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123. Bundesgesetz: Studienrichtung Medizin

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Studienrichtung Medizin

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Ziele

§ 1. Die Studienrichtung Medizin ist im Sinne

der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

zur Entwicklung der medizinischen Wissenschaften,

zum Zwecke der wissenschaftlichen

Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie der

Vorbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses

zu gestalten.

Akademischer Grad

§ 2. An die Absolventen des Studiums wird

der akademische Grad „Doktor der gesamten

Heilkunde", lateinische Bezeichnung „Doctor

medicinae universae", abgekürzt „Dr, med.

univ.", verliehen.

II. ABSCHNITT

STUDIEN

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium zur Erwerbung des im

§ 2 genannten Doktorgrades besteht aus drei

Studienabschnitten und erfordert einschließlich

einer Pflichtfamulatur die Inskription von

zwölf einrechenbaren Semestern.

(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt

hat die Aufgabe, wissenschaftliche sowie ärztlich

verwertbare Kenntnisse der für die Medizin

wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen,

insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und der

Funktion des menschlichen Körpers, zu vermitteln.

Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt

dient der Einführung in grundlegende

ärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung

des klinisch-theoretischen Wissens. Der

dritte (klinische) Studienabschnitt vermittelt die

klinischen Grundlagen für den ärztlichen Beruf.

In der Studienordnung ist die Zahl der in jedem

Studienabschnitt zu inskribierenden Semester so

festzulegen, daß die genannten Aufgaben jedes

Studienabschnittes erfüllt werden können; doch

hat jeder Studienabschnitt mindestens drei,

höchstens aber fünf Semester zu umfassen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat —

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im

Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 — auf Antrag

des Studierenden die Inskription von einem

Semester im ersten Studienabschnitt oder im

zweiten Studienabschnitt zu erlassen, wenn der

Studierende die für das erste oder zweite Rigorosum

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb

des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes

unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes inskribiert

und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes mit positiver

Beurteilung teilgenommen hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem

Rigorosum abgeschlossen. Propädeutisch-klinische

Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern

des dritten Rigorosums zuzuordnen

sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt

einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist

jedoch bei den entsprechenden Fächern des

dritten Rigorosums zu prüfen.

(5) Sofern die Prüfungsfächer der Rigorosen

eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem

Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung

dadurch Rechnung getragen werden, daß

einzelne dieser Prüfungsfächer anders bezeichnet,

zusammengefaßt oder geteilt werden; Teilgebiete

solcher Prüfungsfächer können anderen

Prüfungsfächern eines Rigorosums zugeordnet

werden.

(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und

bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen

sind auch die für die Ausübung der ärztlichen

Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere

die diesbezüglichen Vorschriften des

Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, und des

Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu

beachten.

(7) Im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes ist bei der

Einrichtung der Lehrveranstaltungen in allen

Studienabschnitten auf die Einheit der medizinischen

Lehre Bedacht zu nehmen. Insbesondere

ist durch Koordinierung der Lehrveranstaltungen

und durch zweckmäßige Kombination ihrer

Typen den Studierenden der Zusammenhang

zwischen den einzelnen Fächern nahezubringen

(Integrierter Unterricht).

§ 4. (1) Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription

der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"

von der erfolgreichen Teilnahme an einer

einführenden Lehrveranstaltung, welche die notwendigen

Vorkenntnisse vermittelt, oder von

einem Kolloquium über den Stoff einer solchen

Lehrveranstaltung und die Inskription der

„Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene"

von der erfolgreichen Teilnahme an den

„Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"

abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten

zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering

und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu

kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch

eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) angeordnet

werden.

(2) Die einführende Lehrveranstaltung und die

„Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"

können auch nur während eines Teiles des Semesters

mit entsprechend erhöhter wöchentlicher

Stundenzahl abgehalten werden. Die einführende

Lehrveranstaltung und die „Anatomischen

Sezierübungen für Anfänger" können

so angesetzt werden, daß der Besuch im selben

Semester möglich ist. Erforderlichenfalls können

sich die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger"

teilweise auch auf den Anfang des folgenden

Semesters erstrecken.

(3) Bei Besuch der „Anatomischen Sezierübungen

für Anfänger" nach erfolgreicher Teilnahme

an der im selben Semester durchgeführten

einführenden Lehrveranstaltung ist die Inskription

dieser Sezierübungen abweichend von den

Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch

nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig.

Erstes Rigorosum

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Rigorosums setzt die Inskription der

für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der Mitarbeit

an den für dieses Fach vorgeschriebenen

Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und

Konversatorien sowie die positive Beurteilung

allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten aus diesem

Fach voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung

setzt darüber hinaus den erfolgreichen

Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Erster

Hilfe" und die Inskription der vorgeschriebenen

Semester voraus.

(2) Das erste Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Der Kandidat hat sich den Prüfungen zunächst

aus den im § 6 lit. a bis c genannten

Fächern, nach ihrem positivem Abschluß aus

den im § 6 lit. d und e genannten Fächern

und schließlich nach deren positivem Abschluß

aus den im § 6 lit. f und g genannten Fächern

jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.

(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene

Teilprüfungen frühestens wiederholt

werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen

mindestens zwei Wochen und höchstens ein

halbes Jahr. Im übrigen sind die Bestimmungen

des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden.

(5) Das dritte inskribierte Semester ist nur

dann in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen,

wenn der Kandidat die im § 6 lit. a

bis c genannten Prüfungsfächer spätestens sechs

Wochen nach Beginn dieses Semesters abgelegt

hat. Hat der Studierende im dritten und vierten

inskribierten, aber in die Studiendauer nicht

einrechenbaren Semester an den in diesen Semestern

vorgesehenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien mit positiver

Beurteilung teilgenommen, so bedürfen

diese Lehrveranstaltungen nach erfolgreicher

Ablegung der genannten Prüfungsfächer in den

folgenden zu inskribierenden einrechenbaren

Semestern keiner Wiederholung.

(6) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus

den im § 6 unter lit. a bis c genannten Fächern

nicht bis zum Ende des fünften inskribierten

Semesters abgelegt oder die Prüfungen aus allen

im § 6 genannten Fächern des ersten Rigorosums

nicht bis zum Ende des neunten inskribierten

Semesters abgelegt, so ist er von der Fortsetzung

des Medizinstudiums oder von der Aufnahme

dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen

Fakultät ausgeschlossen.

Prüfungsfächer des ersten Rigorosums

§ 6. Prüfungsfächer des ersten Rigorosums

sind

a) Biologie für Mediziner;

b) Physik für Mediziner;

c) Medizinische Chemie;

d) Anatomie;

e) Histologie und Embryologie;

f) Biochemie für Mediziner;

g) Medizinische Physiologie.

Zweites Rigorosum

§ 7. (1) Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum

und die Form seiner Abhaltung sind die

Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung

setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im

§ 8 genannten Vorprüfung voraus.

(3) Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger

Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne

vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen

die erfolgreiche Ablegung einzelner

die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden

Teilprüfungen vorsehen.

(4) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus

den im § 9 angeführten Fächern des zweiten

Rigorosums nicht bis zum Ende des 15. inskribierten

Semesters abgelegt, so ist er von der

Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der

Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen

Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.

Vorprüfung für das zweite Rigorosum

§ 8. Vorprüfungsfach für das zweite Rigorosum

ist die „Medizinische Psychologie".

Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums

§ 9. Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums

sind

a) Pathologische Anatomie;

b) Funktionelle Pathologie;

c) Pharmakologie und Toxikologie;

d) Radiologie und Strahlenschutz;

e) Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin,

wobei die entsprechenden arbeitsmedizinischen

Fachgebiete sowie der Umweltschutz

zu berücksichtigen sind.

Drittes Rigorosum

§ 10. (1) Für die Zulassung zum dritten

Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind

die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4

sowie des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung des

dritten Rigorosums setzt weiters

a) die Ablegung der im § 12 genannten

Pflichtfamulatur und

b) den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung

aus „Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde" voraus.

(3) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus

den im § 11 genannten Fächern des dritten

Rigorosums nicht bis zum Ende des 24. inskribierten

Semesters abgelegt, so ist er von der

Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der

Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen

Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.

Prüfungsfächer des dritten Rigorosums

§ 11. (1) Prüfungsfächer des dritten Rigorosums

sind

a) Innere Medizin;

b) Chirurgie;

c) Kinderheilkunde;

d) Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

e) Psychiatrie und Neurologie;

f) Augenheilkunde;

g) Haut- und Geschlechtskrankheiten;

h) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

i) Sozialmedizin;

j) Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner.

(2) Bei den im Abs. 1 lit. a und b sowie lit. d

bis i genannten Prüfungsfächern sind auch die

entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete

zu berücksichtigen.

Pflichtfamulatur

§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist — vorbehaltlich

des § 15 Abs. 3 — als Vorbereitung

auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß

von sechzehn Wochen, in der Regel während

der Hochschulferien, im Laufe des zweiten oder

dritten Studienabschnittes unter ärztlicher Aufsicht

abzuleisten.

(2) Das nähere wird in besonderen gesetzlichen

Vorschriften geregelt.

Wahlausbildung und Dissertation

§ 13. (1) Der Kandidat kann zwischen

a) einer vertieften Ausbildung in einem der

Prüfungsfächer der drei Rigorosen,

b) einer Ausbildung in anderen Fächern im

Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,

auf den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der

wissenschaftlichen Ausbildung für den

ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

und

c) der Anfertigung einer Dissertation über

ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges

Fach (§§ 5 Abs. 2 lit. g und 25

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul

Studiengesetzes) wählen.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a und b

ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen.

Der Erfolg der Ausbildung gemäß

Abs. 1 lit. a ist nach Wahl des Kandidaten durch

die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren,

Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen

oder zusammen mit dem betreffenden

Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung

gemäß Abs. 1 lit. b ist durch eine Prüfung

nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten

Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem

Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.

(3) Die Dissertation und ihr Thema sind im

Doktordiplom (§ 34 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.

Studienkommission

§ 14. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist

eine Studienkommission einzusetzen.

(2) Die Studienkommission ist die zuständige

akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne

gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich

die Entscheidung über eine Verkürzung

der Studiendauer gemäß § 3 Abs. 3,

die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Erlassung

und Abänderung der Studienordnung,

die Ausarbeitung von Empfehlungen über die

Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sowie die Befassung mit den Ursachen

von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung

von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben aus folgenden

Gruppen die gleiche Zahl von Vertretern,

mindestens jedoch drei Vertreter je Gruppe,

anzugehören

a) Universitätsprofessoren;

b) Hochschulassistenten, Universitätsdozenten,

Universitätslektoren, Lehrbeauftragte,

Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes, Vertragsassistenten;

c) Studenten.

Für die Mitglieder ist eine entsprechende Zahl

von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Reihenfolge,

in der sie an die Stelle der Mitglieder zu

treten haben, ist festzulegen. Die Vertreter der

Universitätsprofessoren sind von der zuständigen

akademischen Behörde, die Vertreter der

Hochschulassistenten (sowie der anderen unter

lit. b erwähnten Personengruppen) von einer

vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung,

die Vertreter der Studenten vom zuständigen

Organ der gesetzlichen Vertretung

der Studierenden zu entsenden. Die Mitglieder

der Studienkommission sind an keine Weisungen

und Aufträge gebunden.

(4) Die Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe

und die Vertreter der Studenten

sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 20

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet.

Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe

und Vertreter der Studenten sind bei der

Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung mit

Bescheid dieser Funktion zu entheben.

(5) Die Funktionsperiode dauert für alle Mitglieder

der Studienkommission jeweils zwei

Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes

rückt ein Ersatzmitglied nach Maßgabe

der festgelegten Reihenfolge nach. Für dieses

Ersatzmitglied ist erforderlichenfalls ein neues

Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Studienkommission ist erstmalig vom

Dekan einzuberufen. Sie hat in ihrer ersten

Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der

Universitätsprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen

des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

anzuwenden.

(7) Zu einem Beschluß der Studienkommission

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als

angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in

der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag

gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.

Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande,

wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten

Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt

haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung

der Studienkommission die Bestimmungen

des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1972 sinngemäß

anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-

Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Neben den unter Abs. 1 genannten Studienkommissionen

ist eine Gesamt-Studienkommission

aller Medizinischen Fakultäten Österreichs

einzurichten, deren Aufgabe in der Ausarbeitung

von Empfehlungen zur Koordinierung

der Studienpläne der Medizinischen Fakultäten,

von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung

der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung

des Studiums an zukünftige Entwicklungen

in der Medizin und in der Beratung aller

Fragen, die die Studienkommissionen aller Medizinischen

Fakultäten betreffen, besteht. In diese

Gesamt-Studienkommission sind für jede Medizinische

Fakultät je zwei Vertreter der in Abs. 3

genannten Personengruppen zu entsenden. Weiters

gehört ihr ein Vertreter der Österreichischen

Ärztekammer an. Das Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Bestimmungen

der Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Die erste Sitzung der Gesamt-Studienkommission

ist vom Dekan der Medizinischen

Fakultät an der Universität in Wien einzuberufen.

III. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

UND

VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium

vor Inkrafttreten des auf Grund dieses

Bundesgesetzes und auf Grund der zu ergehenden

Studienordnung zu erlassenden Studienplanes

begonnen haben, haben das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden

Semesters den neuen Studienvorschriften zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten

Prüfungen anerkannt.

(2) Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht

gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften

unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften

weiter anzuwenden.

(3) Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden

berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmung des § 12 Abs. 1 eine

Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen

Behörden haben unter Mitwirkung der

zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

den Studierenden, die eine Famulatur

ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an

jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten

zu vermitteln, die für die Ableistung einer

Famulatur in Betracht kommen.

Durchführungsbestimmungen

§ 16. (1) Die Studienordnung für das Studium

der Medizin ist auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung des in diesem Bundesgesetz

geregelten Studiums ist durch geeignete

Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62

des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu sichern.

Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie

die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme

haben den im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu

dienen.

(3) Im Hochschulbericht gemäß § 44 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes hat der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

zu berichten, wieweit sich die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bei der Durchführung des

Medizinstudiums bewährt haben.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

der §§ 10 Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 14

mit 1. Oktober 1973 in Kraft. Die Bestimmungen

der §§ 10 Abs. 2 lit. a und 12 Abs. 1

treten mit 1. Oktober 1975, die Bestimmungen

des § 14 mit dem auf die Verlautbarung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die

Studienordnung für das Studium der Medizin

kann schon vor dem 1. Oktober 1973 erlassen

werden, tritt aber frühestens mit diesem Tag

in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Vorschrift

des § 15 Abs. 2 die Bestimmungen der

Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht,

RGBl. Nr. 102/1903, womit die durch die

Verordnung vom 21. Dezember 1899, RGBl.

Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für die

medizinischen Fakultäten abgeändert wird, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/

1935 und BGBl. Nr. 412/1937, sowie der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 262/1969, BGBl. Nr. 72/1971

und BGBl. Nr. 283/1972 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, hinsichtlich des § 12, der Erlassung

der Studienordnung (§ 15 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) und der Genehmigung

der Studienpläne (§ 17 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz, betraut.

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