123_1981
AT
123. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 123. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf
1981_123_0 123. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße zwischen
km 105,400 und 'km 105,700, welcher durch
die Umlegung auf den fertiggestellten und dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
13. November 1978, BGBl. Nr. 577, in seinem
Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße
aufgelassen.