5 bis 7 wird jeweils das Zitat „§ 213a oder § 213b BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a

BDG 1979“ ersetzt.

31. Im § 62g Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

32. § 62g Abs. 13 Satz 1 lautet

„Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417%

und

2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu

runden.“

Artikel IV

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. § 3 Abs. 1a lautet

„(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2000 11,65%,

ab 1. Jänner 2001 11,55%,

ab 1. Jänner 2002 11,45%,

ab 1. Jänner 2003 11,35%,

ab 1. Jänner 2004 11,25%,

ab 1. Jänner 2005 11,15%,

ab 1. Jänner 2006 11,05%,

ab 1. Jänner 2007 10,95%,

ab 1. Jänner 2008 10,85%,

ab 1. Jänner 2009 10,75%,

ab 1. Jänner 2010 10,65%,

ab 1. Jänner 2011 10,55%,

ab 1. Jänner 2012 10,45%,

ab 1. Jänner 2013 10,35% und

ab 1. Jänner 2014 10,25%.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10

Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 12 bis 16d ist

festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum

31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.“

4. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „100 S“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 mit 1. Jänner 1999,

2. § 3 Abs. 1a und § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2000.“

Artikel V

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998 und Z 8 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

2. Dem § 6a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt

„4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich

angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“

3. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und

Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.“

4. § 23 lautet

„§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die

Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne

gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses

des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG

gebührt, gleichzuhalten ist.“

5. Im § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort

„Bundessozialamt“ ersetzt.

6. Im § 27a Abs. 3 wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung

nach § 29h in Verbindung mit § 78b BDG 1979 oder nach § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3

oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979“ eingefügt.

7. Dem § 27c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.“

8. § 27d Abs. 2 lautet

„(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne

des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,

2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das

gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem

über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.

Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon

unberührt.“

9. Dem § 29b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes

gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d

MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.“

9a. Der bisherige § 29h erhält die Bezeichnung „§ 29i“. Davor wird folgender § 29h samt Überschrift

eingefügt

„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies

beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des

Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes

anzuwenden.“

10. Im § 47 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „§ 29d“ durch den Ausdruck „§ 29f“ ersetzt.

11. § 47a Abs. 2 lautet

„(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf

Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit

(Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im

Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall

der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten

werden.“

12. § 47c Abs. 3 Z 2 lautet

„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“

13. Nach § 47c Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird,

ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung

maßgeblich.“

14. Im § 47c Abs. 6 wird das Zitat „§ 59a Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 59a Abs. 5 oder 5a“ ersetzt.

14a. Im § 52 Abs. 5 Z 1 und im § 52a Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 29h“ jeweils durch das Zitat „§ 29h

oder § 29i“ ersetzt.

15. Im § 52 Abs. 7 und im § 52b Abs. 1 Z 2 werden die Worte „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch

die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

16. Im § 58c Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 15 bis 15d MSchG“ durch den Ausdruck „§§ 15 bis 15b und

15d MSchG“ ersetzt.

17. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. die Voraussetzungen

a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“

18. § 59 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 59 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

19. § 60 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für

die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen

des Entlohnungsschemas K.“

20. Im § 69 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

durch die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

21. An die Stelle des § 69 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c treten folgende Bestimmungen

„a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.“

22. § 72a lautet samt Überschrift

„Karenzurlaub

§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in

der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung

gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.“

23. § 72b Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der

Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines

Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren

Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei

Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn

1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist,

seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses

auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden

hat oder

2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und

diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.“

24. § 74 lautet samt Überschrift

„Überleitung

§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 – allenfalls in Verbindung mit § 231b

BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K

bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse

nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten

wirksam.“

25. Im § 75 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis

zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung“ eingefügt.

26. Dem § 76 wird folgender Abs. 20 angefügt

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2 und § 69 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

2. § 1 Abs. 1, § 29b Abs. 3, § 29h samt Überschrift, § 29i, § 47 Abs. 2 Z 5, § 52 Abs. 5 Z 1, § 52a

Abs. 4 Z 2 und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,

3. § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Z 2, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 1

und 2 mit 1. September 1997,

4. § 15 Abs. 2 Z 3 mit 1. Oktober 1997,

5. § 47a Abs. 2, § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

6. § 6a Abs. 1 Z 3 und 4, § 23, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 58c Abs. 1 und § 72b Abs. 3 und 4

mit 1. Juli 1998,

7. § 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.“

Artikel VI

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 46/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 entfällt der Ausdruck „(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)“.

2. § 15 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist

jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst

zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz

nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des

Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages

getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter

erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung

mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen

Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2

angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem

Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19

Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1

seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen

Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu

stellen.“

3. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister

oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“

ersetzt.

4. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz

oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich

vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die

Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die

anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß

verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“

6. § 44c Abs. 3 lautet

„(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist,

gelten

1. die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz,

§ 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der

Lehrverpflichtung und

2. die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3

zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der

Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.“

7. § 52 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 und 7 entfällt der Ausdruck „(ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen)“.

b) Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 lit. i entfallen.

c) Im Abs. 3 wird der Ausdruck „nach den Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „nach Abs. 1“ ersetzt.

8. § 58d Abs. 2 lautet

„(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf

Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit

(Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im

Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall

der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten

werden.“

8a. Im § 58e Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“

9. § 58f Abs. 3 Z 2 lautet

„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“

9a. Nach § 59a wird folgender § 59b samt Überschrift eingefügt

„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 59b. Der Landeslehrer, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies

beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als

ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.“

10. Im § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort

„Bundessozialamt“ ersetzt.

11. Im § 115 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 7 folgende Bestimmungen

„(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen.

Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten

Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

12. Im § 115a Abs. 1 wird das Zitat „§ 44a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 44a Abs. 3“ ersetzt.

13. Im § 115a Abs. 6 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 44a Abs. 3“ ersetzt.

14. Nach § 121d wird folgender § 121e samt Überschrift eingefügt

„Außerdienststellung

§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub

gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub

für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung

gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er

1. dies beantragt und

2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“

14a. § 123 Abs. 27 erhält die Absatzbezeichnung „(25)“; dem § 123 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 59b samt Überschrift, § 115a Abs. 1 und 6 und

Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,

2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

3. § 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

4. § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 121e samt Überschrift mit 1. Juli 1998,

5. § 43 Abs. 9 und § 58e Abs. 2 mit 1. September 1998 und

6. § 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.“

15. In Anlage Art. II Abschnitt 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1)

a) wird in der linken Spalte der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt,

b) wird in der rechten Spalte am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt,

c) entfällt in der rechten Spalte die Z 4.

Artikel VII

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1998, wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch

abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu

stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht

möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen

Feststellung unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter

erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung

mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen

Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2

angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer

eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21

und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für

die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit

Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“

2. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister

oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“

ersetzt.

3. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz

oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich

vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die

Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die

anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß

verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“

5. § 65d Abs. 2 lautet

„(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf

Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit

(Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der

zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der

fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten

werden.“

5a. Im § 65e Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“

6. § 65f Abs. 3 Z 2 lautet

„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“

6a. Nach § 66a wird folgender § 66b samt Überschrift eingefügt

„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 66b. Der Lehrer, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies

beantragt; in diesem Fall ist § 66a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als

ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 65a Abs. 1 anzuwenden.“

7. Im § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort

„Bundessozialamt“ ersetzt.

8. § 121 Abs. 3 bis 7 lautet

„(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen.

Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die

vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen

worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den

Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft

stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der

Ausdruck „10 Jahren“ tritt.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers

der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

9. Im § 121a Abs. 1 wird das Zitat „§ 45 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.

10. Im § 121a Abs. 5 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.

11. Nach § 121e wird folgender § 121f samt Überschrift eingefügt

„Außerdienststellung

§ 121f. Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß

§ 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die

Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung

gemäß § 66b umzuwandeln, wenn er

1. dies beantragt und

2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“

12. § 127 Abs. 21 erhält die Absatzbezeichnung „(19)“; dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 121a Abs. 1 und 5 und § 66b samt Überschrift mit 1. Juli 1997,

2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

3. § 65d Abs. 2 und § 65f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

4. § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 121f samt Überschrift mit 1. Juli 1998,

5. § 43 Abs. 6 und § 65e Abs. 2 mit 1. September 1998 und

6. § 121 Abs. 3 bis 7 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel VIII

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz

oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich

vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die

Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die

anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß

verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder

2. neu eingeführt werden,

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen.“

3. § 7 Abs. 3 entfällt.

4. Im § 8 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte „Ausübung der“.

4a. Nach § 9 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b bis 2f eingefügt

„(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek

an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als

300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen

einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in

Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.

(2c) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder

höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und

die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die

Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem

Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2

oder 3 unzulässig.

(2d) Das in den Abs. 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß

erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern

zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des

Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch

Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß

1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),

2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),

3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),

4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).

(2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen“ eingerichteten

Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt

wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet

1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

2. an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III.

An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine

Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Z 4 unzulässig.

(2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek

(Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek

(Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.“

4b. Der bisherige § 9 Abs. 2b erhält die Absatzbezeichnung „(2g)“.

4c. Im § 9 Abs. 3a wird das Zitat „Abs. 2 und 2a“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und“

6. Im § 14a Abs. 3 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 50a Abs. 3 BDG 1979“

ersetzt.

7. § 15 Abs. 11 letzter Satz entfällt.

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2. § 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3. § 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4. die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.“

Artikel IX

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ jeweils durch den

Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“

durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

3. § 37a Abs. 1 Z 2 lautet

„2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet

sind,“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 37a Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

2. § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 mit 1. September 1998.“

5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach

diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem

Bundesgesetz.“

Artikel X

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Am Beginn des Karenzurlaubsgeldgesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt

„Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes

§ 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 5. Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 6. Adoptiv- und Pflegemütter

§ 7. Väter

II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT

§ 8. Anwendungsbereich des II. Abschnitts

§ 9. Dauer der Pflichtversicherung

§ 10. Pfändbarkeit

III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

§ 11. Anwendungsbereich des III. Abschnitts

§ 12. Anspruchsvoraussetzungen

§ 13. Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die

Schutzfrist

IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD

§ 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld

§ 15. Alleinstehende Elternteile

§ 16. Verheiratete Elternteile

§ 17. Nicht alleinstehende Elternteile

§ 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß

§ 19. Höhe des Zuschusses

§ 20. Einkommen

§ 21. Rückzahlung des Zuschusses

§ 22. Höhe der Abgabe

§ 23. Verpflichtungserklärung

§ 24. Entstehung des Abgabenanspruches

§ 25. Zuständigkeit, Erhebung

§ 26. Abgabenerklärung

§ 27. Anpassung

§ 28. Gebührenfreiheit

§ 29. Datenübermittlung

§ 30. Kostentragung

V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD

§ 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

§ 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes

§ 33. Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnitts

VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 34. Auszahlung

§ 35. Anteilige Bemessung

§ 36. Meldepflicht

§ 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 37a. Verjährung

VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994

§ 39. Inkrafttreten

§ 40. Vollziehung

2. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „60%“ durch den Ausdruck „66%“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 wird der Punkt

durch den Ausdruck „und“ ersetzt. Folgende Z 5 wird angefügt

„5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.“

4. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld

(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt.

5. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an

Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege

genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15 MSchG

1. § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

2. § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

3. § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4. § 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.“

6. § 7 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt

angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter

anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder

Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen

Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur

einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang

Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“

7. Im § 7 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen

Rechtsvorschrift“ jeweils durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen

Rechtsvorschriften“ ersetzt.

8. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht

in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c

MSchG oder § 8 EKUG

1. § 50b BDG 1979 oder

2. § 76a des Richterdienstgesetzes oder

3. § 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4. § 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.“

9. An die Stelle des § 12 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine

Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen

Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden

ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur

Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur

Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1. mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften

in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande

ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um

den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.

Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung

kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld

(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“

10. § 12 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht

für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen

Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige

Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes

übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit

oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle

Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“

11. An die Stelle des § 13 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen

„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine

Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen

Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist,

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung

des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur

Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften

in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande

ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“

12. Im § 13 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes

bestimmen.“

13. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „5495 S“ durch den Betrag „5696 S“ und der Betrag „2768 S“ durch

den Betrag „2870 S“ ersetzt.

14. Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes

(Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt.

15. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen

nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch

nehmen kann, oder“

16. § 31 Abs. 4 lautet

„(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens

jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen

Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes)

nach österreichischen Rechtsvorschriften war.“

17. Dem § 39 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 40 Z 2 mit 15. Februar 1997,

2. das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 1

bis 2b und 4, § 13, § 31 Abs. 2, 3 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 123/1998 mit 1. Juli 1997,

3. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998.

Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Juli 1997 geboren sind, sind § 6, § 7 Abs. 2 und § 11 in der bis

zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

18. Im § 40 Z 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und Soziales,“ durch die Worte „Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales,“ ersetzt.

Artikel XI

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet

„c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,

bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,“

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet

„c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,

bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren,“

3. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines

Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der

Dienststelle zum Bahnhof

1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung

eines Taxis.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest

zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den

§§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die

Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.“

5. In § 25b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten

Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu

ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten

der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages

die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.“

6. Der bisherige § 25b Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“.

6a. An die Stelle des § 39 treten folgende Bestimmungen

„§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren

Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen

der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen

bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk

hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren

nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft

gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden,

Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der

Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen

durchführen......................................................................................................................... 1260 S,

2. für alle übrigen Beamten .................................................................................................... 630 S.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren

nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des

Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschal-

vergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den

nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das

Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung

teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen

werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren

gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne

Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das

Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der

Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher

Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“

7. In der Überschrift zu § 68 und im § 68 Abs. 1 wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“ jeweils

durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

8. Im § 74 Z 2 lit. e wird der Punkt am Ende der sublit. bb durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3

und 4 angefügt

„3. in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

4. in die Gebührenstufe 3

a) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

b) Vertragsprofessoren und Rektoren.“

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 4 lit. c und § 74 Z 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997,

2. § 68 Überschrift und Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,

3. § 22 Abs. 7, § 39 und § 39a mit 1. Juli 1998,

4. § 5 Abs. 3 und § 25b Abs. 3 und 4 mit 1. September 1998.“

Artikel XII

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort

„Bundessozialamt“ ersetzt.

2. § 89a lautet samt Überschrift

„Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die

Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen

oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,

in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten

späteren Monatsletzten wirksam.“

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 20 angefügt

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

2. § 89a samt Überschrift mit 1. September 1998.“

Artikel XIII

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b entfällt jeweils die Wortfolge „oder das Ausscheiden aus der

Funktion“.

2. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit

1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel XIV

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten

Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur

Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Der Gesetzestitel lautet

„Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur

Dienstleistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE“

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen

über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.“

3. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 13. Der Gesetzestitel und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel XV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe

A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe

hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten

Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich

außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz

(Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte

Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften

oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.“

2. Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15e samt Überschriften eingefügt

„Abschnitt Va

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

Anwendungsbereich

§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer

Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer

Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt

wird.

Ausschreibung

§ 15b. (1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die

Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.

(2) Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die

Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig

sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1

zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.

(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion

sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen

Monat betragen darf.

Bewerbung

§ 15c. (1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die

Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.

Verfahren

§ 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und

2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben

haben.

Begutachtungskommission

§ 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1

Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.“

3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 18 wird angefügt

„18. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998

a) die §§ 15a bis 15e samt Überschriften mit 1. Juli 1998,

b) § 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 1999.“

Artikel XVI

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) § 15c ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder

5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion

ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes

nicht anzuwenden.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in

Kraft.“

Artikel XVII

Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

Das Elternkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 6 lautet

„(6) § 8 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG

1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben

oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht

anzuwenden.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in

Kraft.“

Artikel XVIII

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. § 6 Z 3 lautet

„3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1);“

2. Die Überschrift zu § 25 lautet

„Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor“

3. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet

„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt,

dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration

dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die

Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)

professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an

einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen

Kunsthochschule.“

Artikel XIX

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 107/1998, wird wie folgt geändert

1. In Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten an die Stelle der

lit. j und k sowie des auf lit. k folgenden Satzteiles des Abs. 1 folgende Bestimmungen

„j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,

k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-

Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder

l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich

angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a

Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 entsendet ist,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des

Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und

e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer

Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß

der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen

Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.

Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.“

2. Der bisherige Art. XVIII erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Dem Art. XVIII Abs. 1 wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel XX

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt an die Stelle der §§ 5 und

5a folgender § 5 samt Überschrift

„Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenußermittlungsgrundlage

§ 5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen

Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch

auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage

von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der

Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten

aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung

gebührt oder

3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung

dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann,

wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen

Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3

Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der

Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.

(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht

unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten

darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage

nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336

fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62

nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem

1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste

geleistet hat,

sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse

oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu

bemessen.

(10) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 12 bis 16,

der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von

monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den

das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für

besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.

(11) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der

1. für die nächste Vorrückung oder

2. für das Erreichen der Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen

und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits

Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(12) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in

denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller

Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage

mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate

festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit

einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur

Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der

somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem

1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und

für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der

jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 10. Der erste Ruhegenuß darf

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 14 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 15

errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der

Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Abs. 12

und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags

folgenden Monatsersten – langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem – anzuwenden.

(13) Abs. 12 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer

von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Abs. 10 und wenn

dieser nicht höher war als die nach Abs. 12 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(14) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache

des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage.

Abs. 10 ist anzuwenden.

(15) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die

Bestimmungen der Abs. 12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht

Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars

in dieser Zeit anzusehen ist.

(16) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines

Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung

des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu

legen

1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der

Staatsoper,

2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die

nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters

der Bundestheater,

3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des

Ballettkorps der Staatsoper,

4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des

Orchesters der Staatsoper.“

2. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 treten an die Stelle des § 5 folgende Bestimmungen samt Überschriften

„Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 5. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage

und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit

ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 5a. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag

geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag

(Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu

ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer

Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand

vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den

§§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.

3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die

Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des

Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,

b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,

c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,

d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,

e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die

Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt

durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind

die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln

1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3)

jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.

2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.

3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5b. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen

Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch

auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von

80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der

Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten

aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung

gebührt oder

3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung

dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann,

wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen

Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3

Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der

Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.

(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht

unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die

Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenußberechnungsgrundlage

nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende

Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht

unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem

1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste

geleistet hat,

sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse

oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu

bemessen.“

3. Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 bis 1c“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 lautet ab dem 1. Jänner 2003

„(3) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.“

5. Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Begriff „der

Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.

6. Im § 6a Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.

7. Im § 6a Abs. 4 wird

a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Begriff „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“

und

b) das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5b Abs. 2“ ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 10“ ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 1 wird der Schlußteil des letzten Satzes „höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende

Betrag.“ durch die Wendung „höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.“ ersetzt.

10. Im § 10 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 und 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5

Abs. 10)“ ersetzt.

11. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 10)“.

12. § 10 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2003

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger ............................................................................ 14,68%

2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten ............................................................................ 11,75%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.

Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 66385 S

nicht überschreiten. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den

das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich

allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.“

13. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 14 und 15“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2003

„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1.................................................................................................. 3,26%

2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2.................................................................................................. 2,61%

des 5,25fachen Auftrittshonorars für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die

Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß

anzuwenden.“

15. Im § 10 Abs. 6 wird das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

16. Im § 11 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 10“ ersetzt.

17. Im § 18c Abs. 1 wird die Jahreszahl „1999“ durch die Jahreszahl „2002“ ersetzt.

18. Im § 18c Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

19. Im § 18c Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 1 Z 3 lit. a bis e“

ersetzt.

20. An die Stelle des § 18c Abs. 4 treten folgende Bestimmungen

„(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages

gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder,

Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.

(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages

gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen

Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.

(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages

gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger,

die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.

(7) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages

gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr

60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.“

21. Nach § 18c werden folgende §§ 18d bis 18f samt Überschrift eingefügt

„Erhöhung des Ruhegenusses

§ 18d. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu

berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 18e. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage

ermittelt.

(2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 5 bis 9, der

letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von

monatlich 66385 S. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den

das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für

besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der

1. für die nächste Vorrückung oder

2. für das Erreichen der Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen

und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits

Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des

im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage.

Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines

Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung

des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu

legen

1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der

Staatsoper,

2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die

nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters

der Bundestheater,

3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des

Ballettkorps der Staatsoper,

4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des

Orchesters der Staatsoper.

(7) Der Vergleichsruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und § 5b Abs. 2 sowie den letzten vollen

Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Abs. 3 nicht unterschreiten.

§ 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des

Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene

Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der

Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu

berechnen

1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende

Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses

auszudrücken.

2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 28000 S liegt, ist mit dem

sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28000 entspricht.

4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht

der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen.

Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie

folgt zu berechnen

1. Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 7000 S abzuziehen und das Resultat

durch die Zahl 300000 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2

ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein

Erhöhungsbetrag.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende

Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die

Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor

gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die

Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung

über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“

22. Dem § 22 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft

1. § 10 Abs. 6 mit 1. August 1997,

2. § 5 samt Überschrift in der Fassung des Art. XX Z 1, § 6 Abs. 3 in der Fassung des Art. XX Z 3,

§ 6a Abs. 4 in der Fassung des Art. XX Z 6, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Art. XX Z 8, § 10

Abs. 1 und 3 in der Fassung der Art. XX Z 10 und 13, § 11 und § 18c Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner

1998,

3. § 18c Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2000,

4. die §§ 5 bis 5b samt Überschriften in der Fassung des Art. XX Z 2, § 6 Abs. 3 in der Fassung des

Art. XX Z 4, § 6a Abs. 3, § 6a Abs. 4 in der Fassung des Art. XX Z 7, § 8 Abs. 1 in der Fassung

des Art. XX Z 9, § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. XX Z 11, 12 und 14 und § 18c Abs. 1

bis 3 mit 1. Jänner 2003.

(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des

31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen

Bundestheaterbediensteten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren,

über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“

Artikel XXI

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung wird nach dem

Ausdruck „die im § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Personen“ der Ausdruck „soweit es sich nicht um

Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) –

ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im

Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 außer Dienst gestellt sind“ eingefügt.

2. Nach § 188 wird folgender § 189 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998

§ 189. § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998

in Kraft.“

Artikel XXII

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. August 1998 treten außer Kraft

1. die Art. II und III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,

2. die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,

3. Art. II der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,

4. Art. III der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 246/1970,

5. die Art. V und VI der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 280/1971,

6. Art. III Abs. 1 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,

7. Art. IV Abs. 1 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977,

8. die Art. II und XIII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

9. Art. IV der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,

10. Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1984,

11. Art. IX der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,

12. Art. VIII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

13. Art. VI der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987.

(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.

BGBlPdf 123. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für Akademien

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1998, wird verordnet

Die Schulzeitverordnung für Akademien, BGBl. Nr. 142/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 784/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 lautet der dritte Satz

„Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien

am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten

Montag im Februar, sofern nicht der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß

§ 2 Abs. 2a des Schulzeitgesetzes 1985, in der geltenden Fassung, den Beginn der Semesterferien um eine

Woche verlegt hat.“

2. Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/1998 tritt mit

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

BGBlPdf 123. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß

dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in

deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls

– zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses

Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer

Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der

Europäischen Union hinterlegt.

Erklärungen

Zu Art. 10 Abs. 1

„Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 1 werden die Bundesrepublik

Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz

bekräftigt wird

Daten über Personen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 3

hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder

sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu

Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist.“

Zu Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8

1. „Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik

Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande in der Erwartung, daß Europol

und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die

datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.“

2. „Der Rat erklärt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des

Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch

zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei

Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame

Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten

beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft.“

Zu Art. 40 Abs. 2

„Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen

– Königreich Belgien

– Königreich Dänemark

– Bundesrepublik Deutschland

– Griechische Republik

– Königreich Spanien

– Französische Republik

– Irland

– Italienische Republik

– Großherzogtum Luxemburg

– Königreich der Niederlande

– Republik Österreich

– Portugiesische Republik

– Republik Finnland

– Königreich Schweden.“

Zu Art. 42

„Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Staaten aufnehmen

sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten

Dialog unterhalten.“

PROTOKOLL AUF GRUND VON ART. K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE

EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES

ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN

POLIZEIAMTS DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen als Anhang

beigefügt werden

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im

Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen

Polizeiamts, im folgenden „Europol-Übereinkommen“ genannt.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem

späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

für die Auslegung des Europol-Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe

von Abs. 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Abs. 1 abgibt, kann angeben, daß

a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit

Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren

stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung

vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für

erforderlich hält,

b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine

Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des

Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine

Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die

Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder

Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Art. 2 abgegeben hat oder nicht, in

Rechtssachen nach Art. 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen

oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß

Art. 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Abs. 2 durch den Staat, der

zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat

Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch

frühestens zur gleichen Zeit wie das Europol-Übereinkommen in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt

offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, das vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des

beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des

genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Europol-Übereinkommen gemäß

dessen Art. 46 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protkolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Art. 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses

Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Erklärung

zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen

Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens

von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –

erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die

Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls

betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des

Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die

Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und

– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine

Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht

mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist,

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang

mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt

wird.

Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls

wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach

Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober

1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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