123. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab
5. Juni 1961 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 25 Schilling mit
folgender Ausstattung ausgegeben werden
innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus
einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze
ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig
Schilling".
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge, von den
Die Münzen sind aus einer Legierung von
800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten
somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen
hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite
zeigt die Haydnkirche in Eisenstadt mit der kreisförmigen
Umschrift „40 Jahre Burgenland" und
die Jahreszahlen „1921—1961". Die andere Seite
zeigt in der Mitte die Ziffer „25", darunter zwei
Lorbeerzweige und das Wort „Schilling", umgeben
von den Wappen der neun Bundesländer
und der Umschrift „Republik Österreich". Die
Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.