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123_1990 AT

123. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der

Anlage A des ADR finden auf Zinkstaub und

Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 a)

sowie Staub, Pulver und feine Späne von Zink der

Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften

der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden

Bedingungen keine Anwendung.

(2) Die Stoffe müssen nach den von den

Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen

für Prüfverfahren und Einstufungskriterien —

Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4, der UN-Empfehlungen

über die Beförderung gefährlicher Güter —

geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse

keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach

gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder

III) erfordern.

(3) Der Absender hat im Beförderungspapier

zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und

10 602 des ADR".

(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, den 1.2. 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 16. 1. 1990

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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