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123. Bundesgesetz: Bundesrechenamtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Bundesrechenamtsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien

das Bundesrechenamt errichtet. Das Bundesrechenamt

ist eine dem Bundesminister für

Finanzen nachgeordnete Dienststelle.

§ 2. (1) Dem Bundesrechenamt obliegen

1. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des

Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und

für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3

und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl.

Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;

2. die Berechnung und Zahlbarstellung der im

Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen

Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten

gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse

und außerordentlichen Zuwendungen;

3. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem

Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach

dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft,

BGBl. Nr. 121/1977;

4. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz

1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder

und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

und deren Hinterbliebene vorgesehenen

Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;

5. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz

vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über

die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer

von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden

Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der

Durchführung von Verfahren nach den genannten

Bundesgesetzen;

6. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973, und

der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.

Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen

an ehemalige Bundesbedienstete

vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;

7. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf

Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den

Z. 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren

oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die

Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den

Z. 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang

stehen;

8. die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung

der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen,

der auf die Ausbildung sich beziehenden

und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis

in unmittelbarem Zusammenhang stehenden

personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten,

deren Geldleistungen nach den Z. 1 und 2

unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen

und zahlbar zu stellen sind;

9. die Mitwirkung bei der Führung der Konten

für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen

über die Bundeshaushaltsverrechnung und die

damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden

Neben- und HilfsVerrechnungen, die Mitwirkung

am Verfahren zur Hereinbringung der

Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung

der von den anweisenden Stellen zu leistenden

Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z. 1

bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;

10. die Mitwirkung bei der Führung der

Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der

anweisenden Stellen;

11. die Bereitstellung der zahlenmäßigen

Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die

Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß

einschließlich der Geldhauptrechnung;

12. die Mitwirkung bei der Erhebung der

Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanz-

strafverfahren verhängten Geldstrafen und

Wertersätze durch die Finanzämter;

13. die Mitwirkung bei der Erhebung der

Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der

Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten

Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;

14. die Zahlbarstellung der gemäß § 106 a

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;

15. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, im

Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden

Familienbeihilfen;

16. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-

Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl.

Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;

17. die Mitwirkung bei der Festsetzung der

Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem

Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/

1970;

18. die Mitwirkung bei der Durchführung von

Erhebungen nach § 1 Abs. 2 bis 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969;

19. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung der nach dem Bundesmineralölsteuergesetz,

BGBl. Nr. 67/1966, gebührenden

Bundesmineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche

Betriebe;

20. die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,

BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden

Geldleistungen.

(2) In Erfüllung der im Abs. 1 genannten

Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere

wahrzunehmen

1. die Verarbeitung der von den Dienststellen

zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe

der Verarbeitungsergebnisse und die

Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten

Dienststellen;

2. die Erstellung und Verarbeitung der für

die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs

erforderlichen Datenbestände;

3. die Sicherung der gespeicherten Daten vor

Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.

(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen

Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für

den Bedarf des Bundesministers für Bauten und

Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen

zur Verfügung zu stellen.

§ 3. (1) Von der Regelung des § 2 Abs. 1

Z. 1, 2 und 7 sind die Mitwirkung bei der Berechnung

und die Zahlbarstellung ausgenommen

1. von Geldleistungen für Bedienstete und

nach Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen

oder deren Betriebsvorgänger;

2. von Geldleistungen für Bedienstete und nach

Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung;

3. von Geldleistungen für Bedienstete des

Bundes, die einem der in den Z. 1 oder 2 genannten

Betriebe dauernd oder vorwiegend zur

Dienstleistung zugeteilt sind;

4. von Geldleistungen für die von den Dienststellen

des Bundes im Ausland aufgenommenen

Bediensteten, sofern diese Bediensteten nicht die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

5. von Geldleistungen für Bedienstete, die als

Organe der mittelbaren Bundesverwaltung tätig

sind oder waren, und von Geldleistungen an

deren Hinterbliebene;

6. von Reisegebühren und von Entschädigungen

für Nebentätigkeiten, es sei denn, daß deren

Berechnung und Zahlbarstellung für den jeweils

in Betracht kommenden Personenkreis durch die

Einschaltung des Bundesrechenamtes einfacher

bewirkt werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung

hat der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten

Organ durch Verordnung festzustellen.

(2) Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z. 9

bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben

für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post-

und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen

Bundesforste ausgenommen. Für die Österreichischen

Bundesforste sind jedoch die Konten

für die im § 2 Abs. 1 Z. 9 genannten Verrechnungsarten

auf Grund der im Besoldungsrecht

des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten

und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten

vorgesehenen Geldleistungen zu führen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Betriebe haben

die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem

Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des

Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum

folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse

der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben.

Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate

Jänner bis Dezember und der Dezember

einschließlich des Auslaufzeitraumes (Art. 6

Punkt XXII Abs. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925). Fällt der Zehnte

des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder

gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der

nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt

und die Gliederung der dem Bundesrechenamt

zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf den Inhalt und

die Gliederung der Monatsnachweisungen (§ 2

Abs. 1 Z. 11) für die übrigen Verwaltungs-

bereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und

die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe

der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt

hat der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem zuständigen obersten

Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen.

Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken

hat, richtet sich nach den Bestimmungen des

Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten

Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte

Gruppen von Leistungsempfängern, für

bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte

Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 durch Verordnung verfügen,

wenn dies wegen ihres geringen Umfanges

oder ihrer mangelnden Eignung für die

Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen

Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof

mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen

des Rechnungshofgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1948.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann

auf Antrag des zuständigen obersten Organes

durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch

andere als die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 14

bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen

des Bundes zu berechnen und zahlbar zu

stellen hat und daß auch für andere Dienststellen

die im § 2 Abs. 1 Z. 9 bis 11 genannten Aufgaben

zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres

großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung

für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen

Datenverarbeitungsanlage geboten ist.

Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken

hat, richtet sich nach den Bestimmungen des

Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

§ 6. (1) Die Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten

und der nach § 5 übertragenen Aufgaben

obliegt

1. in sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen

obersten Organ und

2. in technisch-organisatorischen Angelegenheiten

dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten

im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist die

Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die

eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen

obersten Organ nach Abs. 1 Z. 1 zur

Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit

hiebei die innere Einrichtung einer nicht

dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten

Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen

mit dem zuständigen obersten Organ

herzustellen.

§ 7. Die dem Zentralbesoldungsamt zukommenden

behördlichen Zuständigkeiten gehen mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf das

Bundesrechenamt über.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz

vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das

Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer

Kraft, daß die im § 2 Abs. 1 Z. 1, 3 bis 5

und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt

in der bisherigen Form so lange weiter

zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen

und personellen Voraussetzungen für die

Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens

gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung

auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist

vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen

obersten Organ kundzumachen. Bis dahin

gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des § 2

Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 als anweisendes Organ

im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1

genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom

Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach

Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen

durch das Bundesministerium für

Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der

Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin

sind die genannten Aufgaben jeweils von den

bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden

Form zu besorgen.

(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des

Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe

der Schaffung der technisch-organisatorischen

Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung

des Abs. 1 vom Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen

obersten Organ durch Verordnung kundzumachen.

Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken

hat, richtet sich nach den Bestimmungen

des Rechnungshofgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben

die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre

Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister

für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften

zu übergeben.

(4) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes

über den Schutz personenbezogener Daten hat

das Bundesrechenamt bei Erfüllung der ihm

übertragenen Aufgaben die folgenden Grundsätze

zu beachten

1. Personenbezogene Daten dürfen nur weitergegeben

werden, wenn hiefür eine ausdrückliche

gesetzliche Ermächtigung besteht oder die Weitergabe

zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesrechenamtes

erforderlich ist oder der Empfänger

zur Ermittlung dieser Daten gesetzlich berechtigt

ist oder es sich um Daten handelt, bei denen

sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht mehr

bestimmbar ist.

2. Die Weitergabe von der Amtsverschwiegenheit

unterliegenden personenbezogenen Daten

darf ohne Zustimmung des Betroffenen nur mit

Genehmigung des zuständigen obersten Organes

erfolgen.

3. Die für ein Aufgabengebiet gespeicherten

personenbezogenen Daten dürfen mit personenbezogenen

Daten eines anderen Aufgabengebietes

nur insoweit verknüpft werden, als dies gesetzlich

vorgesehen ist.

(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten

des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen

Verwaltungsangelegenheiten dürfen —

unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen

auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen

Bestimmungen zukommenden Befugnisse — nur

mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates

weitergegeben werden.

(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z. 6

und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Er

hat hiebei das Einvernehmen mit anderen Bundesministern

herzustellen, soweit dies nach den

Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, erforderlich

ist.

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