123. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung von Antimontrioxid mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5% von den Vorschriften des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2600 und 2601 der Anlage A des ADR finden
auf Antimontrioxid der Klasse 6.1, Rn. 2601,
Ziffer 75, die Vorschriften der Anlagen A und B
des ADR keine Anwendung, wenn das Antimontrioxid
höchstens 0,5% Arsen bezogen auf
das Gesamtgewicht enthält.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 und 10602 des ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 25. Oktober 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier