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123_1975 AT

123. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15

Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Den Beamten, die bei der Zentralleitung

oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums

für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen

und Bundespolizeibehörden sowie bei

den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst

herangezogen werden, gebührt eine

Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.

§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch

Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes

an Werktagen, ausgenommen die im § 4 bezeichneten

Journaldienste, beträgt für eine

Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 37•5 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste

an Sonn- und Feiertagen, ausgenommen die im

§ 4 bezeichneten Journaldienste, beträgt für eine

Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 4. Für Journaldienste bei den Gendarmeriedienststellen,

die weniger als 12 Stunden dauern,

gebührt die Journaldienstzulage an Werktagen in

dem in § 2 Z. 2 und an Sonn- und Feiertagen in

dem in § 3 Z. 2 angeführten Ausmaß.

§ 5. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 bis 4

ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums

von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem

Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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