123. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der
Anlage A des ADR finden auf Zinkstaub und
Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 a)
sowie Staub, Pulver und feine Späne von Zink der
Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften
der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden
Bedingungen keine Anwendung.
(2) Die Stoffe müssen nach den von den
Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen
für Prüfverfahren und Einstufungskriterien —
Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4, der UN-Empfehlungen
über die Beförderung gefährlicher Güter —
geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse
keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach
gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder
III) erfordern.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier
zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und
10 602 des ADR".
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, den 1.2. 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 16. 1. 1990
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier