123. Bundesgesetz: Studienrichtung Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Ziele
§ 1. Die Studienrichtung Medizin ist im Sinne
der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
zur Entwicklung der medizinischen Wissenschaften,
zum Zwecke der wissenschaftlichen
Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie der
Vorbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses
zu gestalten.
Akademischer Grad
§ 2. An die Absolventen des Studiums wird
der akademische Grad „Doktor der gesamten
Heilkunde", lateinische Bezeichnung „Doctor
medicinae universae", abgekürzt „Dr, med.
univ.", verliehen.
II. ABSCHNITT
STUDIEN
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium zur Erwerbung des im
§ 2 genannten Doktorgrades besteht aus drei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich
einer Pflichtfamulatur die Inskription von
zwölf einrechenbaren Semestern.
(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt
hat die Aufgabe, wissenschaftliche sowie ärztlich
verwertbare Kenntnisse der für die Medizin
wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen,
insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und der
Funktion des menschlichen Körpers, zu vermitteln.
Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt
dient der Einführung in grundlegende
ärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung
des klinisch-theoretischen Wissens. Der
dritte (klinische) Studienabschnitt vermittelt die
klinischen Grundlagen für den ärztlichen Beruf.
In der Studienordnung ist die Zahl der in jedem
Studienabschnitt zu inskribierenden Semester so
festzulegen, daß die genannten Aufgaben jedes
Studienabschnittes erfüllt werden können; doch
hat jeder Studienabschnitt mindestens drei,
höchstens aber fünf Semester zu umfassen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat —
unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im
Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 — auf Antrag
des Studierenden die Inskription von einem
Semester im ersten Studienabschnitt oder im
zweiten Studienabschnitt zu erlassen, wenn der
Studierende die für das erste oder zweite Rigorosum
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb
des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes
unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes inskribiert
und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit positiver
Beurteilung teilgenommen hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem
Rigorosum abgeschlossen. Propädeutisch-klinische
Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern
des dritten Rigorosums zuzuordnen
sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt
einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist
jedoch bei den entsprechenden Fächern des
dritten Rigorosums zu prüfen.
(5) Sofern die Prüfungsfächer der Rigorosen
eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem
Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung
dadurch Rechnung getragen werden, daß
einzelne dieser Prüfungsfächer anders bezeichnet,
zusammengefaßt oder geteilt werden; Teilgebiete
solcher Prüfungsfächer können anderen
Prüfungsfächern eines Rigorosums zugeordnet
werden.
(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und
bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen
sind auch die für die Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere
die diesbezüglichen Vorschriften des
Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, und des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu
beachten.
(7) Im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes ist bei der
Einrichtung der Lehrveranstaltungen in allen
Studienabschnitten auf die Einheit der medizinischen
Lehre Bedacht zu nehmen. Insbesondere
ist durch Koordinierung der Lehrveranstaltungen
und durch zweckmäßige Kombination ihrer
Typen den Studierenden der Zusammenhang
zwischen den einzelnen Fächern nahezubringen
(Integrierter Unterricht).
§ 4. (1) Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription
der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"
von der erfolgreichen Teilnahme an einer
einführenden Lehrveranstaltung, welche die notwendigen
Vorkenntnisse vermittelt, oder von
einem Kolloquium über den Stoff einer solchen
Lehrveranstaltung und die Inskription der
„Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene"
von der erfolgreichen Teilnahme an den
„Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"
abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten
zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering
und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu
kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch
eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) angeordnet
werden.
(2) Die einführende Lehrveranstaltung und die
„Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"
können auch nur während eines Teiles des Semesters
mit entsprechend erhöhter wöchentlicher
Stundenzahl abgehalten werden. Die einführende
Lehrveranstaltung und die „Anatomischen
Sezierübungen für Anfänger" können
so angesetzt werden, daß der Besuch im selben
Semester möglich ist. Erforderlichenfalls können
sich die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"
teilweise auch auf den Anfang des folgenden
Semesters erstrecken.
(3) Bei Besuch der „Anatomischen Sezierübungen
für Anfänger" nach erfolgreicher Teilnahme
an der im selben Semester durchgeführten
einführenden Lehrveranstaltung ist die Inskription
dieser Sezierübungen abweichend von den
Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch
nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig.
Erstes Rigorosum
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Rigorosums setzt die Inskription der
für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die positive Beurteilung der Mitarbeit
an den für dieses Fach vorgeschriebenen
Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und
Konversatorien sowie die positive Beurteilung
allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten aus diesem
Fach voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung
setzt darüber hinaus den erfolgreichen
Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Erster
Hilfe" und die Inskription der vorgeschriebenen
Semester voraus.
(2) Das erste Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3) Der Kandidat hat sich den Prüfungen zunächst
aus den im § 6 lit. a bis c genannten
Fächern, nach ihrem positivem Abschluß aus
den im § 6 lit. d und e genannten Fächern
und schließlich nach deren positivem Abschluß
aus den im § 6 lit. f und g genannten Fächern
jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene
Teilprüfungen frühestens wiederholt
werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen
mindestens zwei Wochen und höchstens ein
halbes Jahr. Im übrigen sind die Bestimmungen
des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden.
(5) Das dritte inskribierte Semester ist nur
dann in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen,
wenn der Kandidat die im § 6 lit. a
bis c genannten Prüfungsfächer spätestens sechs
Wochen nach Beginn dieses Semesters abgelegt
hat. Hat der Studierende im dritten und vierten
inskribierten, aber in die Studiendauer nicht
einrechenbaren Semester an den in diesen Semestern
vorgesehenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien mit positiver
Beurteilung teilgenommen, so bedürfen
diese Lehrveranstaltungen nach erfolgreicher
Ablegung der genannten Prüfungsfächer in den
folgenden zu inskribierenden einrechenbaren
Semestern keiner Wiederholung.
(6) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus
den im § 6 unter lit. a bis c genannten Fächern
nicht bis zum Ende des fünften inskribierten
Semesters abgelegt oder die Prüfungen aus allen
im § 6 genannten Fächern des ersten Rigorosums
nicht bis zum Ende des neunten inskribierten
Semesters abgelegt, so ist er von der Fortsetzung
des Medizinstudiums oder von der Aufnahme
dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen
Fakultät ausgeschlossen.
Prüfungsfächer des ersten Rigorosums
§ 6. Prüfungsfächer des ersten Rigorosums
sind
a) Biologie für Mediziner;
b) Physik für Mediziner;
c) Medizinische Chemie;
d) Anatomie;
e) Histologie und Embryologie;
f) Biochemie für Mediziner;
g) Medizinische Physiologie.
Zweites Rigorosum
§ 7. (1) Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum
und die Form seiner Abhaltung sind die
Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung
setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im
§ 8 genannten Vorprüfung voraus.
(3) Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger
Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne
vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen
die erfolgreiche Ablegung einzelner
die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden
Teilprüfungen vorsehen.
(4) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus
den im § 9 angeführten Fächern des zweiten
Rigorosums nicht bis zum Ende des 15. inskribierten
Semesters abgelegt, so ist er von der
Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der
Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen
Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.
Vorprüfung für das zweite Rigorosum
§ 8. Vorprüfungsfach für das zweite Rigorosum
ist die „Medizinische Psychologie".
Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums
§ 9. Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums
sind
a) Pathologische Anatomie;
b) Funktionelle Pathologie;
c) Pharmakologie und Toxikologie;
d) Radiologie und Strahlenschutz;
e) Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin,
wobei die entsprechenden arbeitsmedizinischen
Fachgebiete sowie der Umweltschutz
zu berücksichtigen sind.
Drittes Rigorosum
§ 10. (1) Für die Zulassung zum dritten
Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind
die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4
sowie des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung des
dritten Rigorosums setzt weiters
a) die Ablegung der im § 12 genannten
Pflichtfamulatur und
b) den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung
aus „Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde" voraus.
(3) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus
den im § 11 genannten Fächern des dritten
Rigorosums nicht bis zum Ende des 24. inskribierten
Semesters abgelegt, so ist er von der
Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der
Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen
Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.
Prüfungsfächer des dritten Rigorosums
§ 11. (1) Prüfungsfächer des dritten Rigorosums
sind
a) Innere Medizin;
b) Chirurgie;
c) Kinderheilkunde;
d) Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
e) Psychiatrie und Neurologie;
f) Augenheilkunde;
g) Haut- und Geschlechtskrankheiten;
h) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;
i) Sozialmedizin;
j) Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner.
(2) Bei den im Abs. 1 lit. a und b sowie lit. d
bis i genannten Prüfungsfächern sind auch die
entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete
zu berücksichtigen.
Pflichtfamulatur
§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist — vorbehaltlich
des § 15 Abs. 3 — als Vorbereitung
auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß
von sechzehn Wochen, in der Regel während
der Hochschulferien, im Laufe des zweiten oder
dritten Studienabschnittes unter ärztlicher Aufsicht
abzuleisten.
(2) Das nähere wird in besonderen gesetzlichen
Vorschriften geregelt.
Wahlausbildung und Dissertation
§ 13. (1) Der Kandidat kann zwischen
a) einer vertieften Ausbildung in einem der
Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
b) einer Ausbildung in anderen Fächern im
Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,
auf den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der
wissenschaftlichen Ausbildung für den
ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
und
c) der Anfertigung einer Dissertation über
ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges
Fach (§§ 5 Abs. 2 lit. g und 25
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul
Studiengesetzes) wählen.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a und b
ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen.
Der Erfolg der Ausbildung gemäß
Abs. 1 lit. a ist nach Wahl des Kandidaten durch
die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren,
Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen
oder zusammen mit dem betreffenden
Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung
gemäß Abs. 1 lit. b ist durch eine Prüfung
nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten
Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem
Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.
(3) Die Dissertation und ihr Thema sind im
Doktordiplom (§ 34 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.
Studienkommission
§ 14. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist
eine Studienkommission einzusetzen.
(2) Die Studienkommission ist die zuständige
akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne
gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich
die Entscheidung über eine Verkürzung
der Studiendauer gemäß § 3 Abs. 3,
die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Erlassung
und Abänderung der Studienordnung,
die Ausarbeitung von Empfehlungen über die
Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sowie die Befassung mit den Ursachen
von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung
von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3) Jeder Studienkommission haben aus folgenden
Gruppen die gleiche Zahl von Vertretern,
mindestens jedoch drei Vertreter je Gruppe,
anzugehören
a) Universitätsprofessoren;
b) Hochschulassistenten, Universitätsdozenten,
Universitätslektoren, Lehrbeauftragte,
Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes, Vertragsassistenten;
c) Studenten.
Für die Mitglieder ist eine entsprechende Zahl
von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Reihenfolge,
in der sie an die Stelle der Mitglieder zu
treten haben, ist festzulegen. Die Vertreter der
Universitätsprofessoren sind von der zuständigen
akademischen Behörde, die Vertreter der
Hochschulassistenten (sowie der anderen unter
lit. b erwähnten Personengruppen) von einer
vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung,
die Vertreter der Studenten vom zuständigen
Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden zu entsenden. Die Mitglieder
der Studienkommission sind an keine Weisungen
und Aufträge gebunden.
(4) Die Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe
und die Vertreter der Studenten
sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 20
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet.
Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe
und Vertreter der Studenten sind bei der
Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung mit
Bescheid dieser Funktion zu entheben.
(5) Die Funktionsperiode dauert für alle Mitglieder
der Studienkommission jeweils zwei
Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes
rückt ein Ersatzmitglied nach Maßgabe
der festgelegten Reihenfolge nach. Für dieses
Ersatzmitglied ist erforderlichenfalls ein neues
Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Die Studienkommission ist erstmalig vom
Dekan einzuberufen. Sie hat in ihrer ersten
Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der
Universitätsprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen
des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß
anzuwenden.
(7) Zu einem Beschluß der Studienkommission
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in
der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag
gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.
Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande,
wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten
Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt
haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung
der Studienkommission die Bestimmungen
des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1972 sinngemäß
anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-
Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Neben den unter Abs. 1 genannten Studienkommissionen
ist eine Gesamt-Studienkommission
aller Medizinischen Fakultäten Österreichs
einzurichten, deren Aufgabe in der Ausarbeitung
von Empfehlungen zur Koordinierung
der Studienpläne der Medizinischen Fakultäten,
von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung
der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung
des Studiums an zukünftige Entwicklungen
in der Medizin und in der Beratung aller
Fragen, die die Studienkommissionen aller Medizinischen
Fakultäten betreffen, besteht. In diese
Gesamt-Studienkommission sind für jede Medizinische
Fakultät je zwei Vertreter der in Abs. 3
genannten Personengruppen zu entsenden. Weiters
gehört ihr ein Vertreter der Österreichischen
Ärztekammer an. Das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Bestimmungen
der Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Die erste Sitzung der Gesamt-Studienkommission
ist vom Dekan der Medizinischen
Fakultät an der Universität in Wien einzuberufen.
III. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
UND
VOLLZIEHUNG
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium
vor Inkrafttreten des auf Grund dieses
Bundesgesetzes und auf Grund der zu ergehenden
Studienordnung zu erlassenden Studienplanes
begonnen haben, haben das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden
Semesters den neuen Studienvorschriften zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten
Prüfungen anerkannt.
(2) Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht
gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften
unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften
weiter anzuwenden.
(3) Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden
berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmung des § 12 Abs. 1 eine
Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen
Behörden haben unter Mitwirkung der
zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
den Studierenden, die eine Famulatur
ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an
jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten
zu vermitteln, die für die Ableistung einer
Famulatur in Betracht kommen.
Durchführungsbestimmungen
§ 16. (1) Die Studienordnung für das Studium
der Medizin ist auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zu erlassen.
(2) Die Durchführung des in diesem Bundesgesetz
geregelten Studiums ist durch geeignete
Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62
des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu sichern.
Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie
die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme
haben den im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu
dienen.
(3) Im Hochschulbericht gemäß § 44 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu berichten, wieweit sich die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bei der Durchführung des
Medizinstudiums bewährt haben.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
der §§ 10 Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 14
mit 1. Oktober 1973 in Kraft. Die Bestimmungen
der §§ 10 Abs. 2 lit. a und 12 Abs. 1
treten mit 1. Oktober 1975, die Bestimmungen
des § 14 mit dem auf die Verlautbarung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die
Studienordnung für das Studium der Medizin
kann schon vor dem 1. Oktober 1973 erlassen
werden, tritt aber frühestens mit diesem Tag
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Vorschrift
des § 15 Abs. 2 die Bestimmungen der
Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht,
RGBl. Nr. 102/1903, womit die durch die
Verordnung vom 21. Dezember 1899, RGBl.
Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für die
medizinischen Fakultäten abgeändert wird, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/
1935 und BGBl. Nr. 412/1937, sowie der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 262/1969, BGBl. Nr. 72/1971
und BGBl. Nr. 283/1972 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich des § 12, der Erlassung
der Studienordnung (§ 15 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) und der Genehmigung
der Studienpläne (§ 17 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz, betraut.