123. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
und
das Verkehrsministerium der Volksrepublik
Polen
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße
zwischen Österreich und Polen zu erleichtern,
durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Polnischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden
Güterverkehr eingesetzt sind,
wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
eingeräumt, wenn der Aufenthalt des
Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein
Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
2. Polnische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Polen zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten
in Österreich die Beförderungssteuer für jede
Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden
Steuersätzen
pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.
3. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen
aufzurunden.
4. Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 2 gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf
Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
5. Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne
Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine
Beförderungssteuer erhoben.
Artikel 2
1. Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in Polen für Lastkraftwagen
mit oder ohne Anhänger die Beförderungssteuer
(oplata od przewozu) nach folgenden Sätzen
2. Die Beförderungssteuer ist für jede Einreise
eines der in Absatz 1 angeführten Kraftfahrzeuge
in polnisches Gebiet zu entrichten.
Artikel 3
1. Das Übereinkommen tritt am 1. April 1968
in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
2. Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil
jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
3. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens
können das Bundesministerium für
Finanzen der Republik Österreich und das Ver-
kehrsministerium der Volksrepublik Polen unmittelbar
miteinander in Verbindung treten.
GESCHEHEN in Warschau, am 5. Februar
1968, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher
und polnischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Hammerschmidt m. p.
Für das Verkehrsministerium der Volksrepublik
Polen
Batkowski m. p.