123_1969
AT
123. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 123. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien
1969_123_0 123. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit gültigen
Fassung wird verordnet
Die Disziplinarsachen der Beamten des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt werden der Disziplinarkommission
bei der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
in Wien zugewiesen.