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123_1972 AT

123. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971,

wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich der in der Anlage A 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren und hinsichtlich der in den Anlagen A 1

und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 nicht

genannten Waren und vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der

Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren, jeweils im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren zum Gegenstand

haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung

Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

ausgenommen

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die

Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel

73 bis 89 und 93 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74, zum Gegenstand

haben,

b) Rechtsgeschäfte, die die Ausfuhr von Waren,

die nicht österreichischen Ursprungs sind,

zum Gegenstand haben, und

c) entgeltliche Rechtsgeschäfte, deren Bezahlung

nicht in frei konvertierbarer Währung

erfolgt.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmung des § 1

Abs. 2 lit. b dürfen Bewilligungen für Rechtsgeschäfte,

die die Ausfuhr von Waren, die nicht

österreichischen Ursprungs sind, zum Gegenstand

haben, erteilt werden, wenn

a) es sich um Ersatzteile für gleichzeitig gelieferte

Waren österreichischen Ursprungs

handelt,

b) der Wert dieser Ersatzteile 10% des

Gesamtwertes der Sendung nicht übersteigt,

c) diese Waren entweder in den Anlagen A 1

und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968,

BGBl. Nr. 314, nicht genannt oder in der

Anlage zu dieser Verordnung genannt sind,

und

d) bei entgeltlichen Rechtsgeschäften die Bezahlung

in frei konvertierbarer Währung

erfolgt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1972 in

Kraft.

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