123. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21
Gutensteiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
St. Aegyd am Neuwalde wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft
von km 71,70 bis km 71,90, von km 72,68 bis
km 72,98 und von km 73,15 bis km 73,40.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 21/2-85 im Maßstab
1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.