123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die
Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade samt Anlage
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft
und des Bildungswesens zu entwickeln
und der Jugend beider Staaten freien Zugang zu
den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Universitäten" die Universitäten,
Hochschulen und Institutionen, denen
vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt
wird;
b) der Ausdruck „akademischer Grad" in Österreich
jenen akademischen Grad, der nach
Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen
wird, in Ungarn hingegen das abgeschlossene
Universitätsstudium, ferner den nach
Abschluß des Universitätsstudiums mittels
Dissertation erworbenen Universitäts-Doktorgrad;
c) der Ausdruck „Diplom" jede Urkunde, welche
von einer Universität nach Abschluß eines
Universitätsstudiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Universitätszeugnisse" alle
Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse
von Prüfungen oder den Erfolg der
Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
e) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen
zur Feststellung des durch die Studien erworbenen
Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten
beziehungsweise die Feststellung des
Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
f) der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften
der Vertragsstaaten vorgeschriebene
Mindestzeit für die Absolvierung
der Universitätsstudien;
g) der Ausdruck „Universitätsstudium" die Studien,
deren gesetzliche Studiendauer in beiden
Staaten mindestens acht Semester
beträgt.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium
vorwiegend an einer Universität eines der
Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses
Studiums der akademische Grad verliehen oder das
Diplom ausgestellt wurde.
Artikel 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige
der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 4
(1) Die akademischen Grade sind einander auf
Grund dieses Abkommens wie folgt gleichwertig
a) Die Inhaber eines österreichischen akademischen
Grades der in der Anlage, die einen
integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen
werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zum weiterführenden
Studium zum Zwecke des Erwerbs des
Universitäts-Doktorgrades an einer Universität
in Ungarn, an der dieses Studium durchgeführt
werden kann, zugelassen.
b) Die Inhaber eines ungarischen akademischen
Grades oder Diplomas auf Grund der in der
Anlage angeführten ungarischen Studienrichtungen
werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zum weiterführenden
Studium zum Zwecke des Erwerbes
des Doktorgrades an einer Universität in
Österreich, an der dieses Studium eingerichtet
ist, zugelassen.
(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in
beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren
Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden
Diplome oder Universitätszeugnisse
nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen
Sprache in genügendem Ausmaß.
Artikel 5
(1) Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses
Abkommens an einer österreichischen Universität
erworbene Doktorgrad bzw. der an einer ungarischen
Universität erworbene Doktorgrad werden
als einander gleichwertige akademische Grade in
beiden Vertragsstaaten anerkannt.
(2) Zum Zwecke der Anerkennung dieser
Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad
in Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen dem ungarischen Ministerium
für Bildung und Kultur vorzulegen; Personen, welche
den Doktorgrad in Ungarn erworben haben,
haben die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen
Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vorzulegen.
Artikel 6
(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung
Finno-Ugristik an einer ungarischen
Universität absolvierte Semester werden bis zum
Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer
in Österreich voll angerechnet und die
während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen
voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser
Studierende das Studium in Ungarn als Hörer
gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert
hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse
vorlegt.
(2) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung
Germanistik an einer österreichischen
Universität absolvierte Semester werden bis zum
Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer
in Ungarn voll angerechnet und die während
dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen
voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende
das Studium in Österreich als ordentlicher
Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften
absolviert hat und die entsprechenden
Universitätszeugnisse vorlegt.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses
Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese
Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums
im Heimatstaat abgeschlossen haben.
Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
vom 16. Juni 1982 eingesetzte Ständige
Expertenkommission ist auch für die Beratung aller
Fragen aus diesem Abkommen zuständig.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Budapest ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein
Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen
Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 8. März 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Hertha Firnberg m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
DDr. Béla Köpeczi m. p.
Anlage
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am
1. Mai 1985 in Kraft.