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123_1960 AT

123. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen auf weitere Staaten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen auf weitere Staaten.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen ist Jordanien dem am

12. September 1923 in Genf abgeschlossenen

internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung

der Verbreitung und des Vertriebes von

unzüchtigen Veröffentlichungen, BGBl. Nr. 158/

1925, in der Fassung des Abänderungsprotokolls

vom 12. November 1947, BGBl. Nr. 192/1950,

beigetreten.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen ist Griechenland

dem Protokoll, betreffend die Abänderung

des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen

Übereinkommens zur Bekämpfung der

Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen

Veröffentlichungen, BGBl. Nr. 192/1950, beigetreten.

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