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123_1979 AT

123. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973

Gemäß § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978 wird verordnet

Artikel I

Die Hochschülerschaftswahlordnung 1973,

BGBl. Nr. 546, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lit. i hat zu lauten

„i) die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens

von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und

die nachträgliche Zuteilung von Mandaten

an Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2 lit. c

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission

(sein Stellvertreter) wird vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung entsendet. Die

Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung

hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft

bzw. bei der Hochschülerschaft an

der Hochschule und nach Angelobung des Vorsitzenden

(seines Stellvertreters) wirksam."

3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind

dessen Aufgaben von dem vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung bestimmten Stellvertreter

zu übernehmen."

4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Wahlen für die Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen richten sich das

Wahlrecht und die Wahlausschließungsgründe

nach jenen der Nationalratswahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen

über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Wählbarkeit richtet sich nach den

Bestimmungen der Nationalratswahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der

Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive

und passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1

Abs. 1 bis 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3

und 4 sowie 10 Abs. 3 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 und § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Gleichstellung von Südtirolern mit

österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten

Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979."

5. § 10 lit. b hat zu lauten

„b) eine Kandidatenliste;"

6. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen

der §§ 9 und 10 lit. a, b, c, e, und

eine Kandidatur den Bestimmungen des § 16

Abs. 1, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß

den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2

bzw. 16 Abs. 2 erforderlichen Angaben und

Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den

Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden

Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur

dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief

zur Verbesserung zurückzustellen."

7. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte

Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,

die den Bestimmungen der §§ 9 und

10 lit. a, b, c, e, sowie Kandidaturen, die den

Bestimmungen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,

und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 17 Abs. 3

und § 18) sind ungültig."

8. In § 21 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu

lauten

„(§ 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973)".

9. § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen

Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren

eine Wiederholung von Wahlen notwendig,

so ist diese Wahl innerhalb von zwei

Monaten durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung anzuberaumen

und durchzuführen. Ferien und die ordentliche

Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) sind in

diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung

von Wahlen während der Ferien und

innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist ist

unzulässig. Zur Wahrung der Frist ist das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

von der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft unverzüglich nach Fällung der

Entscheidung über einen Einspruch zu verständigen."

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