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123_1957 AT

123. Verordnung: Durchführung der NS-Amnestie 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Durchführung der NS-Amnestie 1957.

Auf Grund des § 4 der NS-Amnestie 1957,

BGBl. Nr. 82, wird verordnet

§ 1. Für das Feststellungsverfahren gemäß Artikel

I der NS-Amnestie 1957 und dessen Instanzenzug

gelten die Bestimmungen der Verordnung

der Bundesregierung vom 13. November

1953, BGBl. Nr. 178, zur Durchführung

des Bundesverfassungsgesetzes vom 17. Dezember

1951, BGBl. Nr. 159/1953, über die Befreiung

der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs-

und Sühnepflicht, die Einstellung von

Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen

gegen solche Personen.

§ 2. Soweit die im § 1 bezeichnete Verordnung

nicht unmittelbar anwendbar ist, gelten ihre

Bestimmungen sinngemäß; ihr § 10 ist nicht

anzuwenden.

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