123. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 756/1996, wird wie folgt geändert
Dem § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e wird folgender Unterabsatz angefügt
„Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch
Verordnung die Mengen der in Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen,
wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt
werden.“
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den
berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 269/1993 und 467/1996 wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife-
und Diplomprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen“
2. In der Überschrift des § 3, in § 3 Abs. 1, in der Überschrift des § 4, in § 5 Abs. 4, in der Überschrift
des 3. Abschnittes, in § 9 Abs. 1, in der Überschrift des 4. Abschnittes, in § 21 Abs. 4, in der Überschrift
des § 23, in § 23 Abs. 1, 3 und 6, § 24 Abs. 6, in der Überschrift des 6. Abschnittes, in der Überschrift des
§ 26, in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 28, in § 28, in der
Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 31, in § 31, in der Überschrift des
3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 34, in § 34, in der Überschrift des 4. Unterabschnittes
des 8. Abschnittes und des § 38, in § 38, in der Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
und des § 41, in § 41, in der Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 45 sowie in
§ 45 wird jeweils die Wendung „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und
Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung
erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch
Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig
ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung
bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um
dessen Entfall angesucht wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände
beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an
allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9.
Schulstufe zu berücksichtigen.“
4. Im § 4 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,“
5. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche
Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen“,
„Konstruktionsübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“, „Werkstätte für
kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“, „Projektwerkstätte“, „Textiles Gestalten“,
„Plastisches Gestalten“, „Visuelles Gestalten“ und „Gestaltung und Ausstattung“.“
6. § 10 Abs. 1a entfällt.
7. § 13 Abs. 2 vorletzter Satz lautet
„An den im 1. und 6. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten können im
Prüfungsgebiet „Projekt“ Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer
Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren
Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16
Stunden vorgesehen werden.“
8. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie
folgt zu übergeben
1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“ an den im 1. Unterabschnitt
des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten, ausgenommen an der Höheren Lehranstalt
für elektronische Datenverarbeitung und Organisation: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten
entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,
2. in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“: zwei Aufgabenstellungen gemäß Abs. 7,
3. in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.“
9. § 13 Abs. 7 lautet
„(7) Bei der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ sind den
Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen, die jeweils aus einer Aufgabe oder
aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen können.“
10. § 14 samt Überschrift lautet
„Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen der Hauptprüfung
§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der
Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen
1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten
Semesters und
2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn
der Klausurprüfung.
(2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung
(insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und
1. geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der
Geheimhaltung rückzumitteln, oder
2. bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer
Aufgabenstellungen zu verlangen.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß
Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.“
11. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen
Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler
erstellten Projektarbeit“
12. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern)
eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die
Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen
fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung
der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen
zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach
Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen.“
13. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.“
14. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag
acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist
eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.“
15. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt
ist, hat der aufsichtführende Lehrer die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen.“
16. § 17 Abs. 8 entfällt.
17. § 18 Z 1 lautet
„1.in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Englisch“, „Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Zweite
lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, „Rechnungswesen und Controlling“
und „Rechnungswesen“: 5 Stunden,“
18. § 18 Z 5 lautet
„5. im Prüfungsgebiet „Projekt“
a) an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und
Wirtschaft: 24 Stunden,
b) am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden,
c) ansonsten: 40 Stunden,“
19. Im § 18 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt
„5a. im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“: 8 Stunden,“
20. In § 20 Abs. 12, § 21 Abs. 6 und § 23 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Reifeprüfungsprotokoll“ durch
das Wort „Prüfungsprotokoll“ ersetzt.
21. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der
Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die
Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der
Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren
Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im
übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14,
§ 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
22. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht
genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht
in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin
zuzulassen.“
23. § 24 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.“
24. In der Überschrift des § 27 sowie in § 27 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Reifeprüfungszeugnis“ durch
das Wort „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ ersetzt.
25. Im 8. Abschnitt lauten die Überschrift des 1. Unterabschnittes sowie § 28 samt Überschrift
„1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt
für künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.“
26. Im 8. Abschnitt lautet der 2. Unterabschnitt
„2. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik
sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung besteht aus einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder „Rechnungswesen“ und
3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände
„Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten
gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für
die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder
b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
4 Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Zweite lebende Fremdsprache“,
d) „Geschichte und Kultur“,
e) „Wirtschaftsgeographie“,
f) „Biologie und Ökologie“,
g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
h) „Physik“,
i) „Chemie“,
j) „Kommunikation und Marketing“,
k) „Betriebswirtschaft“,
l) „Politische Bildung und Recht“ oder
m)„Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von
zumindest 4 Wochenstunden und
3.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand
„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des
Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder
den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1
Z 1 lit. l, am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte darüber hinaus das Prüfungsgebiet „Zweite lebende
Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.“
27. Im § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz
„Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“,
„Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“:“
28. Im § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.“
29. Im 8. Abschnitt lautet der 4. Unterabschnitt
„4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 38. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Hauptprüfung umfaßt insgesamt sechs Teilprüfungen, und zwar nach Wahl des
Prüfungskandidaten entweder vier schriftliche Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen oder
drei schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.
(3) An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt umfaßt die Hauptprüfung
zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet
gemäß lit. a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d
a) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
b) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,
c) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
d)„Mathematik und angewandte Mathematik“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als
fächerübergreifende Projektarbeit und
4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine schriftliche
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“
und „Rechnungswesen“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat
zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder c gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn
der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b
gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten
Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt),
d) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits
Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist,
e)„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn dieses
Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist,
f) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von
zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand besucht wurde,
g) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
h) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 39
Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,
j) „Politische Bildung und Recht“,
k) „Volkswirtschaft“,
l) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von
zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand besucht wurde, oder
m) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f;
das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.“
30. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 5. Unterabschnittes
„Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen
die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“ “
31. § 41 samt Überschrift lautet
„Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 41. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“
besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche
Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.“
32. Im § 44 Abs. 1 Z 3 wird in lit. p das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in lit. q der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und nach lit. q folgende lit. r angefügt
„r)„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher
Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.“
33. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. p.“
34. Im 8. Abschnitt werden nach dem 5. Unterabschnitt folgende Unterabschnitte „5a“ und „5b“
eingefügt
„5a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement“
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 44a. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement“ besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung
und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44b. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 44b Z 2 für die
Klausurprüfung gewählt hat,
b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht
gemäß § 44b Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Kulturmanagement“ oder
b) „Tagungs- und Kongreßmanagement“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
4 Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Biologie und Ökologie“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
j) „Chemie“,
k) „Physik“,
l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
m) „Rechnungswesen“,
n) „Politische Bildung und Recht“,
o) „Ernährung“ oder
p) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“
im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden.
5b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 44d. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“ besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und
mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44e. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden
folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden
muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den
Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.
1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich
a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
b) „Umweltchemie“,
c) „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
2. Ökonomischer Bereich
a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
c) „Rechnungswesen“,
d) „Wirtschaftsinformatik“,
e) „Politische Bildung und Recht“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44f. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44e Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44e
Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und
Umweltanalytik“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
4 Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
j) „Rechnungswesen“,
k) „Politische Bildung und Recht“ oder
l) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“
im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der
folgenden Pflichtgegenstände
1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
2. „Umweltchemie“,
3. „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.“
35. Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 123/1997 treten wie folgt in Kraft
1. § 4 Abs. 3 Z 2a, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 14 samt Überschrift, § 15 Abs. 2 Z 2 und
Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, der Entfall des § 17 Abs. 8, § 18 Z 1, 5 und 5a, § 21
Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 mit 1. Februar 1997,
2. der Titel der Verordnung, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 6, die Überschrift des § 4, § 5
Abs. 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 9 Abs. 1, der Entfall des § 10 Abs. 1a, § 20 Abs. 12,
die Überschrift des 4. Abschnittes, § 21 Abs. 4 und 6, die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 1, 3
und 6, § 24 Abs. 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, die Überschrift des § 26, die Überschrift
des § 27, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der
Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 28 samt Überschrift hinsichtlich der
Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des
8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 31 samt
Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des
3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 34 samt Überschrift, die Überschrift des
4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und
Diplomprüfung, § 38 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und
Diplomprüfung, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der
Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 41 samt Überschrift hinsichtlich der
Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des
8. Abschnittes, § 45 samt Überschrift sowie die Anlage A mit 1. April 1997,
3. § 37 Abs. 2 und 3a, die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich des
Aufbaulehrganges, § 41 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 mit 1. Februar 1998,
4. die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Reife- und
Diplomprüfung sowie § 41 Abs. 1 mit 1. Februar 1999,
5. die Neufassung der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, die Neufassung des
§ 28 samt Überschrift, die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der
höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie Unterabschnitt 5b des
8. Abschnittes mit 1. Februar 2000 und
6. die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der höheren Lehranstalt
für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sowie der Unterabschnitt 5a des
8. Abschnittes mit 1. Februar 2001.“
36. In Anlage A entfallen die die höheren Lehranstalten 1.4.1.A (Maschinenbau – Betriebstechnik),
1.4.2.A (Maschinenbau – Flugtechnik), 1.4.3.A (Maschinenbau – Gießereitechnik), 1.4.4.A (Maschinenbau
– Hüttentechnik), 1.4.5.A (Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik), 1.4.6.A
(Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau), 1.4.7.A (Maschinenbau – Schweißtechnik), 1.4.8.A (Maschinenbau
– Waffentechnik), 1.5.1 (Textiltechnik – Weberei und Spinnerei), 1.5.2 (Textiltechnik – Wirkerei und
Stickerei) und 1.5.3 (Textilchemie) betreffende Abschnitte.
37. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.4.B (Maschinenbau – Hüttentechnik) betreffende
Abschnitt
„1.4.4.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Hüttentechnik (Lehrplan
1995)
(a) „Wärmetechnik“,
(b) „Metallhüttentechnik“ oder „Hüttenmaschinen“ (Zuteilungsgebiet),
(c) „Stahlwerkstechnik“ oder „Gießereitechnik“ und „Hochofentechnik“ oder „Verformungstechnik“
(Wahlgebiet).“
38. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.8.B (Maschinenbau – Waffentechnik) betreffende
Abschnitt
„1.4.8.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Waffentechnik (Lehrplan
1993 idF 1995)
(a) „Waffentechnik“,
(b) „Ballistik und Technische Optik“ oder „Mechanik“ (Zuteilungsgebiet),
(c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und
Betriebstechnik“ oder „Fertigungstechnik“ (Wahlgebiet).“
39. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.10.B (Maschinenbau – Fertigungstechnik)
betreffende Abschnitt
„1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Lehrplan
1993 idF 1995)
(a) „Fertigungstechnik“,
(b) „Mechanik“ oder „Vorrichtungsbau“ (Zuteilungsgebiet),
(c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und
Betriebstechnik“ oder „Werkzeugbau“ (Wahlgebiet).“
40. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.6.1 (Wirtschaftsingenieurwesen) betreffende
Abschnitt
„1.6.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
(a) „Betriebstechnik“,
(b) „Fertigungstechnik“,
(c) „Maschinenkunde und Fördertechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Meß-,
Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Qualitätsmanagement“ (umfassend den
Pflichtgegenstand „Qualitätssicherung“) (Wahlgebiet).“
Gemäß § 2 Absatz 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen Republik durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde
festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden
angeführten bilateralen Verträge zum 1. Jänner 1993, dem Tag der Staatennachfolge der Tschechischen
Republik in das betreffende Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in Kraft
standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder
angewendet werden
1. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik
betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit
zusammenhängende Fragen
Prag, 10. März 1921 (BGBl. Nr. 396/1922)
2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur
Regelung der Rechtsverhältnisse in der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von Saint-
Germain-en-Laye zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich vom
10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut)
Prag, 12. Dezember 1928 (BGBl. Nr. 303/1930)
3. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
Tschechoslowakischen Republik über die Grenzvermarkung im Zusammenhang mit dem Betrieb
des Moldau-Kraftwerkes bei Lipno
Prag, 22. Oktober 1958
4.Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik
Prag, 23. Jänner 1960 (BGBl. Nr. 52/1985)
5. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten
Prag, 23. Jänner 1960 (BGBl. Nr. 53/1985)
6. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der G7F554 über wechselseitigen rechtlichen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften
Prag, 10. November 1961 (BGBl. Nr. 309/1962)
7. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
G7F554 über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten
Wien, 13. Februar 1962 (BGBl. Nr. 192/1962)
8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über den Luftverkehr (Änderungen durch Notenwechsel vom 26. April/24. Juni 1991,
vom 21. Juni/27. Dezember 1991 und vom 10. März/23. März 1992)
Prag, 1. März 1962 (BGBl. Nr. 319/1962 idF BGBl. Nrn. 450/1991, 125/1992 und 219/1992)
9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (in der Fassung des
Abkommens, Prag, 3. Jänner 1967)
Prag, 22. September 1962 (BGBl. Nr. 41/1964 idF BGBl. Nr. 348/1967)
10. Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der csl. Eisenbahnverwaltung
über den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
Prag, 22. März 1963
11. Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr
Wien, 21. Oktober 1964
12. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und
dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche
Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße (in der Fassung des
Protokolls/Wien 16. Dezember 1970)
Prag, 30. Juni 1967 (BGBl. Nr. 299/1967 idF BGBl. Nr. 84/1971)
13. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der
Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen
Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
Wien, 19. Oktober 1967 (BGBl. Nr. 24/1968)
14. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
Wien, 7. Dezember 1967 (BGBl. Nr. 106/1970)
15. Notenwechsel über die Feststellung des Eigentumsrechtes der Republik Österreich (Österr.
Gesandtschaft Prag)
Prag, 2. April 1969
16. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens
vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung
Prag, 22. Oktober 1971 (BGBl. Nr. 496/1971)
17. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
Wien, 21. Dezember 1973 (BGBl. Nr. 344/1975)
18. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen
Wien, 19. Dezember 1974 (BGBl. Nr. 451/1975)
19. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf
die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse
und Protokoll vom 30. November 1977
Wien, 11. Juni 1976 (BGBl. Nr. 75/1981)
20.Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an
der gemeinsamen Staatsgrenze
Wien, 22. November 1977 (BGBl. Nr. 9/1978)
21. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Wien, 22. November 1977 (BGBl. Nr. 586/1978)
22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Wien, 7. März 1978 (BGBl. Nr. 34/1979)
23. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von
Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile
Wien, 11. Mai 1978 (BGBl. Nr. 309/1978)
24. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über konsularische Beziehungen
Prag, 14. März 1979 (BGBl. Nr. 526/1980)
25. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Prag, 14. März 1979 (BGBl. Nr. 510/1981)
26. Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher
und gewerblicher Erzeugnisse
Prag, 7. Juni 1979 (BGBl. Nr. 76/1981)
27. Vereinbarung über die Post- und Fernmeldedienste zwischen der G7F554 und der Republik
Österreich
Wien, 19. Juli 1982
28. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Wien, 18. November 1982 (BGBl. Nr. 277/1983)
29. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung
auf dem Gebiete des Zollwesens
Wien, 18. November 1982 (BGBl. Nr. 410/1984)
30. Durchführungsprotokoll zum Abkommen vom 18. November 1982 zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Prag, 24. Mai 1985
31. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der
Republik Österreich und dem Verkehrsminister der G7F554 über die Elektrifizierung des
Eisenbahngrenzüberganges Breclav–Hohenau
Preßburg, 30. April 1986
32. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Prag, 17. Juli 1987 (BGBl. Nr. 112/1989)
33.Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung
und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit
im Straßenverkehr
Prag, 21. Juni 1988 (BGBl. Nr. 212/1990)
34. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Wien, 25. Oktober 1989 (BGBl. Nr. 565/1990)
35. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Wien, 18. Jänner 1990 (BGBl. Nr. 47/1990)
36. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der
Republik Österreich und dem Verkehrsminister der G7F554 über die Elektrifizierung des
Eisenbahngrenzübergangs Satov–Retz
Prag, 6. März 1990
37. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik über wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
Wien, 20. Mai 1990 (BGBl. Nr. 54/1992)
38. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Wien, 15. Oktober 1990 (BGBl. Nr. 513/1991)
39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr
Wien, 17. Juni 1991 (BGBl. Nr. 561/1992)
40.Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an
der gemeinsamen Grenze
Prag, 26. August 1991 (BGBl. Nr. 667/1992)
41. Vereinbarung zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von
Personen an der gemeinsamen Grenze vom 26. August 1991 vereinbart mittels Briefwechsels
(17./26. August 1991)
Wien/Prag, 26. August 1991
42. Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik
Österreich und dem Föderalen Verteidigungsministerium der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften beider Länder
Preßburg, 14. April 1992
43. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur
Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstandorte auf den Bahnhöfen Brünn, Breclav,
Hohenau und Wien-Südbahnhof, als auch über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der
Route zwischen den Bahnhöfen Brünn und Wien-Südbahnhof
Prag, 27. Mai 1992 (BGBl. Nr. 562/1992)