123. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971,
wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich der in der Anlage A 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren und hinsichtlich der in den Anlagen A 1
und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 nicht
genannten Waren und vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der
Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren, jeweils im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren zum Gegenstand
haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung
Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die
Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel
73 bis 89 und 93 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74, zum Gegenstand
haben,
b) Rechtsgeschäfte, die die Ausfuhr von Waren,
die nicht österreichischen Ursprungs sind,
zum Gegenstand haben, und
c) entgeltliche Rechtsgeschäfte, deren Bezahlung
nicht in frei konvertierbarer Währung
erfolgt.
§ 2. Unbeschadet der Bestimmung des § 1
Abs. 2 lit. b dürfen Bewilligungen für Rechtsgeschäfte,
die die Ausfuhr von Waren, die nicht
österreichischen Ursprungs sind, zum Gegenstand
haben, erteilt werden, wenn
a) es sich um Ersatzteile für gleichzeitig gelieferte
Waren österreichischen Ursprungs
handelt,
b) der Wert dieser Ersatzteile 10% des
Gesamtwertes der Sendung nicht übersteigt,
c) diese Waren entweder in den Anlagen A 1
und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968,
BGBl. Nr. 314, nicht genannt oder in der
Anlage zu dieser Verordnung genannt sind,
und
d) bei entgeltlichen Rechtsgeschäften die Bezahlung
in frei konvertierbarer Währung
erfolgt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1972 in
Kraft.