Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123_1969 AT

123. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit gültigen

Fassung wird verordnet

Die Disziplinarsachen der Beamten des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt werden der Disziplinarkommission

bei der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

in Wien zugewiesen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →