123. Kundmachung: Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Türkei.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat seit der Kundmachung BGBl.
Nr. 130/1961 die Türkei das Europäische Abkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates,
BGBl. Nr. 175/1958, unterzeichnet. Das gegen-
ständliche Abkommen ist für die Türkei am
1. Dezember 1961 in Kraft getreten.
Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei
folgende Erklärungen abgegeben
1. Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens
werden die Grenzübertrittsstellen,
an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten die Überschreitung
der türkischen Grenze gestattet, wie folgt
festgelegt
a) die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;
b) die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir,
Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;
c) die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und
Esenboğa (Ankara).
2. Gemäß Artikel 7 erklärt die türkische
Regierung, das vorliegende Übereinkommen hinsichtlich
seiner eigenen Staatsangehörigen aus
Sicherheitsgründen nicht sofort anzuwenden; das
Abkommen findet daher vorläufig nur auf die
Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien
Anwendung.
3. Aus Gründen der Sicherheit behält sich die
türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung
bezüglich der Staatsangehörigen einer
Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im
Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise
nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des
Europarates in die Türkei einreisen.