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123_1985 AT

123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die

Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade samt Anlage

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft

und des Bildungswesens zu entwickeln

und der Jugend beider Staaten freien Zugang zu

den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Universitäten" die Universitäten,

Hochschulen und Institutionen, denen

vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt

wird;

b) der Ausdruck „akademischer Grad" in Österreich

jenen akademischen Grad, der nach

Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen

wird, in Ungarn hingegen das abgeschlossene

Universitätsstudium, ferner den nach

Abschluß des Universitätsstudiums mittels

Dissertation erworbenen Universitäts-Doktorgrad;

c) der Ausdruck „Diplom" jede Urkunde, welche

von einer Universität nach Abschluß eines

Universitätsstudiums ausgestellt wird;

d) der Ausdruck „Universitätszeugnisse" alle

Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse

von Prüfungen oder den Erfolg der

Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

e) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen

zur Feststellung des durch die Studien erworbenen

Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten

beziehungsweise die Feststellung des

Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

f) der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften

der Vertragsstaaten vorgeschriebene

Mindestzeit für die Absolvierung

der Universitätsstudien;

g) der Ausdruck „Universitätsstudium" die Studien,

deren gesetzliche Studiendauer in beiden

Staaten mindestens acht Semester

beträgt.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium

vorwiegend an einer Universität eines der

Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses

Studiums der akademische Grad verliehen oder das

Diplom ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige

der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

(1) Die akademischen Grade sind einander auf

Grund dieses Abkommens wie folgt gleichwertig

a) Die Inhaber eines österreichischen akademischen

Grades der in der Anlage, die einen

integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen

werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zum weiterführenden

Studium zum Zwecke des Erwerbs des

Universitäts-Doktorgrades an einer Universität

in Ungarn, an der dieses Studium durchgeführt

werden kann, zugelassen.

b) Die Inhaber eines ungarischen akademischen

Grades oder Diplomas auf Grund der in der

Anlage angeführten ungarischen Studienrichtungen

werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zum weiterführenden

Studium zum Zwecke des Erwerbes

des Doktorgrades an einer Universität in

Österreich, an der dieses Studium eingerichtet

ist, zugelassen.

(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in

beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren

Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden

Diplome oder Universitätszeugnisse

nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen

Sprache in genügendem Ausmaß.

Artikel 5

(1) Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses

Abkommens an einer österreichischen Universität

erworbene Doktorgrad bzw. der an einer ungarischen

Universität erworbene Doktorgrad werden

als einander gleichwertige akademische Grade in

beiden Vertragsstaaten anerkannt.

(2) Zum Zwecke der Anerkennung dieser

Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad

in Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen dem ungarischen Ministerium

für Bildung und Kultur vorzulegen; Personen, welche

den Doktorgrad in Ungarn erworben haben,

haben die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen

Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung vorzulegen.

Artikel 6

(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung

Finno-Ugristik an einer ungarischen

Universität absolvierte Semester werden bis zum

Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer

in Österreich voll angerechnet und die

während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen

voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser

Studierende das Studium in Ungarn als Hörer

gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert

hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse

vorlegt.

(2) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung

Germanistik an einer österreichischen

Universität absolvierte Semester werden bis zum

Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer

in Ungarn voll angerechnet und die während

dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen

voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende

das Studium in Österreich als ordentlicher

Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften

absolviert hat und die entsprechenden

Universitätszeugnisse vorlegt.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese

Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums

im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

vom 16. Juni 1982 eingesetzte Ständige

Expertenkommission ist auch für die Beratung aller

Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Budapest ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein

Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen

Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 8. März 1983 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Hertha Firnberg m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

DDr. Béla Köpeczi m. p.

Anlage

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am

1. Mai 1985 in Kraft.

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