123. Bundesgesetz: 2. Zolltarifgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1961, wird nach
Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Anlage abgeändert.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft,
sobald die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 16. Juni 1960, 8. Dezember 1960 und
9. Juni 1961, BGBl. Nr. 47/1963, gemäß Artikel
XVI, lit. c) der Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in
die Zolltarife, BGBl. Nr. 103/1960, wirksam
werden.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ist vom Bundesministerium für
Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.