123. Verordnung: Funktionsbezeichnungen der bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland verwendeten Beamten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der
1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 243, wird verordnet
§ 1. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde
betrauten Beamten führen die ihrer
Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,
im Einführungsschreiben oder in der
Bestallungsurkunde angeführten Funktionsbezeichnungen
„außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter", „außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister", „Geschäftsträger",
„Generalkonsul", „Konsul" oder
„Vizekonsul".
§ 2. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Auswärtigen
Dienstes führen folgende Funktionsbezeichnungen
(2) An Stelle der Funktionsbezeichnung „Botschaftssekretär"
führt der Beamte während der
Verwendung bei einer Gesanidtschaft die Funktionsbezeichnung
„Legationssekretär".
(3) An Stelle der Funktionsbezeichnung „Botschaftsrat"
führt der Beamte während der Verwendung
bei einer Gesandtschaft die Funktionsbezeichnung
„Legationsrat".
(4) An Stelle der Funktionsbezeichnung „Botschaftsrat"
führt der Beamte der VII. Dienstklasse
während der Verwendung als Erstzugeteilter
bei einer Botschaft, die über mehr als
zwei Zugeteilte des Höheren Auswärtigen
Dienstes verfügt, die Funktionsbezeichnung
„Ministre-Conseiller"; dies gilt auch für Vertretungsbehörden
bei internationalen Organisationen.
§ 3. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Ministerialdienstes
führen folgende Funktionsbezeichnungen
(2) An Stelle der Funktionsbezeichnung
„Rat d." führt der Beamte der VIII. Dienstklasse
des Höheren Ministerialdienstes während
der Verwendung als Erstzugeteilter die Funktionsbezeichnung
„Ministre-Conseiller".
§ 4. (1) Beamte des Höheren Auswärtigen
Dienstes, die mit der Leitung der Konsularabteilung
einer diplomatischen Vertretungsbehörde
betraut sind, führen — sofern nach den
Bestimmungen des Empfangsstaates eine Bestallung
erforderlich ist — neben der Funktionsbezeichnung
gemäß § 2 Abs. 1 Tabelle A oder
Abs. 2 und 3 die in der Bestallungsurkunde angeführte
Funktionsbezeichnung „Generalkonsul",
„Konsul" oder „Vizekonsul".
(2) In Fällen, in welchen nach den Bestimmungen
des Empfangsstaates für den Leiter der
Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde
keine besondere Bestallung erforderlich
ist, führen diese Beamten neben der
Funktionsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 1 Tabelle
A oder Albs. 2 und 3 die ihnen dienstklassenmäßig
nach § 2 Abs. 1 Tabelle B zukommende
Funktionsbezeichnung „Generalkonsul",
„Konsul" oder „Vizekonsul".
§ 5. (1) Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Handelsrat, Handelsattaché,
Presserat, Presseattaché Kulturrat oder Kulturattaché
zugeteilt sind, führen diese Bezeichnung
als Funktionsbezeichnung. Dies gilt sinngemäß
auch für Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
zur Wahrnehmung sonstiger
besonderer Agenden als Rat oder Attaché zugeteilt
sind.
(2) Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Verteidigungsattaché oder
als Militär- und Luftattaché zugeteilt sind,
führen diese Bezeichnungen als Funktionsbezeichnungen
neben ihrem Amtstitel.
§ 6. (1) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Kanzler zugeteilten Beamten des
Gehobenen Verwaltungsdienstes führen die
Funktionsbezeichnung „Verwaltungsattaché".
(2) Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes,
die mit der Leitung der Konsularabteilung
einer diplomatischen Vertretungsbehörde
betraut sind, führen — sofern nach den Bestimmungen
des Empfangsstaates eine Bestallung
erforderlich ist — die in (der Bestallungsurkunde
angeführte Funktionsbezeichnung „Konsul" oder
„Vizekonsul".
(3) In Fällen, in welchen nach den Bestimmungen
des Empfangsstaates für den Leiter der
Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde
keine besondere Bestallung erforderlich
ist, führen diese Beamten des Gehobenen
Verwaltungsdienstes in den Dienstklassen
V, VI und VII die Funktionsbezeichnung
„Konsul" und in den Dienstklassen II, III und
IV die Funktionsbezeichnung „Vizekonsul".
(4) Werden Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes
bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde
sowohl als Kanzler als auch als
Leiter einer Konsularabteilung verwendet, so
führen sie neben der Funktionsbezeichnung
„Verwaltungsattaché" auch die konsularische
Funktionsbezeichnung im Sinne der Abs. 2 und 3
dieser Paragraphen.
(5) Die übrigen Beamten des Gehobenen Verwaltungsdienstes,
die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
mit mehr als zwei Zugeteilten
des Höheren Auswärtigen Dienstes zugeteilt
sind, führen die Funktionsbezeichnung „Stellvertretender
Verwaltungsattaché".
(6) Die einer konsularischen Vertretungsbehörde
als Kanzler zugeteilten Beamten des Gehobenen
Verwaltungsdienstes führen die Funktionsbezeichnung
„Vizekonsul". Steht der Amtsleiter
im Range eines Generalkonsuls, ist der
Vertretungsbehörde kein Beamter des Höheren
Auswärtigen Dienstes zugeteilt und ist der
Kanzler Beamter des Gehobenen Verwaltungsdienstes
in der Dienstklasse V, VI oder VII, so
führt er die Funktionsbezeichnung „Konsul". In
einem solchen Falle führen weitere zugeteilte
Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes die
Funktionsbezeichnung „Vizekonsul".
§ 7. Die Übersetzung der Funktionsbezeichnung
in andere Sprachen hat unter Bedachtnahme
auf die örtlichen Gepflogenheiten zu erfolgen.
Sofern erklärende Beifügungen üblich
sind, ist deren Beisetzung statthaft.
§ 8. Beamte, die bei einer Vertretungsbehörde
im Ausland Dienst versehen und für die in
dieser Verordnung keine Funktionsbezeichnung
festgelegt ist, führen die ihnen nach der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 und ihren
Anlagen zukommenden Amtstitel.