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123_1958 AT

123. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien.

Nachdem das am 12. Juli 1956 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Republik Italien über den Austausch von Gastarbeitnehmern, welches also

lautet

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung der Republik Italien,

in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit auf

sozialem Gebiet zu vertiefen, und

von der Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft

ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern

zwischen ihren Ländern zum Zwecke der sprachlichen

und beruflichen Fortbildung zu fördern,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes

1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden

Staaten, die sich in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Staates begeben,

um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb

ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu

vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als

30 Jahre sein.

Artikel 2

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch

unter Vorbehalt der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen

Bestimmungen, welche die Beschäftigung

der Ausländer in gewissen Berufen

regeln.

(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage

in dem betreffenden Berufe; die

obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden

Staaten können jedoch vereinbaren,

daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung

des Abkommens ausgenommen werden.

(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt

einer Beschäftigung einer behördlichen Genehmigung

bedürfen, ist diese für Gastarbeitnehmer

nicht erforderlich.

Artikel 3

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden können, darf im Kalenderjahr 100 (einhundert)

nicht überschreiten, wobei höchstens 20

(zwanzig) vom Hundert dieser Anzahl auf die

gleiche Berufsgruppe entfallen dürfen.

(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des

Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, unabhängig

davon, für welche Dauer sie erteilt werden

und in welchem Zeitpunkt von ihnen Gebrauch

gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen

dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

des laufenden Kalenderjahres, wenn sie

sich auf Grund von Zulassungen in einem der

vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits

im Vorjahr erteilt worden sind.

(3) Wird das in Absatz 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines Kalenderjahres

nicht erreicht, so darf dieser weder die Anzahl

der den Gastarbeitnehmern des anderen vertragschließenden

Staates erteilten Zulassungen

verringern, noch den Rest des nicht erschöpften

Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr

übertragen.

(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von

Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch

zwischen den im Artikel 8 Absatz 3 genannten

Behörden abgeändert werden. Eine derartige

Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr

ist spätestens am 1. Dezember zu treffen.

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen

in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten

Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein

Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis

im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der

Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt

worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in Betrieben antreten, die von

Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht

eine solche Streitigkeit während der Dauer eines

Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem, soweit als möglich,

alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen

geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt

auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen

wünschen, verpflichten, sie unter den

gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,

wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben gelten,

in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden

sollen.

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften über die soziale

Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde

ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das

Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen

Angaben zu enthalten und muß insbesondere

anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls

in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner

ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige

Behörde des anderen Staates weiter, die

über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet

auch über allfällige Verlängerungen gemäß

Artikel 4 Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer

sind an das Bundesministerium für

soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen

der italienischen Bewerber an das

Ministerium für Arbeit und für soziale Fürsorge.

Artikel 9

(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung

angestrebten Ziele und um soweit wie

möglich Personen zu helfen, die sich um einen

Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben, aber

nicht in der Lage sind, selbst einen solchen Ar-

beitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden

Staaten, den Austausch von

Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden

Maßnahmen und unter Beteiligung

der interessierten Organisationen zu fördern und

zu erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun, um

eine Behandlung der Ansuchen in kürzester Frist

zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls bemühen,

die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,

während des Aufenthaltes oder bei der Ausreise

der Gastarbeitnehmer bestehen könnten, mit

größter Beschleunigung zu beseitigen; die Bestimmungen

dieser Vereinbarung berühren jedoch

nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,

die in dem Gebiete der vertragschließenden Staaten

geltenden Vorschriften über die Einreise,

den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsangehörigen

fremder Staaten zu erfüllen.

Artikel 10

Die im Laufe des Zulassungsverfahrens nach

diesem Abkommen erforderlichen Gesuche und

amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempeln,

Gebühren und Abgaben befreit.

Artikel 11

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten

sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen

betreffenden Gebieten und regeln etwaige

bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens

auftretende Schwierigkeiten im Wege

unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Austausch

der Ratifikationsurkunden folgt und gilt bis zum

31. Dezember des Jahres, in dem es in Kraft tritt.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern

es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarungen ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Ais Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende

Anteil des im Artikel 3 Absatz 1

festgesetzten Kontingentes.

Gefertigt in Rom am 12. Juli 1956 in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beiden Texten die gleiche Authentizität

zukommt. Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten dieses Abkommen mit ihren

Unterschriften und ihren Siegeln versehen.

Für die Republik

Österreich

Max Löwenthal

m. p.

Für die Republik

Italien

Rinaldo Del Bo

m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Punktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 1. Juli 1958 in Kraft.

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