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123_1981 AT

123. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße zwischen

km 105,400 und 'km 105,700, welcher durch

die Umlegung auf den fertiggestellten und dem

Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

13. November 1978, BGBl. Nr. 577, in seinem

Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße

aufgelassen.

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