123. Verordnung: Eichrechtliche Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind (Flaschenverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 und 24 bis 26 des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152,
über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz
— MEG.) wird verordnet
§ 1. (1) Gemäß § 26 Abs. 1 des MEG. werden
folgende Flaschennenninhalte zugelassen
2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l, 0,5 l; 0,35 l; 0,25 l;
0,2 l; 0,175 l; 0,125 l; 0,1 l.
(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch
mit dem Nenninhalt 1,1 1 zugelassen.
(3) Flaschen für Bier werden auch mit dem
Nenninhalt 0,33 1 zugelassen.
§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden
Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen
voll" einen Rauminhalt aufweisen, der
zwischen den in dieser Tabelle angeführten
Mindest- und Höchstwerten liegt.
(2) Flaschen für Suppenwürze mit dem Nenninhalt
1,1 1 müssen „gestrichen voll" einen
Rauminhalt aufweisen, der zwischen 1,130 und
1,170 l liegt.
(3) Flaschen für Bier mit dem Nenninhalt
0,33 l müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt
aufweisen, der zwischen 0,335 und 0,365 l liegt.
(4) Flaschen für Milcherzeugnisse mit einem
inneren Halsdurchmesser über 25 mm dürfen
auch so hergestellt sein, daß sie „gestrichen voll"
einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den
nachfolgend angeführten Mindest- und Höchstwerten
liegt.
(5) Flaschen mit Scheibenverschluß müssen so
ausgeführt sein, daß der durch die Auflagefläche
für die Verschlußscheibe begrenzte Rauminhalt
den Nenninhalt nicht unterschreitet. Als Flaschen
mit Scheibenverschluß sind Flaschen anzusehen,
die am oberen Ende eine stufenförmige Erweiterung
des inneren Halsdurchmessers für die Aufnahme
einer Verschlußscheibe aufweisen.
§ 3. Flaschen und flaschenähnliche Gefäße, die
den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen,
müssen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder
anderen formfesten Werkstoffen hergestellt sein.
§ 4. Zur Bezeichnung des Nenninhaltes sind
die Ausdrücke des § 1 zu verwenden. Teile des
Liter sind daher durch eine Dezimalzahl anzugeben;
die Einheit ist durch die Abkürzung
„1" auszudrücken.
§ 5. Die Bezeichnung des Nenninhaltes und
das Herstellerzeichen (§ 24 des MEG.) sind außen
am Flaschenboden oder Flaschenkörper deutlich
und untrennbar anzubringen.
§ 6. Alle auf Grund des § 70 Abs. 1 des MEG.
bisher in Geltung gebliebenen Vorschriften über
Flaschen treten mit dem Wirksamwerden dieser
Verordnung außer Kraft.