123. Bundesgesetz: Bundesrechenamtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien
das Bundesrechenamt errichtet. Das Bundesrechenamt
ist eine dem Bundesminister für
Finanzen nachgeordnete Dienststelle.
§ 2. (1) Dem Bundesrechenamt obliegen
1. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des
Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und
für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3
und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;
2. die Berechnung und Zahlbarstellung der im
Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen
Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten
gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse
und außerordentlichen Zuwendungen;
3. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach
dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft,
BGBl. Nr. 121/1977;
4. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz
1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
und deren Hinterbliebene vorgesehenen
Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
5. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz
vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über
die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer
von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden
Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der
Durchführung von Verfahren nach den genannten
Bundesgesetzen;
6. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, und
der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.
Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete
vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;
7. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf
Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den
Z. 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren
oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die
Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den
Z. 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang
stehen;
8. die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung
der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen,
der auf die Ausbildung sich beziehenden
und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten,
deren Geldleistungen nach den Z. 1 und 2
unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen
und zahlbar zu stellen sind;
9. die Mitwirkung bei der Führung der Konten
für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen
über die Bundeshaushaltsverrechnung und die
damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Neben- und HilfsVerrechnungen, die Mitwirkung
am Verfahren zur Hereinbringung der
Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung
der von den anweisenden Stellen zu leistenden
Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z. 1
bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;
10. die Mitwirkung bei der Führung der
Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der
anweisenden Stellen;
11. die Bereitstellung der zahlenmäßigen
Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die
Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß
einschließlich der Geldhauptrechnung;
12. die Mitwirkung bei der Erhebung der
Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanz-
strafverfahren verhängten Geldstrafen und
Wertersätze durch die Finanzämter;
13. die Mitwirkung bei der Erhebung der
Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der
Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten
Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;
14. die Zahlbarstellung der gemäß § 106 a
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;
15. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, im
Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden
Familienbeihilfen;
16. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-
Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl.
Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;
17. die Mitwirkung bei der Festsetzung der
Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem
Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/
1970;
18. die Mitwirkung bei der Durchführung von
Erhebungen nach § 1 Abs. 2 bis 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969;
19. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung der nach dem Bundesmineralölsteuergesetz,
BGBl. Nr. 67/1966, gebührenden
Bundesmineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche
Betriebe;
20. die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,
BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden
Geldleistungen.
(2) In Erfüllung der im Abs. 1 genannten
Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere
wahrzunehmen
1. die Verarbeitung der von den Dienststellen
zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe
der Verarbeitungsergebnisse und die
Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten
Dienststellen;
2. die Erstellung und Verarbeitung der für
die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs
erforderlichen Datenbestände;
3. die Sicherung der gespeicherten Daten vor
Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.
(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen
Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für
den Bedarf des Bundesministers für Bauten und
Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen
zur Verfügung zu stellen.
§ 3. (1) Von der Regelung des § 2 Abs. 1
Z. 1, 2 und 7 sind die Mitwirkung bei der Berechnung
und die Zahlbarstellung ausgenommen
1. von Geldleistungen für Bedienstete und
nach Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
oder deren Betriebsvorgänger;
2. von Geldleistungen für Bedienstete und nach
Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung;
3. von Geldleistungen für Bedienstete des
Bundes, die einem der in den Z. 1 oder 2 genannten
Betriebe dauernd oder vorwiegend zur
Dienstleistung zugeteilt sind;
4. von Geldleistungen für die von den Dienststellen
des Bundes im Ausland aufgenommenen
Bediensteten, sofern diese Bediensteten nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
5. von Geldleistungen für Bedienstete, die als
Organe der mittelbaren Bundesverwaltung tätig
sind oder waren, und von Geldleistungen an
deren Hinterbliebene;
6. von Reisegebühren und von Entschädigungen
für Nebentätigkeiten, es sei denn, daß deren
Berechnung und Zahlbarstellung für den jeweils
in Betracht kommenden Personenkreis durch die
Einschaltung des Bundesrechenamtes einfacher
bewirkt werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung
hat der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten
Organ durch Verordnung festzustellen.
(2) Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z. 9
bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben
für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post-
und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen
Bundesforste ausgenommen. Für die Österreichischen
Bundesforste sind jedoch die Konten
für die im § 2 Abs. 1 Z. 9 genannten Verrechnungsarten
auf Grund der im Besoldungsrecht
des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten
und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten
vorgesehenen Geldleistungen zu führen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Betriebe haben
die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem
Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des
Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum
folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse
der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben.
Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate
Jänner bis Dezember und der Dezember
einschließlich des Auslaufzeitraumes (Art. 6
Punkt XXII Abs. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925). Fällt der Zehnte
des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der
nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt
und die Gliederung der dem Bundesrechenamt
zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf den Inhalt und
die Gliederung der Monatsnachweisungen (§ 2
Abs. 1 Z. 11) für die übrigen Verwaltungs-
bereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und
die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe
der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt
hat der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem zuständigen obersten
Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen.
Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken
hat, richtet sich nach den Bestimmungen des
Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten
Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte
Gruppen von Leistungsempfängern, für
bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte
Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 durch Verordnung verfügen,
wenn dies wegen ihres geringen Umfanges
oder ihrer mangelnden Eignung für die
Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof
mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen
des Rechnungshofgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1948.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann
auf Antrag des zuständigen obersten Organes
durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt
nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch
andere als die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 14
bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen
des Bundes zu berechnen und zahlbar zu
stellen hat und daß auch für andere Dienststellen
die im § 2 Abs. 1 Z. 9 bis 11 genannten Aufgaben
zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres
großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung
für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage geboten ist.
Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken
hat, richtet sich nach den Bestimmungen des
Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.
§ 6. (1) Die Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten
und der nach § 5 übertragenen Aufgaben
obliegt
1. in sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen
obersten Organ und
2. in technisch-organisatorischen Angelegenheiten
dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten
im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist die
Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die
eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen
obersten Organ nach Abs. 1 Z. 1 zur
Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit
hiebei die innere Einrichtung einer nicht
dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten
Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen
mit dem zuständigen obersten Organ
herzustellen.
§ 7. Die dem Zentralbesoldungsamt zukommenden
behördlichen Zuständigkeiten gehen mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf das
Bundesrechenamt über.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz
vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das
Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer
Kraft, daß die im § 2 Abs. 1 Z. 1, 3 bis 5
und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt
in der bisherigen Form so lange weiter
zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen
und personellen Voraussetzungen für die
Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens
gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung
auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist
vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
obersten Organ kundzumachen. Bis dahin
gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des § 2
Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 als anweisendes Organ
im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1
genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom
Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach
Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen
durch das Bundesministerium für
Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der
Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin
sind die genannten Aufgaben jeweils von den
bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden
Form zu besorgen.
(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des
Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe
der Schaffung der technisch-organisatorischen
Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung
des Abs. 1 vom Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen
obersten Organ durch Verordnung kundzumachen.
Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken
hat, richtet sich nach den Bestimmungen
des Rechnungshofgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben
die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre
Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister
für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften
zu übergeben.
(4) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes
über den Schutz personenbezogener Daten hat
das Bundesrechenamt bei Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben die folgenden Grundsätze
zu beachten
1. Personenbezogene Daten dürfen nur weitergegeben
werden, wenn hiefür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht oder die Weitergabe
zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesrechenamtes
erforderlich ist oder der Empfänger
zur Ermittlung dieser Daten gesetzlich berechtigt
ist oder es sich um Daten handelt, bei denen
sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht mehr
bestimmbar ist.
2. Die Weitergabe von der Amtsverschwiegenheit
unterliegenden personenbezogenen Daten
darf ohne Zustimmung des Betroffenen nur mit
Genehmigung des zuständigen obersten Organes
erfolgen.
3. Die für ein Aufgabengebiet gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen mit personenbezogenen
Daten eines anderen Aufgabengebietes
nur insoweit verknüpft werden, als dies gesetzlich
vorgesehen ist.
(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten
des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen
Verwaltungsangelegenheiten dürfen —
unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen
auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen
Bestimmungen zukommenden Befugnisse — nur
mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates
weitergegeben werden.
(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z. 6
und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.
(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Er
hat hiebei das Einvernehmen mit anderen Bundesministern
herzustellen, soweit dies nach den
Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, erforderlich
ist.