123. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 12. Juli 1956 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Republik Italien über den Austausch von Gastarbeitnehmern, welches also
lautet
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Republik Italien,
in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit auf
sozialem Gebiet zu vertiefen, und
von der Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft
ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern
zwischen ihren Ländern zum Zwecke der sprachlichen
und beruflichen Fortbildung zu fördern,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes
1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden
Staaten, die sich in das Gebiet
des anderen vertragschließenden Staates begeben,
um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb
ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu
vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als
30 Jahre sein.
Artikel 2
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch
unter Vorbehalt der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen
Bestimmungen, welche die Beschäftigung
der Ausländer in gewissen Berufen
regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage
in dem betreffenden Berufe; die
obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden
Staaten können jedoch vereinbaren,
daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung
des Abkommens ausgenommen werden.
(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt
einer Beschäftigung einer behördlichen Genehmigung
bedürfen, ist diese für Gastarbeitnehmer
nicht erforderlich.
Artikel 3
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden können, darf im Kalenderjahr 100 (einhundert)
nicht überschreiten, wobei höchstens 20
(zwanzig) vom Hundert dieser Anzahl auf die
gleiche Berufsgruppe entfallen dürfen.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des
Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, unabhängig
davon, für welche Dauer sie erteilt werden
und in welchem Zeitpunkt von ihnen Gebrauch
gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen
dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
des laufenden Kalenderjahres, wenn sie
sich auf Grund von Zulassungen in einem der
vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits
im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das in Absatz 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines Kalenderjahres
nicht erreicht, so darf dieser weder die Anzahl
der den Gastarbeitnehmern des anderen vertragschließenden
Staates erteilten Zulassungen
verringern, noch den Rest des nicht erschöpften
Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr
übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von
Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch
zwischen den im Artikel 8 Absatz 3 genannten
Behörden abgeändert werden. Eine derartige
Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr
ist spätestens am 1. Dezember zu treffen.
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen
in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
sechs Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten
Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein
Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis
im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der
Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt
worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in Betrieben antreten, die von
Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht
eine solche Streitigkeit während der Dauer eines
Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem, soweit als möglich,
alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen
geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt
auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen
wünschen, verpflichten, sie unter den
gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,
wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben gelten,
in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden
sollen.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften über die soziale
Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.
Artikel 8
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde
ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das
Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen
Angaben zu enthalten und muß insbesondere
anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls
in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner
ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.
(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige
Behörde des anderen Staates weiter, die
über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet
auch über allfällige Verlängerungen gemäß
Artikel 4 Absatz 1.
(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer
sind an das Bundesministerium für
soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen
der italienischen Bewerber an das
Ministerium für Arbeit und für soziale Fürsorge.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung
angestrebten Ziele und um soweit wie
möglich Personen zu helfen, die sich um einen
Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben, aber
nicht in der Lage sind, selbst einen solchen Ar-
beitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden
Staaten, den Austausch von
Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden
Maßnahmen und unter Beteiligung
der interessierten Organisationen zu fördern und
zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun, um
eine Behandlung der Ansuchen in kürzester Frist
zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls bemühen,
die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,
während des Aufenthaltes oder bei der Ausreise
der Gastarbeitnehmer bestehen könnten, mit
größter Beschleunigung zu beseitigen; die Bestimmungen
dieser Vereinbarung berühren jedoch
nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,
die in dem Gebiete der vertragschließenden Staaten
geltenden Vorschriften über die Einreise,
den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsangehörigen
fremder Staaten zu erfüllen.
Artikel 10
Die im Laufe des Zulassungsverfahrens nach
diesem Abkommen erforderlichen Gesuche und
amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempeln,
Gebühren und Abgaben befreit.
Artikel 11
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten
sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen
betreffenden Gebieten und regeln etwaige
bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens
auftretende Schwierigkeiten im Wege
unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt und gilt bis zum
31. Dezember des Jahres, in dem es in Kraft tritt.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern
es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarungen ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Ais Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende
Anteil des im Artikel 3 Absatz 1
festgesetzten Kontingentes.
Gefertigt in Rom am 12. Juli 1956 in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beiden Texten die gleiche Authentizität
zukommt. Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften und ihren Siegeln versehen.
Für die Republik
Österreich
Max Löwenthal
m. p.
Für die Republik
Italien
Rinaldo Del Bo
m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Punktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 1. Juli 1958 in Kraft.