123_1960
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123. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen auf weitere Staaten.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 123. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen auf weitere Staaten.
1960_123_0 123. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen auf weitere Staaten.
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Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen ist Jordanien dem am
12. September 1923 in Genf abgeschlossenen
internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung
der Verbreitung und des Vertriebes von
unzüchtigen Veröffentlichungen, BGBl. Nr. 158/
1925, in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 12. November 1947, BGBl. Nr. 192/1950,
beigetreten.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen ist Griechenland
dem Protokoll, betreffend die Abänderung
des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen
Übereinkommens zur Bekämpfung der
Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen
Veröffentlichungen, BGBl. Nr. 192/1950, beigetreten.