123. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Radkersburg und Radkersburg Umgebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der
Gemeinden Radkersburg und Radkersburg
Umgebung wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 32,4, korrigiert durch nordseitiges
Abrücken die bestehende Straße und endet bei
km 33,4.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Radkersburg
und Radkersburg Umgebung aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen BO-69-10; Maßstab
1 : 2880, 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.