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123. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 305/1976 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom

21. Dezember 1960, BGBl. Nr. 2/1961, über die

Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

(Eisenbahn-Kreuzungsverordnung

1961) in der Fassung der Verordnung vom

23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 288, wird wie folgt

geändert

1. Das Wort „Blinklichtanlagen" ist jeweils

durch das Wort „Lichtzeichenanlagen" zu ersetzen

im § 2 Abs. 2 lit. d, im § 2 Abs. 6, in der Überschrift

des § 7, im § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und

Abs. 4, in der Überschrift des § 9, im § 9 Abs. 1, im

§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, im § 11 Abs. 2 erster Satz,

in der Überschrift des § 15 und in der Überschrift

des § 19.

2. Das Wort „Blinklichtanlage" ist jeweils durch

das Wort „Lichtzeichenanlage" zu ersetzen: im

§ 15 Abs. 1 erster Satz und im § 21 erster Satz.

3. Der Ausdruck „Halt vor Kreuzung" ist jeweils

durch das Wort „Halt" zu ersetzen: im § 3 Abs. 3

lit. c und Abs. 5, im § 4 Abs. 3 zweiter Satz, im § 6

Abs. 3, im § 14 Abs. 2, im § 15 Abs. 2, im § 17

Abs. 3 erster Satz und im § 18 Abs. 4 erster Satz.

4. § 8 Abs. 6 dritter Satz hat zu lauten

„Erfolgt die optische Ankündigung durch Einrichtungen

zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben

diese während des Ankündigungsvorganges entweder

nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder gelbes

nicht blinkendes Licht und anschließend rotes

nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das rote

Licht oben anzuordnen."

5. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Lichtzeichenanlagen haben als Anhaltegebot

entweder nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder

gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend

rotes nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das

rote Licht oben anzuordnen."

6. § 10 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Als Anhaltegebot haben sie gelbes nicht blinkendes

Licht und anschließend rotes nicht blinkendes

Licht zu zeigen; das rote Licht ist oben anzuordnen."

7. Im § 16 Abs. 4 dritter Satz ist der Wert

„3,80 m" durch den Wert „4,00 m" zu ersetzen.

8. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein

Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich

Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn

Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn

geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten.

Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des

gelben Lichts nicht mehr möglich ist, so haben die

Fahrzeuglenker weiterzufahren. Auf Freilandstraßen

haben die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen

und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen,

Fuhrwerken und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit

zum Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung

bereits aus einer entsprechenden Entfernung

erkennbar ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor

dem Standort der mit einem Balken versehenen

Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo solche

fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der

Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker

anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor ihnen

einzureihen."

9. § 18 Abs. 3 hat lauten

„(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt

werden, wenn die Schrankenbäume wieder vollkommen

geöffnet sind und bei Einrichtungen zur

Abgabe von Lichtzeichen das gelbe und das rote

Licht erloschen sind."

10. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung,

die durch eine Lichtzeichenanlage gesichert ist, gelbes

oder rotes Licht aufleuchtet oder akustische

Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen

werden, müssen die Straßenbenützer vor

der Eisenbahnkreuzung anhalten. Wenn ein sicheres

Anhalten bei Aufleuchten gelben Lichts nicht

mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren.

Auf Freilandstraßen haben die Lenker

von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren,

sofern die Notwendigkeit zum Anhalten

vor der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden

Entfernung erkennbar ist, in einem

Abstand von etwa 20 m vor dem Standort der mit

einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen

„Baken" und, wo solche fehlen, in einem Abstand

von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten,

damit die Lenker anderer Fahrzeuge in der

Lage sind, sich vor ihnen einzureihen.

(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt

werden, wenn an der Lichtzeichenanlage das gelbe

und das rote Licht erloschen sind und die akustischen

Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung

verstummt sind.

(3) Die Straßenbenützer haben besonders darauf

zu achten, ob nicht nach der Vorbeifahrt eines

Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt oder ob

sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug

nähert.

(4) Wenn bei der Lichtzeichenanlage das Straßenverkehrszeichen

„Halt" angebracht ist oder

wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind und

die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen

wird, ist vor der Lichtzeichenanlage anzuhalten.

Die Eisenbahnkreuzung darf erst und nur

dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer

durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel

überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen

möglich ist."

11. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen,

die durch Bewachung gesichert sind, haben die

Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen oder

mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu

achten und sich danach zu verhalten. Wenn bei

Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ein

sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichts

nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker

weiterzufahren. Den Weisungen der Bewachungsorgane

ist Folge zu leisten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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