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123_1962 AT

123. Kundmachung: Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Türkei.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Kundmachung: Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Türkei.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat seit der Kundmachung BGBl.

Nr. 130/1961 die Türkei das Europäische Abkommen

über die Regelung des Personenverkehrs

zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates,

BGBl. Nr. 175/1958, unterzeichnet. Das gegen-

ständliche Abkommen ist für die Türkei am

1. Dezember 1961 in Kraft getreten.

Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei

folgende Erklärungen abgegeben

1. Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens

werden die Grenzübertrittsstellen,

an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten die Überschreitung

der türkischen Grenze gestattet, wie folgt

festgelegt

a) die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;

b) die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir,

Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;

c) die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und

Esenboğa (Ankara).

2. Gemäß Artikel 7 erklärt die türkische

Regierung, das vorliegende Übereinkommen hinsichtlich

seiner eigenen Staatsangehörigen aus

Sicherheitsgründen nicht sofort anzuwenden; das

Abkommen findet daher vorläufig nur auf die

Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien

Anwendung.

3. Aus Gründen der Sicherheit behält sich die

türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung

bezüglich der Staatsangehörigen einer

Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im

Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise

nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des

Europarates in die Türkei einreisen.

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