123. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl.
Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche
festgesetzten Bundesreserven ergeben sich aus der
Anlage.
(2) Die Verteilung dieser Bundesreserven erfolgt
nach Bedarf.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1982.
§ 5. Durch diese Verordnung treten die mit Verordnung
vom 16. November 1981, BGBl.
Nr. 514, für dieselben fachlichen und örtlichen
Bereiche und dieselbe Laufzeit verlautbarten Kontingente
außer Kraft.