Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123_1997 AT

123. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 756/1996, wird wie folgt geändert

Dem § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e wird folgender Unterabsatz angefügt

„Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch

Verordnung die Mengen der in Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen,

wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt

werden.“

BGBlPdf 123. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den

berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 269/1993 und 467/1996 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife-

und Diplomprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen“

2. In der Überschrift des § 3, in § 3 Abs. 1, in der Überschrift des § 4, in § 5 Abs. 4, in der Überschrift

des 3. Abschnittes, in § 9 Abs. 1, in der Überschrift des 4. Abschnittes, in § 21 Abs. 4, in der Überschrift

des § 23, in § 23 Abs. 1, 3 und 6, § 24 Abs. 6, in der Überschrift des 6. Abschnittes, in der Überschrift des

§ 26, in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 28, in § 28, in der

Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 31, in § 31, in der Überschrift des

3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 34, in § 34, in der Überschrift des 4. Unterabschnittes

des 8. Abschnittes und des § 38, in § 38, in der Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes

und des § 41, in § 41, in der Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 45 sowie in

§ 45 wird jeweils die Wendung „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und

Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung

erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch

Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig

ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung

bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um

dessen Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände

beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an

allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9.

Schulstufe zu berücksichtigen.“

4. Im § 4 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,“

5. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche

Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen“,

„Konstruktionsübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“, „Werkstätte für

kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“, „Projektwerkstätte“, „Textiles Gestalten“,

„Plastisches Gestalten“, „Visuelles Gestalten“ und „Gestaltung und Ausstattung“.“

6. § 10 Abs. 1a entfällt.

7. § 13 Abs. 2 vorletzter Satz lautet

„An den im 1. und 6. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten können im

Prüfungsgebiet „Projekt“ Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer

Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren

Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16

Stunden vorgesehen werden.“

8. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie

folgt zu übergeben

1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“ an den im 1. Unterabschnitt

des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten, ausgenommen an der Höheren Lehranstalt

für elektronische Datenverarbeitung und Organisation: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten

entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,

2. in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“: zwei Aufgabenstellungen gemäß Abs. 7,

3. in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.“

9. § 13 Abs. 7 lautet

„(7) Bei der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ sind den

Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen, die jeweils aus einer Aufgabe oder

aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen können.“

10. § 14 samt Überschrift lautet

„Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der

Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen

1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten

Semesters und

2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn

der Klausurprüfung.

(2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung

(insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und

1. geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der

Geheimhaltung rückzumitteln, oder

2. bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer

Aufgabenstellungen zu verlangen.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß

Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.“

11. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen

Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler

erstellten Projektarbeit“

12. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern)

eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die

Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen

fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung

der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen

zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach

Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen.“

13. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.“

14. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag

acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist

eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.“

15. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt

ist, hat der aufsichtführende Lehrer die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen.“

16. § 17 Abs. 8 entfällt.

17. § 18 Z 1 lautet

„1.in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Englisch“, „Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Zweite

lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, „Rechnungswesen und Controlling“

und „Rechnungswesen“: 5 Stunden,“

18. § 18 Z 5 lautet

„5. im Prüfungsgebiet „Projekt“

a) an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und

Wirtschaft: 24 Stunden,

b) am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden,

c) ansonsten: 40 Stunden,“

19. Im § 18 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt

„5a. im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“: 8 Stunden,“

20. In § 20 Abs. 12, § 21 Abs. 6 und § 23 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Reifeprüfungsprotokoll“ durch

das Wort „Prüfungsprotokoll“ ersetzt.

21. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die

Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der

Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren

Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im

übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14,

§ 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in

der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

22. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht

genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht

in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin

zuzulassen.“

23. § 24 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.“

24. In der Überschrift des § 27 sowie in § 27 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Reifeprüfungszeugnis“ durch

das Wort „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ ersetzt.

25. Im 8. Abschnitt lauten die Überschrift des 1. Unterabschnittes sowie § 28 samt Überschrift

„1. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,

ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt

für künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,

ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für

künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer Hauptprüfung

(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.“

26. Im 8. Abschnitt lautet der 2. Unterabschnitt

„2. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie

an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik

sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung besteht aus einer Hauptprüfung

(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“

oder „Rechnungswesen“ und

3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände

„Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und

2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten

gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für

die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder

b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

4 Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Zweite lebende Fremdsprache“,

d) „Geschichte und Kultur“,

e) „Wirtschaftsgeographie“,

f) „Biologie und Ökologie“,

g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

h) „Physik“,

i) „Chemie“,

j) „Kommunikation und Marketing“,

k) „Betriebswirtschaft“,

l) „Politische Bildung und Recht“ oder

m)„Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von

zumindest 4 Wochenstunden und

3.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

1.an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand

„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des

Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und

2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen

Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1

Z 1 lit. l, am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte darüber hinaus das Prüfungsgebiet „Zweite lebende

Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.“

27. Im § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz

„Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“,

„Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“:“

28. Im § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.“

29. Im 8. Abschnitt lautet der 4. Unterabschnitt

„4. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 38. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung

(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Hauptprüfung umfaßt insgesamt sechs Teilprüfungen, und zwar nach Wahl des

Prüfungskandidaten entweder vier schriftliche Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen oder

drei schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.

(3) An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt umfaßt die Hauptprüfung

zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet

gemäß lit. a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d

a) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

b) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,

c) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

d)„Mathematik und angewandte Mathematik“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,

3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als

fächerübergreifende Projektarbeit und

4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine schriftliche

Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“

und „Rechnungswesen“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat

zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder c gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn

der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b

gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten

Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt),

d) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits

Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist,

e)„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn dieses

Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist,

f) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von

zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger

Freigegenstand besucht wurde,

g) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,

h) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 39

Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,

j) „Politische Bildung und Recht“,

k) „Volkswirtschaft“,

l) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von

zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger

Freigegenstand besucht wurde, oder

m) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f;

das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.“

30. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 5. Unterabschnittes

„Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen

die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“ “

31. § 41 samt Überschrift lautet

„Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 41. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,

ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“

besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche

Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.“

32. Im § 44 Abs. 1 Z 3 wird in lit. p das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in lit. q der Punkt

durch das Wort „oder“ ersetzt und nach lit. q folgende lit. r angefügt

„r)„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher

Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.“

33. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß

Abs. 1 Z 3 lit. p.“

34. Im 8. Abschnitt werden nach dem 5. Unterabschnitt folgende Unterabschnitte „5a“ und „5b“

eingefügt

„5a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement“

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 44a. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement“ besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung

und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44b. Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“

oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 44b Z 2 für die

Klausurprüfung gewählt hat,

b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht

gemäß § 44b Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder

c) „Dritte lebende Fremdsprache“,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Kulturmanagement“ oder

b) „Tagungs- und Kongreßmanagement“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

4 Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Biologie und Ökologie“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

j) „Chemie“,

k) „Physik“,

l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

m) „Rechnungswesen“,

n) „Politische Bildung und Recht“,

o) „Ernährung“ oder

p) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“

im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden.

5b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 44d. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“ besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und

mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44e. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“

oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden

folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden

muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den

Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.

1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich

a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,

b) „Umweltchemie“,

c) „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,

d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,

e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und

2. Ökonomischer Bereich

a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,

c) „Rechnungswesen“,

d) „Wirtschaftsinformatik“,

e) „Politische Bildung und Recht“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44f. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44e Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44e

Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und

Umweltanalytik“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

4 Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

j) „Rechnungswesen“,

k) „Politische Bildung und Recht“ oder

l) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“

im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der

folgenden Pflichtgegenstände

1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,

2. „Umweltchemie“,

3. „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,

4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,

5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder

6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.“

35. Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 123/1997 treten wie folgt in Kraft

1. § 4 Abs. 3 Z 2a, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 14 samt Überschrift, § 15 Abs. 2 Z 2 und

Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, der Entfall des § 17 Abs. 8, § 18 Z 1, 5 und 5a, § 21

Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 mit 1. Februar 1997,

2. der Titel der Verordnung, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 6, die Überschrift des § 4, § 5

Abs. 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 9 Abs. 1, der Entfall des § 10 Abs. 1a, § 20 Abs. 12,

die Überschrift des 4. Abschnittes, § 21 Abs. 4 und 6, die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 1, 3

und 6, § 24 Abs. 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, die Überschrift des § 26, die Überschrift

des § 27, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der

Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 28 samt Überschrift hinsichtlich der

Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des

8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 31 samt

Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des

3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 34 samt Überschrift, die Überschrift des

4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und

Diplomprüfung, § 38 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und

Diplomprüfung, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der

Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 41 samt Überschrift hinsichtlich der

Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des

8. Abschnittes, § 45 samt Überschrift sowie die Anlage A mit 1. April 1997,

3. § 37 Abs. 2 und 3a, die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich des

Aufbaulehrganges, § 41 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 mit 1. Februar 1998,

4. die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Reife- und

Diplomprüfung sowie § 41 Abs. 1 mit 1. Februar 1999,

5. die Neufassung der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, die Neufassung des

§ 28 samt Überschrift, die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der

höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie Unterabschnitt 5b des

8. Abschnittes mit 1. Februar 2000 und

6. die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der höheren Lehranstalt

für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sowie der Unterabschnitt 5a des

8. Abschnittes mit 1. Februar 2001.“

36. In Anlage A entfallen die die höheren Lehranstalten 1.4.1.A (Maschinenbau – Betriebstechnik),

1.4.2.A (Maschinenbau – Flugtechnik), 1.4.3.A (Maschinenbau – Gießereitechnik), 1.4.4.A (Maschinenbau

– Hüttentechnik), 1.4.5.A (Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik), 1.4.6.A

(Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau), 1.4.7.A (Maschinenbau – Schweißtechnik), 1.4.8.A (Maschinenbau

– Waffentechnik), 1.5.1 (Textiltechnik – Weberei und Spinnerei), 1.5.2 (Textiltechnik – Wirkerei und

Stickerei) und 1.5.3 (Textilchemie) betreffende Abschnitte.

37. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.4.B (Maschinenbau – Hüttentechnik) betreffende

Abschnitt

„1.4.4.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Hüttentechnik (Lehrplan

1995)

(a) „Wärmetechnik“,

(b) „Metallhüttentechnik“ oder „Hüttenmaschinen“ (Zuteilungsgebiet),

(c) „Stahlwerkstechnik“ oder „Gießereitechnik“ und „Hochofentechnik“ oder „Verformungstechnik“

(Wahlgebiet).“

38. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.8.B (Maschinenbau – Waffentechnik) betreffende

Abschnitt

„1.4.8.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Waffentechnik (Lehrplan

1993 idF 1995)

(a) „Waffentechnik“,

(b) „Ballistik und Technische Optik“ oder „Mechanik“ (Zuteilungsgebiet),

(c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und

Betriebstechnik“ oder „Fertigungstechnik“ (Wahlgebiet).“

39. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.10.B (Maschinenbau – Fertigungstechnik)

betreffende Abschnitt

„1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Lehrplan

1993 idF 1995)

(a) „Fertigungstechnik“,

(b) „Mechanik“ oder „Vorrichtungsbau“ (Zuteilungsgebiet),

(c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und

Betriebstechnik“ oder „Werkzeugbau“ (Wahlgebiet).“

40. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.6.1 (Wirtschaftsingenieurwesen) betreffende

Abschnitt

„1.6.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

(a) „Betriebstechnik“,

(b) „Fertigungstechnik“,

(c) „Maschinenkunde und Fördertechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Meß-,

Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Qualitätsmanagement“ (umfassend den

Pflichtgegenstand „Qualitätssicherung“) (Wahlgebiet).“

BGBlPdf 123. Kundmachung: Die zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen Verträge

Gemäß § 2 Absatz 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der

Republik Österreich und der Tschechischen Republik durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde

festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden

angeführten bilateralen Verträge zum 1. Jänner 1993, dem Tag der Staatennachfolge der Tschechischen

Republik in das betreffende Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in Kraft

standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder

angewendet werden

1. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik

betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit

zusammenhängende Fragen

Prag, 10. März 1921 (BGBl. Nr. 396/1922)

2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur

Regelung der Rechtsverhältnisse in der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von Saint-

Germain-en-Laye zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich vom

10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut)

Prag, 12. Dezember 1928 (BGBl. Nr. 303/1930)

3. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der

Tschechoslowakischen Republik über die Grenzvermarkung im Zusammenhang mit dem Betrieb

des Moldau-Kraftwerkes bei Lipno

Prag, 22. Oktober 1958

4.Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik

Prag, 23. Jänner 1960 (BGBl. Nr. 52/1985)

5. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten

Prag, 23. Jänner 1960 (BGBl. Nr. 53/1985)

6. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der G7F554 über wechselseitigen rechtlichen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften

Prag, 10. November 1961 (BGBl. Nr. 309/1962)

7. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der

G7F554 über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten

Wien, 13. Februar 1962 (BGBl. Nr. 192/1962)

8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über den Luftverkehr (Änderungen durch Notenwechsel vom 26. April/24. Juni 1991,

vom 21. Juni/27. Dezember 1991 und vom 10. März/23. März 1992)

Prag, 1. März 1962 (BGBl. Nr. 319/1962 idF BGBl. Nrn. 450/1991, 125/1992 und 219/1992)

9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (in der Fassung des

Abkommens, Prag, 3. Jänner 1967)

Prag, 22. September 1962 (BGBl. Nr. 41/1964 idF BGBl. Nr. 348/1967)

10. Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der csl. Eisenbahnverwaltung

über den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

Prag, 22. März 1963

11. Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr

Wien, 21. Oktober 1964

12. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und

dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche

Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße (in der Fassung des

Protokolls/Wien 16. Dezember 1970)

Prag, 30. Juni 1967 (BGBl. Nr. 299/1967 idF BGBl. Nr. 84/1971)

13. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der

Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen

Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr

Wien, 19. Oktober 1967 (BGBl. Nr. 24/1968)

14. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern

Wien, 7. Dezember 1967 (BGBl. Nr. 106/1970)

15. Notenwechsel über die Feststellung des Eigentumsrechtes der Republik Österreich (Österr.

Gesandtschaft Prag)

Prag, 2. April 1969

16. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens

vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung

Prag, 22. Oktober 1971 (BGBl. Nr. 496/1971)

17. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die gemeinsame Staatsgrenze

Wien, 21. Dezember 1973 (BGBl. Nr. 344/1975)

18. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen

Wien, 19. Dezember 1974 (BGBl. Nr. 451/1975)

19. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf

die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse

und Protokoll vom 30. November 1977

Wien, 11. Juni 1976 (BGBl. Nr. 75/1981)

20.Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an

der gemeinsamen Staatsgrenze

Wien, 22. November 1977 (BGBl. Nr. 9/1978)

21. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft

Wien, 22. November 1977 (BGBl. Nr. 586/1978)

22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen

Wien, 7. März 1978 (BGBl. Nr. 34/1979)

23. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von

Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile

Wien, 11. Mai 1978 (BGBl. Nr. 309/1978)

24. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über konsularische Beziehungen

Prag, 14. März 1979 (BGBl. Nr. 526/1980)

25. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

Prag, 14. März 1979 (BGBl. Nr. 510/1981)

26. Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher

und gewerblicher Erzeugnisse

Prag, 7. Juni 1979 (BGBl. Nr. 76/1981)

27. Vereinbarung über die Post- und Fernmeldedienste zwischen der G7F554 und der Republik

Österreich

Wien, 19. Juli 1982

28. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Wien, 18. November 1982 (BGBl. Nr. 277/1983)

29. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung

auf dem Gebiete des Zollwesens

Wien, 18. November 1982 (BGBl. Nr. 410/1984)

30. Durchführungsprotokoll zum Abkommen vom 18. November 1982 zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens

Prag, 24. Mai 1985

31. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der

Republik Österreich und dem Verkehrsminister der G7F554 über die Elektrifizierung des

Eisenbahngrenzüberganges Breclav–Hohenau

Preßburg, 30. April 1986

32. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Prag, 17. Juli 1987 (BGBl. Nr. 112/1989)

33.Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung

und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit

im Straßenverkehr

Prag, 21. Juni 1988 (BGBl. Nr. 212/1990)

34. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im

Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz

Wien, 25. Oktober 1989 (BGBl. Nr. 565/1990)

35. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Wien, 18. Jänner 1990 (BGBl. Nr. 47/1990)

36. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der

Republik Österreich und dem Verkehrsminister der G7F554 über die Elektrifizierung des

Eisenbahngrenzübergangs Satov–Retz

Prag, 6. März 1990

37. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik über wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

Wien, 20. Mai 1990 (BGBl. Nr. 54/1992)

38. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Wien, 15. Oktober 1990 (BGBl. Nr. 513/1991)

39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und

Schiffsverkehr

Wien, 17. Juni 1991 (BGBl. Nr. 561/1992)

40.Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der

Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an

der gemeinsamen Grenze

Prag, 26. August 1991 (BGBl. Nr. 667/1992)

41. Vereinbarung zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von

Personen an der gemeinsamen Grenze vom 26. August 1991 vereinbart mittels Briefwechsels

(17./26. August 1991)

Wien/Prag, 26. August 1991

42. Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik

Österreich und dem Föderalen Verteidigungsministerium der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften beider Länder

Preßburg, 14. April 1992

43. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der

Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur

Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstandorte auf den Bahnhöfen Brünn, Breclav,

Hohenau und Wien-Südbahnhof, als auch über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der

Route zwischen den Bahnhöfen Brünn und Wien-Südbahnhof

Prag, 27. Mai 1992 (BGBl. Nr. 562/1992)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →