123. Änderungen des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Versammlung des besonderen Verbandes hat
in Genf am 28. September 1979 beschlossen, das
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 wie folgt zu ändern
1. in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) v) tritt an
die Stelle des Wortes „triennal" das Wort
„biennal";
2. in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) treten an
die Stelle der Worte „tous les trois ans" die
Worte „tous les deux ans".
In der deutschen Übersetzung treten folgende
Änderungen ein
1. in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) v) tritt an
die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"
das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";
2. in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) treten an
die Stelle der Worte „alle drei Jahre" die
Worte „alle zwei Jahre".
Diese Änderungen sind gemäß Artikel 13 des
Abkommens am 23. Oktober 1983 in Kraft getreten.