123. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 305/1976 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
21. Dezember 1960, BGBl. Nr. 2/1961, über die
Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge
(Eisenbahn-Kreuzungsverordnung
1961) in der Fassung der Verordnung vom
23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 288, wird wie folgt
geändert
1. Das Wort „Blinklichtanlagen" ist jeweils
durch das Wort „Lichtzeichenanlagen" zu ersetzen
im § 2 Abs. 2 lit. d, im § 2 Abs. 6, in der Überschrift
des § 7, im § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und
Abs. 4, in der Überschrift des § 9, im § 9 Abs. 1, im
§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, im § 11 Abs. 2 erster Satz,
in der Überschrift des § 15 und in der Überschrift
des § 19.
2. Das Wort „Blinklichtanlage" ist jeweils durch
das Wort „Lichtzeichenanlage" zu ersetzen: im
§ 15 Abs. 1 erster Satz und im § 21 erster Satz.
3. Der Ausdruck „Halt vor Kreuzung" ist jeweils
durch das Wort „Halt" zu ersetzen: im § 3 Abs. 3
lit. c und Abs. 5, im § 4 Abs. 3 zweiter Satz, im § 6
Abs. 3, im § 14 Abs. 2, im § 15 Abs. 2, im § 17
Abs. 3 erster Satz und im § 18 Abs. 4 erster Satz.
4. § 8 Abs. 6 dritter Satz hat zu lauten
„Erfolgt die optische Ankündigung durch Einrichtungen
zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben
diese während des Ankündigungsvorganges entweder
nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder gelbes
nicht blinkendes Licht und anschließend rotes
nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das rote
Licht oben anzuordnen."
5. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Lichtzeichenanlagen haben als Anhaltegebot
entweder nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder
gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend
rotes nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das
rote Licht oben anzuordnen."
6. § 10 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Als Anhaltegebot haben sie gelbes nicht blinkendes
Licht und anschließend rotes nicht blinkendes
Licht zu zeigen; das rote Licht ist oben anzuordnen."
7. Im § 16 Abs. 4 dritter Satz ist der Wert
„3,80 m" durch den Wert „4,00 m" zu ersetzen.
8. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein
Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich
Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn
Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn
geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten.
Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des
gelben Lichts nicht mehr möglich ist, so haben die
Fahrzeuglenker weiterzufahren. Auf Freilandstraßen
haben die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen,
Fuhrwerken und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit
zum Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung
bereits aus einer entsprechenden Entfernung
erkennbar ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor
dem Standort der mit einem Balken versehenen
Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo solche
fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der
Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker
anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor ihnen
einzureihen."
9. § 18 Abs. 3 hat lauten
„(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt
werden, wenn die Schrankenbäume wieder vollkommen
geöffnet sind und bei Einrichtungen zur
Abgabe von Lichtzeichen das gelbe und das rote
Licht erloschen sind."
10. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung,
die durch eine Lichtzeichenanlage gesichert ist, gelbes
oder rotes Licht aufleuchtet oder akustische
Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen
werden, müssen die Straßenbenützer vor
der Eisenbahnkreuzung anhalten. Wenn ein sicheres
Anhalten bei Aufleuchten gelben Lichts nicht
mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren.
Auf Freilandstraßen haben die Lenker
von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren,
sofern die Notwendigkeit zum Anhalten
vor der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden
Entfernung erkennbar ist, in einem
Abstand von etwa 20 m vor dem Standort der mit
einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen
„Baken" und, wo solche fehlen, in einem Abstand
von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten,
damit die Lenker anderer Fahrzeuge in der
Lage sind, sich vor ihnen einzureihen.
(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt
werden, wenn an der Lichtzeichenanlage das gelbe
und das rote Licht erloschen sind und die akustischen
Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung
verstummt sind.
(3) Die Straßenbenützer haben besonders darauf
zu achten, ob nicht nach der Vorbeifahrt eines
Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt oder ob
sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug
nähert.
(4) Wenn bei der Lichtzeichenanlage das Straßenverkehrszeichen
„Halt" angebracht ist oder
wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind und
die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen
wird, ist vor der Lichtzeichenanlage anzuhalten.
Die Eisenbahnkreuzung darf erst und nur
dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer
durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel
überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen
möglich ist."
11. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen,
die durch Bewachung gesichert sind, haben die
Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen oder
mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu
achten und sich danach zu verhalten. Wenn bei
Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ein
sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichts
nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker
weiterzufahren. Den Weisungen der Bewachungsorgane
ist Folge zu leisten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.