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123_1976 AT

123. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Radkersburg und Radkersburg Umgebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Radkersburg und Radkersburg Umgebung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69

Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der

Gemeinden Radkersburg und Radkersburg

Umgebung wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 32,4, korrigiert durch nordseitiges

Abrücken die bestehende Straße und endet bei

km 33,4.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Radkersburg

und Radkersburg Umgebung aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-69-10; Maßstab

1 : 2880, 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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