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123_1987 AT

123. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung der Zone für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung der Zone für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März

1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden

Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung

während der Fahrt folgendes vereinbart

Artikel 1

Am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del

Rombo wird auf österreichischem Staatsgebiet die

Zone festgelegt, in der die italienischen Bediensteten

berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.

Artikel 2

1. Die Zone am Grenzübergang Timmeisjoch/

Passo del Rombo umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-

Hochalpenstraße, begrenzt

— im Süden durch die Staatsgrenze;

— im Westen und Osten durch den Fahrbahnrand;

— im Norden durch die Ein- und Ausreiseschranken

des österreichischen Zollamtes,

ausgenommen die österreichische Abfertigungskabine;

b) den von den italienischen Bediensteten allein

benützten, auf österreichischem Staatsgebiet

gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.

2. Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen

und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle

angeschlagen.

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung

ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung

tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper

vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen

und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Artikel 4

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag

des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt

die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 3. März 1987 in

zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello G. Battista

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.

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