123. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung der Zone für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März
1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt folgendes vereinbart
Artikel 1
Am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del
Rombo wird auf österreichischem Staatsgebiet die
Zone festgelegt, in der die italienischen Bediensteten
berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.
Artikel 2
1. Die Zone am Grenzübergang Timmeisjoch/
Passo del Rombo umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-
Hochalpenstraße, begrenzt
— im Süden durch die Staatsgrenze;
— im Westen und Osten durch den Fahrbahnrand;
— im Norden durch die Ein- und Ausreiseschranken
des österreichischen Zollamtes,
ausgenommen die österreichische Abfertigungskabine;
b) den von den italienischen Bediensteten allein
benützten, auf österreichischem Staatsgebiet
gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.
2. Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen
und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle
angeschlagen.
Artikel 3
Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung
ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung
tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper
vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen
und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
Artikel 4
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag
des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt
die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. März 1987 in
zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello G. Battista
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.