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123_1966 AT

123. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Artikel 21 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

BGBl. Nr. 108/1963, hat durch einen Beschluß, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

zufolge einer Mitteilung seines Kanzlers in der Plenarsitzung am 28. und 29. September

1965 gefaßt hat, folgende Fassung erhalten

(Übersetzung)

2. Bei Mitteilungen nach Artikel

32 fordert der Kanzler

a) die Vertragspartei, gegen

welche das Verfahren vor

der Kommission angestrengt

worden war, auf,

ihm binnen dreißig Tagen

Namen und Anschrift

ihres Prozeßbevollmächtigten

anzugeben,

b) alle sonstigen Vertragsparteien,

die nach Artikel

48 der Konvention

befugt zu sein scheinen,

den Gerichtshof anzurufen,

und die von dieser

Möglichkeit keinen Gebrauch

gemacht haben,

auf, ihm binnen dreißig

Tagen mitzuteilen, ob sie

in dem beim Gerichtshof

anhängigen Verfahren als

Partei auftreten wollen,

und ihm in diesem Fall

Namen und Anschrift

ihrer Prozeßbevollmächtigten

anzugeben.

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