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123_1959 AT

123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen.

Nachdem das am 22. Oktober 1958 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit

Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Schweizerische Bundesrat, von dem gleichen

Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen

den beiden Staaten zu regeln, haben beschlossen,

zu diesem Zwecke ein Abkommen

über den grenzüberschreitenden Verkehr mit

Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen abzuschließen,

und haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Johannes Coreth,

außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Bundesrat Max Petitpierre,

Chef des Eidgenössischen Politischen Departements,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

I. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Der Motorfahrzeugverkehr und die Transporte

auf der Straße zwischen Österreich und

der Schweiz unterstehen den Bestimmungen dieses

Abkommens. Vorbehalten bleiben die internationalen

Verträge, denen beide Staaten beigetreten

sind, soweit sie Fragen regeln, die in

diesem Abkommen nicht behandelt werden oder

freiheitlichere Bestimmungen enthalten. Im übrigen

unterliegen Verkehr und Beförderung auf

der Straße — namentlich auch hinsichtlich des

Zolles und der Polizei — den Gesetzen und Vorschriften

des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet

sie stattfinden.

II. Personentransport.

Verwendung von Personenwagen zu unentgeltlichem

Transport.

Artikel 2.

Die unentgeltliche Beförderung von Personen

mit Personenwagen unterliegt diesem Abkommen

nur hinsichtlich der Artikel 11, 12 und 13.

Gewerbsmäßiger Gelegenheitsverkehr mit Autobussen

und Personenwagen.

Artikel 3.

Die gewerbsmäßige, jedoch nicht regelmäßige

Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen,

die in einem der Vertragsstaaten zur Personenbeförderung

zugelassen sind, ist im Gebiete

des anderen Staates ohne Bewilligung zulässig,

wenn dieselben Personen in demselben

Fahrzeug befördert werden und es sich

a) um eine Rundreise handelt, die im Lande,

in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt

und wieder endigt;

b) um eine Reise handelt, die in einem Lufthafen

des Landes, in dem das Fahrzeug

zugelassen ist, beginnt und in einem anderen

derartigen Hafen im anderen Land

endigt und das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort

zurückkehrt.

Artikel 4.

(1) Auf die Beförderung mit Personenwagen

bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz finden

die Beschränkungen des Artikels 3 Buchstaben

a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist

die Beförderung mit Personenwagen nur gestattet,

wenn im anderen Vertragsstaat keine neuen

Reisenden aufgenommen werden.

(2) Das Verbot, auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates neue Reisende aufzunehmen, gilt

nicht für Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen

außer dem Führersitz, sofern der Unternehmer

seinen Geschäftssitz innerhalb einer Zone von

10 km beiderseits der Grenze hat, die Fahrt auf

Bestellung und nur in einem Bereich von nicht

mehr als 10 km diesseits und jenseits der Grenze

durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht im

anderen Vertragsstaat abgesetzt werden. Die Distanz

von 10 km wird von der Grenzübergangsstelle

aus gemessen.

Artikel 5.

(1) Gewerbsmäßige, nicht regelmäßige Beförderungen

von Personen, die nicht den Vorschriften

von Artikel 3 und 4 entsprechen, bedürfen im

Einzelfall der Bewilligung des anderen Vertragsstaates.

(2) Der Antrag auf die Erteilung der Bewilligung

ist vom Unternehmer in zweifacher Ausfertigung

an die zuständige Behörde des Vertragsstaates

zu richten, in dem er seinen Geschäftssitz

hat. Die Bewilligung kann nur erteilt

werden, wenn das Einverständnis des Vertragsstaates

vorliegt, in dem der Unternehmer

seinen Geschäftssitz hat.

Linienmäßiger Personenverkehr.

Artikel 6.

(1) Für die grenzüberschreitende linienmäßige

Beförderung von Personen gelten die in beiden

Vertragsstaaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Gesuche um eine Konzession zur linienmäßigen

Beförderung von Personen über die

Grenze sind an die zuständige Behörde des Staates

zu richten, in welchem das Fahrzeug zugelassen

ist. Die Gesuche samt einer Stellungnahme

der zuständigen Behörde des Heimatstaates sind

dem anderen Vertragsstaat zu übermitteln.

(3) Die Konzession für die linienmäßige Beförderung

von Personen über die Grenze wird erst

erteilt, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

über die Zweckmäßigkeit, die Notwendigkeit

und über die wichtigsten Konzessionsbedingungen

der Linie einig geworden sind

und der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt

ist.

Wird in einem Vertragsstaat eine Linie eingestellt,

ist der andere Vertragsstaat davon zu benachrichtigen.

Transitlinienverkehr.

Artikel 7.

(1) Als Transitlinienverkehr im Sinne dieses

Abkommens gilt der Verkehr von einem der

Vertragsstaaten durch den anderen Vertragsstaat

in einen dritten Staat, ohne daß im durchfahrenen

Staat Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt

werden.

(2) Für die Erteilung der Berechtigung (Genehmigung,

Konzession) eines solchen Transitlinienverkehrs

gelten die nationalen Gesetze des durchfahrenen

Staates. Anträge sind bei der zuständigen

Behörde des Heimatstaates einzureichen;

diese übersendet sie mit einer Stellungnahme der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates.

III. Transport von Gütern.

Artikel 8.

(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der

Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern,

die zur Güterbeförderung befugt sind,

gestattet

a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat

zu befördern;

b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat

zu befördern.

(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis-

oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.

IV. Landesinterne Transporte.

Artikel 9.

Beförderungen von Gütern und gewerbsmäßige

Personenbeförderungen, die in einem der

Vertragsstaaten beginnen und im selben Staate

enden, sind mit Motorfahrzeugen, die im anderen

Vertragsstaate zugelassen sind, verboten.

Artikel 10.

Das Verbot von Artikel 9 gilt nicht für den

land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

gemäß Artikel 2 lit. (1) Absatz 1 des

österreichisch-schweizerischen Abkommens über

den Grenzverkehr vom 30. April 1947.

V. Führer- und Fahrzeugausweise.

Artikel 1 1.

(1) Motorfahrzeuge, die im Gebiet des einen

Vertragsstaates eingetragen sind, werden zum

vorübergehenden Verkehr auf dem Gebiet des

anderen Vertragsstaates zugelassen, wenn der

nationale Zulassungsschein vorliegt und das Fahrzeug

mit den nationalen Polizeikennzeichen versehen

ist. Das Fahrzeug muß außerdem das dem

Polizeikennzeichen entsprechende internationale

Unterscheidungszeichen tragen.

(2) Die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates

berechtigen den Inhaber, der sich

vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhält, Motorfahrzeuge der Kategorie zu

führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht

darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist.

Ein für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellter

Arbeitnehmer, kann sich bei der Ausübung

seines Berufes auf diese Bestimmung nur

berufen, sofern das Fahrzeug in einem anderen

als dem Besuchslande eingetragen ist. Die Berechtigung

entfällt ganz allgemein, sobald der Betreffende

seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland

verlegt.

(3) Das Recht, von den nationalen Führerscheinen

eines Vertragsstaates auf dem Gebiet

des anderen Gebrauch zu machen, kann nach den

Vorschriften des Besuchslandes, allenfalls im Einklang

mit den Bestimmungen der jeweils geltenden

internationalen Abkommen, entzogen werden.

Die Entziehung ist mit einer Darstellung

des Sachverhaltes der zuständigen Zentralstelle

des Herkunftslandes so bald als möglich zu melden,

sofern die Person, der der Führerschein entzogen

wurde, nicht Staatsbürger des Staates ist,

der die Entziehung ausgesprochen hat.

VI. Versicherung.

Artikel 12.

(1) Bei der Einreise von Motorfahrzeugen aus

dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet

des anderen kann jeder Staat vom Halter

des Motorfahrzeuges verlangen, daß in angemessener

Weise Sicherheit geleistet wird für die

Deckung des Schadens, den das Fahrzeug verursachen

könnte. Die verlangte Sicherheit darf

nicht höher sein als die von den Haltern oder

Führern der einheimischen Fahrzeuge der gleichen

Kategorie geforderte. Die Sicherheit kann

geleistet werden durch die Internationale Versicherungskarte

oder auf eine andere Weise, die

vom Staat, der die Sicherheit verlangt, anerkannt

ist. Wird keine solche Sicherheit geleistet, so

kann der Motorfahrzeugführer zur Entrichtung

eines angemessenen, zur Deckung allfälliger

Schäden dienenden Beitrages verhalten werden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die Erteilung der

Konzession für regelmäßige Fahrten an Unternehmungen

des anderen Vertragsstaates davon

abhängig machen, daß ihm die Erklärung einer

in seinem Gebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen

Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorgelegt

wird, wonach diese Unternehmung bei Unfällen

auf Linienfahrten im Gebiet des betreffenden

Vertragsstaates die Schäden nach den für

die im Unfall-Land eingetragenen Fahrzeuge geltenden

Haftungs- und Versicherungsbestimmungen

deckt, sei es auch auf Rechnung eines im

Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Haftpflichtversicherers.

VII. Abgaben.

Artikel 13.

(1) Motorfahrzeuge, die in einem Vertragsstaat

eingetragen sind, können im anderen Vertragsstaat

frühestens nach einem Aufenthalt von mindestens

90 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem

letzten Überschreiten der Grenze einer Kraftfahrzeugsteuer

unterworfen werden. Diese kann

dann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben

werden.

(2) Die Konzessions-, Stempel- und Verwaltungsabgaben

richten sich nach dem Recht des

Staates, der sie erhebt.

(3) Die Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben,

die ein Vertragsstaat auf die im Gebiete

des anderen eingetragenen Fahrzeuge oder auf

Beförderungsleistungen von Unternehmern des

anderen Vertragsstaates erhebt, dürfen jene nicht

übersteigen, die den in seinem Gebiet eingetragenen

Fahrzeugen oder seinen Unternehmern

auferlegt sind. Über die Durchführung dieser

Bestimmung werden sich die zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten gegenseitig unterrichten.

VIII. Schlußbestimmungen.

Artikel 14.

(1) Dieses Abkommen ersetzt das Übereinkommen

zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend

den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein-

schließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen

Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung

vom 21. November 1936.

(2) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der

beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von

3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt

werden.

(3) Das Abkommen wird ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht

werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, den 22. Oktober 1958,

in doppelter Ausfertigung.

Für die Republik Österreich

Dr. Johannes Coreth m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Max Petitpierre m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 4. April 1959 in Kraft getreten.

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