123. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Artikel 21 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,
BGBl. Nr. 108/1963, hat durch einen Beschluß, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
zufolge einer Mitteilung seines Kanzlers in der Plenarsitzung am 28. und 29. September
1965 gefaßt hat, folgende Fassung erhalten
(Übersetzung)
2. Bei Mitteilungen nach Artikel
32 fordert der Kanzler
a) die Vertragspartei, gegen
welche das Verfahren vor
der Kommission angestrengt
worden war, auf,
ihm binnen dreißig Tagen
Namen und Anschrift
ihres Prozeßbevollmächtigten
anzugeben,
b) alle sonstigen Vertragsparteien,
die nach Artikel
48 der Konvention
befugt zu sein scheinen,
den Gerichtshof anzurufen,
und die von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht haben,
auf, ihm binnen dreißig
Tagen mitzuteilen, ob sie
in dem beim Gerichtshof
anhängigen Verfahren als
Partei auftreten wollen,
und ihm in diesem Fall
Namen und Anschrift
ihrer Prozeßbevollmächtigten
anzugeben.