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123_1980 AT

123. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung von Antimontrioxid mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5% von den Vorschriften des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung von Antimontrioxid mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5% von den Vorschriften des ADR

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2600 und 2601 der Anlage A des ADR finden

auf Antimontrioxid der Klasse 6.1, Rn. 2601,

Ziffer 75, die Vorschriften der Anlagen A und B

des ADR keine Anwendung, wenn das Antimontrioxid

höchstens 0,5% Arsen bezogen auf

das Gesamtgewicht enthält.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 und 10602 des ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 25. Oktober 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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