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123_1961 AT

123. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab

5. Juni 1961 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 25 Schilling mit

folgender Ausstattung ausgegeben werden

innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus

einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze

ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite

zeigt die Haydnkirche in Eisenstadt mit der kreisförmigen

Umschrift „40 Jahre Burgenland" und

die Jahreszahlen „1921—1961". Die andere Seite

zeigt in der Mitte die Ziffer „25", darunter zwei

Lorbeerzweige und das Wort „Schilling", umgeben

von den Wappen der neun Bundesländer

und der Umschrift „Republik Österreich". Die

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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