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123. Verordnung: Funktionsbezeichnungen der bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland verwendeten Beamten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Funktionsbezeichnungen der bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland verwendeten Beamten

Gemäß § 6 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der

1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 243, wird verordnet

§ 1. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde

betrauten Beamten führen die ihrer

Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,

im Einführungsschreiben oder in der

Bestallungsurkunde angeführten Funktionsbezeichnungen

„außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter", „außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister", „Geschäftsträger",

„Generalkonsul", „Konsul" oder

„Vizekonsul".

§ 2. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Auswärtigen

Dienstes führen folgende Funktionsbezeichnungen

(2) An Stelle der Funktionsbezeichnung „Botschaftssekretär"

führt der Beamte während der

Verwendung bei einer Gesanidtschaft die Funktionsbezeichnung

„Legationssekretär".

(3) An Stelle der Funktionsbezeichnung „Botschaftsrat"

führt der Beamte während der Verwendung

bei einer Gesandtschaft die Funktionsbezeichnung

„Legationsrat".

(4) An Stelle der Funktionsbezeichnung „Botschaftsrat"

führt der Beamte der VII. Dienstklasse

während der Verwendung als Erstzugeteilter

bei einer Botschaft, die über mehr als

zwei Zugeteilte des Höheren Auswärtigen

Dienstes verfügt, die Funktionsbezeichnung

„Ministre-Conseiller"; dies gilt auch für Vertretungsbehörden

bei internationalen Organisationen.

§ 3. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Ministerialdienstes

führen folgende Funktionsbezeichnungen

(2) An Stelle der Funktionsbezeichnung

„Rat d." führt der Beamte der VIII. Dienstklasse

des Höheren Ministerialdienstes während

der Verwendung als Erstzugeteilter die Funktionsbezeichnung

„Ministre-Conseiller".

§ 4. (1) Beamte des Höheren Auswärtigen

Dienstes, die mit der Leitung der Konsularabteilung

einer diplomatischen Vertretungsbehörde

betraut sind, führen — sofern nach den

Bestimmungen des Empfangsstaates eine Bestallung

erforderlich ist — neben der Funktionsbezeichnung

gemäß § 2 Abs. 1 Tabelle A oder

Abs. 2 und 3 die in der Bestallungsurkunde angeführte

Funktionsbezeichnung „Generalkonsul",

„Konsul" oder „Vizekonsul".

(2) In Fällen, in welchen nach den Bestimmungen

des Empfangsstaates für den Leiter der

Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde

keine besondere Bestallung erforderlich

ist, führen diese Beamten neben der

Funktionsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 1 Tabelle

A oder Albs. 2 und 3 die ihnen dienstklassenmäßig

nach § 2 Abs. 1 Tabelle B zukommende

Funktionsbezeichnung „Generalkonsul",

„Konsul" oder „Vizekonsul".

§ 5. (1) Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Handelsrat, Handelsattaché,

Presserat, Presseattaché Kulturrat oder Kulturattaché

zugeteilt sind, führen diese Bezeichnung

als Funktionsbezeichnung. Dies gilt sinngemäß

auch für Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

zur Wahrnehmung sonstiger

besonderer Agenden als Rat oder Attaché zugeteilt

sind.

(2) Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Verteidigungsattaché oder

als Militär- und Luftattaché zugeteilt sind,

führen diese Bezeichnungen als Funktionsbezeichnungen

neben ihrem Amtstitel.

§ 6. (1) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Kanzler zugeteilten Beamten des

Gehobenen Verwaltungsdienstes führen die

Funktionsbezeichnung „Verwaltungsattaché".

(2) Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes,

die mit der Leitung der Konsularabteilung

einer diplomatischen Vertretungsbehörde

betraut sind, führen — sofern nach den Bestimmungen

des Empfangsstaates eine Bestallung

erforderlich ist — die in (der Bestallungsurkunde

angeführte Funktionsbezeichnung „Konsul" oder

„Vizekonsul".

(3) In Fällen, in welchen nach den Bestimmungen

des Empfangsstaates für den Leiter der

Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde

keine besondere Bestallung erforderlich

ist, führen diese Beamten des Gehobenen

Verwaltungsdienstes in den Dienstklassen

V, VI und VII die Funktionsbezeichnung

„Konsul" und in den Dienstklassen II, III und

IV die Funktionsbezeichnung „Vizekonsul".

(4) Werden Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes

bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde

sowohl als Kanzler als auch als

Leiter einer Konsularabteilung verwendet, so

führen sie neben der Funktionsbezeichnung

„Verwaltungsattaché" auch die konsularische

Funktionsbezeichnung im Sinne der Abs. 2 und 3

dieser Paragraphen.

(5) Die übrigen Beamten des Gehobenen Verwaltungsdienstes,

die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

mit mehr als zwei Zugeteilten

des Höheren Auswärtigen Dienstes zugeteilt

sind, führen die Funktionsbezeichnung „Stellvertretender

Verwaltungsattaché".

(6) Die einer konsularischen Vertretungsbehörde

als Kanzler zugeteilten Beamten des Gehobenen

Verwaltungsdienstes führen die Funktionsbezeichnung

„Vizekonsul". Steht der Amtsleiter

im Range eines Generalkonsuls, ist der

Vertretungsbehörde kein Beamter des Höheren

Auswärtigen Dienstes zugeteilt und ist der

Kanzler Beamter des Gehobenen Verwaltungsdienstes

in der Dienstklasse V, VI oder VII, so

führt er die Funktionsbezeichnung „Konsul". In

einem solchen Falle führen weitere zugeteilte

Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes die

Funktionsbezeichnung „Vizekonsul".

§ 7. Die Übersetzung der Funktionsbezeichnung

in andere Sprachen hat unter Bedachtnahme

auf die örtlichen Gepflogenheiten zu erfolgen.

Sofern erklärende Beifügungen üblich

sind, ist deren Beisetzung statthaft.

§ 8. Beamte, die bei einer Vertretungsbehörde

im Ausland Dienst versehen und für die in

dieser Verordnung keine Funktionsbezeichnung

festgelegt ist, führen die ihnen nach der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 und ihren

Anlagen zukommenden Amtstitel.

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