Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123_1968 AT

123. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

und

das Verkehrsministerium der Volksrepublik

Polen

haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße

zwischen Österreich und Polen zu erleichtern,

durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Polnischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden

Güterverkehr eingesetzt sind,

wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

eingeräumt, wenn der Aufenthalt des

Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein

Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

2. Polnische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Polen zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten

in Österreich die Beförderungssteuer für jede

Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden

Steuersätzen

pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.

3. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen

aufzurunden.

4. Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 2 gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf

Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

5. Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne

Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine

Beförderungssteuer erhoben.

Artikel 2

1. Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in Polen für Lastkraftwagen

mit oder ohne Anhänger die Beförderungssteuer

(oplata od przewozu) nach folgenden Sätzen

2. Die Beförderungssteuer ist für jede Einreise

eines der in Absatz 1 angeführten Kraftfahrzeuge

in polnisches Gebiet zu entrichten.

Artikel 3

1. Das Übereinkommen tritt am 1. April 1968

in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

2. Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil

jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem

Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

3. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens

können das Bundesministerium für

Finanzen der Republik Österreich und das Ver-

kehrsministerium der Volksrepublik Polen unmittelbar

miteinander in Verbindung treten.

GESCHEHEN in Warschau, am 5. Februar

1968, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher

und polnischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

Hammerschmidt m. p.

Für das Verkehrsministerium der Volksrepublik

Polen

Batkowski m. p.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →