123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. Oktober 1958 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit
Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Schweizerische Bundesrat, von dem gleichen
Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen
den beiden Staaten zu regeln, haben beschlossen,
zu diesem Zwecke ein Abkommen
über den grenzüberschreitenden Verkehr mit
Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen abzuschließen,
und haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Johannes Coreth,
außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Bundesrat Max Petitpierre,
Chef des Eidgenössischen Politischen Departements,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Der Motorfahrzeugverkehr und die Transporte
auf der Straße zwischen Österreich und
der Schweiz unterstehen den Bestimmungen dieses
Abkommens. Vorbehalten bleiben die internationalen
Verträge, denen beide Staaten beigetreten
sind, soweit sie Fragen regeln, die in
diesem Abkommen nicht behandelt werden oder
freiheitlichere Bestimmungen enthalten. Im übrigen
unterliegen Verkehr und Beförderung auf
der Straße — namentlich auch hinsichtlich des
Zolles und der Polizei — den Gesetzen und Vorschriften
des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet
sie stattfinden.
II. Personentransport.
Verwendung von Personenwagen zu unentgeltlichem
Transport.
Artikel 2.
Die unentgeltliche Beförderung von Personen
mit Personenwagen unterliegt diesem Abkommen
nur hinsichtlich der Artikel 11, 12 und 13.
Gewerbsmäßiger Gelegenheitsverkehr mit Autobussen
und Personenwagen.
Artikel 3.
Die gewerbsmäßige, jedoch nicht regelmäßige
Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen,
die in einem der Vertragsstaaten zur Personenbeförderung
zugelassen sind, ist im Gebiete
des anderen Staates ohne Bewilligung zulässig,
wenn dieselben Personen in demselben
Fahrzeug befördert werden und es sich
a) um eine Rundreise handelt, die im Lande,
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt
und wieder endigt;
b) um eine Reise handelt, die in einem Lufthafen
des Landes, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, beginnt und in einem anderen
derartigen Hafen im anderen Land
endigt und das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort
zurückkehrt.
Artikel 4.
(1) Auf die Beförderung mit Personenwagen
bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz finden
die Beschränkungen des Artikels 3 Buchstaben
a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist
die Beförderung mit Personenwagen nur gestattet,
wenn im anderen Vertragsstaat keine neuen
Reisenden aufgenommen werden.
(2) Das Verbot, auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates neue Reisende aufzunehmen, gilt
nicht für Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz, sofern der Unternehmer
seinen Geschäftssitz innerhalb einer Zone von
10 km beiderseits der Grenze hat, die Fahrt auf
Bestellung und nur in einem Bereich von nicht
mehr als 10 km diesseits und jenseits der Grenze
durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht im
anderen Vertragsstaat abgesetzt werden. Die Distanz
von 10 km wird von der Grenzübergangsstelle
aus gemessen.
Artikel 5.
(1) Gewerbsmäßige, nicht regelmäßige Beförderungen
von Personen, die nicht den Vorschriften
von Artikel 3 und 4 entsprechen, bedürfen im
Einzelfall der Bewilligung des anderen Vertragsstaates.
(2) Der Antrag auf die Erteilung der Bewilligung
ist vom Unternehmer in zweifacher Ausfertigung
an die zuständige Behörde des Vertragsstaates
zu richten, in dem er seinen Geschäftssitz
hat. Die Bewilligung kann nur erteilt
werden, wenn das Einverständnis des Vertragsstaates
vorliegt, in dem der Unternehmer
seinen Geschäftssitz hat.
Linienmäßiger Personenverkehr.
Artikel 6.
(1) Für die grenzüberschreitende linienmäßige
Beförderung von Personen gelten die in beiden
Vertragsstaaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Gesuche um eine Konzession zur linienmäßigen
Beförderung von Personen über die
Grenze sind an die zuständige Behörde des Staates
zu richten, in welchem das Fahrzeug zugelassen
ist. Die Gesuche samt einer Stellungnahme
der zuständigen Behörde des Heimatstaates sind
dem anderen Vertragsstaat zu übermitteln.
(3) Die Konzession für die linienmäßige Beförderung
von Personen über die Grenze wird erst
erteilt, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
über die Zweckmäßigkeit, die Notwendigkeit
und über die wichtigsten Konzessionsbedingungen
der Linie einig geworden sind
und der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt
ist.
Wird in einem Vertragsstaat eine Linie eingestellt,
ist der andere Vertragsstaat davon zu benachrichtigen.
Transitlinienverkehr.
Artikel 7.
(1) Als Transitlinienverkehr im Sinne dieses
Abkommens gilt der Verkehr von einem der
Vertragsstaaten durch den anderen Vertragsstaat
in einen dritten Staat, ohne daß im durchfahrenen
Staat Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt
werden.
(2) Für die Erteilung der Berechtigung (Genehmigung,
Konzession) eines solchen Transitlinienverkehrs
gelten die nationalen Gesetze des durchfahrenen
Staates. Anträge sind bei der zuständigen
Behörde des Heimatstaates einzureichen;
diese übersendet sie mit einer Stellungnahme der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates.
III. Transport von Gütern.
Artikel 8.
(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der
Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern,
die zur Güterbeförderung befugt sind,
gestattet
a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat
zu befördern;
b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat
zu befördern.
(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis-
oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.
IV. Landesinterne Transporte.
Artikel 9.
Beförderungen von Gütern und gewerbsmäßige
Personenbeförderungen, die in einem der
Vertragsstaaten beginnen und im selben Staate
enden, sind mit Motorfahrzeugen, die im anderen
Vertragsstaate zugelassen sind, verboten.
Artikel 10.
Das Verbot von Artikel 9 gilt nicht für den
land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
gemäß Artikel 2 lit. (1) Absatz 1 des
österreichisch-schweizerischen Abkommens über
den Grenzverkehr vom 30. April 1947.
V. Führer- und Fahrzeugausweise.
Artikel 1 1.
(1) Motorfahrzeuge, die im Gebiet des einen
Vertragsstaates eingetragen sind, werden zum
vorübergehenden Verkehr auf dem Gebiet des
anderen Vertragsstaates zugelassen, wenn der
nationale Zulassungsschein vorliegt und das Fahrzeug
mit den nationalen Polizeikennzeichen versehen
ist. Das Fahrzeug muß außerdem das dem
Polizeikennzeichen entsprechende internationale
Unterscheidungszeichen tragen.
(2) Die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates
berechtigen den Inhaber, der sich
vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhält, Motorfahrzeuge der Kategorie zu
führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht
darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist.
Ein für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellter
Arbeitnehmer, kann sich bei der Ausübung
seines Berufes auf diese Bestimmung nur
berufen, sofern das Fahrzeug in einem anderen
als dem Besuchslande eingetragen ist. Die Berechtigung
entfällt ganz allgemein, sobald der Betreffende
seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland
verlegt.
(3) Das Recht, von den nationalen Führerscheinen
eines Vertragsstaates auf dem Gebiet
des anderen Gebrauch zu machen, kann nach den
Vorschriften des Besuchslandes, allenfalls im Einklang
mit den Bestimmungen der jeweils geltenden
internationalen Abkommen, entzogen werden.
Die Entziehung ist mit einer Darstellung
des Sachverhaltes der zuständigen Zentralstelle
des Herkunftslandes so bald als möglich zu melden,
sofern die Person, der der Führerschein entzogen
wurde, nicht Staatsbürger des Staates ist,
der die Entziehung ausgesprochen hat.
VI. Versicherung.
Artikel 12.
(1) Bei der Einreise von Motorfahrzeugen aus
dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet
des anderen kann jeder Staat vom Halter
des Motorfahrzeuges verlangen, daß in angemessener
Weise Sicherheit geleistet wird für die
Deckung des Schadens, den das Fahrzeug verursachen
könnte. Die verlangte Sicherheit darf
nicht höher sein als die von den Haltern oder
Führern der einheimischen Fahrzeuge der gleichen
Kategorie geforderte. Die Sicherheit kann
geleistet werden durch die Internationale Versicherungskarte
oder auf eine andere Weise, die
vom Staat, der die Sicherheit verlangt, anerkannt
ist. Wird keine solche Sicherheit geleistet, so
kann der Motorfahrzeugführer zur Entrichtung
eines angemessenen, zur Deckung allfälliger
Schäden dienenden Beitrages verhalten werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die Erteilung der
Konzession für regelmäßige Fahrten an Unternehmungen
des anderen Vertragsstaates davon
abhängig machen, daß ihm die Erklärung einer
in seinem Gebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorgelegt
wird, wonach diese Unternehmung bei Unfällen
auf Linienfahrten im Gebiet des betreffenden
Vertragsstaates die Schäden nach den für
die im Unfall-Land eingetragenen Fahrzeuge geltenden
Haftungs- und Versicherungsbestimmungen
deckt, sei es auch auf Rechnung eines im
Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Haftpflichtversicherers.
VII. Abgaben.
Artikel 13.
(1) Motorfahrzeuge, die in einem Vertragsstaat
eingetragen sind, können im anderen Vertragsstaat
frühestens nach einem Aufenthalt von mindestens
90 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem
letzten Überschreiten der Grenze einer Kraftfahrzeugsteuer
unterworfen werden. Diese kann
dann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben
werden.
(2) Die Konzessions-, Stempel- und Verwaltungsabgaben
richten sich nach dem Recht des
Staates, der sie erhebt.
(3) Die Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben,
die ein Vertragsstaat auf die im Gebiete
des anderen eingetragenen Fahrzeuge oder auf
Beförderungsleistungen von Unternehmern des
anderen Vertragsstaates erhebt, dürfen jene nicht
übersteigen, die den in seinem Gebiet eingetragenen
Fahrzeugen oder seinen Unternehmern
auferlegt sind. Über die Durchführung dieser
Bestimmung werden sich die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten gegenseitig unterrichten.
VIII. Schlußbestimmungen.
Artikel 14.
(1) Dieses Abkommen ersetzt das Übereinkommen
zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein-
schließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen
Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung
vom 21. November 1936.
(2) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der
beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von
3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt
werden.
(3) Das Abkommen wird ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht
werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, den 22. Oktober 1958,
in doppelter Ausfertigung.
Für die Republik Österreich
Dr. Johannes Coreth m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Max Petitpierre m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 4. April 1959 in Kraft getreten.