123. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978 wird verordnet
Artikel I
Die Hochschülerschaftswahlordnung 1973,
BGBl. Nr. 546, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. i hat zu lauten
„i) die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens
von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6
des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und
die nachträgliche Zuteilung von Mandaten
an Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2 lit. c
des Hochschülerschaftsgesetzes 1973."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission
(sein Stellvertreter) wird vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung entsendet. Die
Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung
hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft
bzw. bei der Hochschülerschaft an
der Hochschule und nach Angelobung des Vorsitzenden
(seines Stellvertreters) wirksam."
3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind
dessen Aufgaben von dem vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bestimmten Stellvertreter
zu übernehmen."
4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Wahlen für die Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen richten sich das
Wahlrecht und die Wahlausschließungsgründe
nach jenen der Nationalratswahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen
über die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Wählbarkeit richtet sich nach den
Bestimmungen der Nationalratswahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der
Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive
und passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1
Abs. 1 bis 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3
und 4 sowie 10 Abs. 3 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 und § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Gleichstellung von Südtirolern mit
österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten
Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979."
5. § 10 lit. b hat zu lauten
„b) eine Kandidatenliste;"
6. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen
der §§ 9 und 10 lit. a, b, c, e, und
eine Kandidatur den Bestimmungen des § 16
Abs. 1, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß
den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2
bzw. 16 Abs. 2 erforderlichen Angaben und
Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den
Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden
Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur
dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief
zur Verbesserung zurückzustellen."
7. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte
Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,
die den Bestimmungen der §§ 9 und
10 lit. a, b, c, e, sowie Kandidaturen, die den
Bestimmungen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,
und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 17 Abs. 3
und § 18) sind ungültig."
8. In § 21 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu
lauten
„(§ 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973)".
9. § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen
Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren
eine Wiederholung von Wahlen notwendig,
so ist diese Wahl innerhalb von zwei
Monaten durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung anzuberaumen
und durchzuführen. Ferien und die ordentliche
Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) sind in
diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung
von Wahlen während der Ferien und
innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist ist
unzulässig. Zur Wahrung der Frist ist das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
von der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft unverzüglich nach Fällung der
Entscheidung über einen Einspruch zu verständigen."