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123_1984 AT

123. Änderungen des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Änderungen des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

Die Versammlung des besonderen Verbandes hat

in Genf am 28. September 1979 beschlossen, das

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung

von Marken Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 wie folgt zu ändern

1. in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) v) tritt an

die Stelle des Wortes „triennal" das Wort

„biennal";

2. in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) treten an

die Stelle der Worte „tous les trois ans" die

Worte „tous les deux ans".

In der deutschen Übersetzung treten folgende

Änderungen ein

1. in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) v) tritt an

die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"

das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";

2. in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) treten an

die Stelle der Worte „alle drei Jahre" die

Worte „alle zwei Jahre".

Diese Änderungen sind gemäß Artikel 13 des

Abkommens am 23. Oktober 1983 in Kraft getreten.

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