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123_1953 AT

123. Verordnung: Eichrechtliche Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind (Flaschenverordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Eichrechtliche Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind (Flaschenverordnung).

Auf Grund der §§ 19 und 24 bis 26 des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152,

über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz

— MEG.) wird verordnet

§ 1. (1) Gemäß § 26 Abs. 1 des MEG. werden

folgende Flaschennenninhalte zugelassen

2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l, 0,5 l; 0,35 l; 0,25 l;

0,2 l; 0,175 l; 0,125 l; 0,1 l.

(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch

mit dem Nenninhalt 1,1 1 zugelassen.

(3) Flaschen für Bier werden auch mit dem

Nenninhalt 0,33 1 zugelassen.

§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden

Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen

voll" einen Rauminhalt aufweisen, der

zwischen den in dieser Tabelle angeführten

Mindest- und Höchstwerten liegt.

(2) Flaschen für Suppenwürze mit dem Nenninhalt

1,1 1 müssen „gestrichen voll" einen

Rauminhalt aufweisen, der zwischen 1,130 und

1,170 l liegt.

(3) Flaschen für Bier mit dem Nenninhalt

0,33 l müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt

aufweisen, der zwischen 0,335 und 0,365 l liegt.

(4) Flaschen für Milcherzeugnisse mit einem

inneren Halsdurchmesser über 25 mm dürfen

auch so hergestellt sein, daß sie „gestrichen voll"

einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den

nachfolgend angeführten Mindest- und Höchstwerten

liegt.

(5) Flaschen mit Scheibenverschluß müssen so

ausgeführt sein, daß der durch die Auflagefläche

für die Verschlußscheibe begrenzte Rauminhalt

den Nenninhalt nicht unterschreitet. Als Flaschen

mit Scheibenverschluß sind Flaschen anzusehen,

die am oberen Ende eine stufenförmige Erweiterung

des inneren Halsdurchmessers für die Aufnahme

einer Verschlußscheibe aufweisen.

§ 3. Flaschen und flaschenähnliche Gefäße, die

den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen,

müssen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder

anderen formfesten Werkstoffen hergestellt sein.

§ 4. Zur Bezeichnung des Nenninhaltes sind

die Ausdrücke des § 1 zu verwenden. Teile des

Liter sind daher durch eine Dezimalzahl anzugeben;

die Einheit ist durch die Abkürzung

„1" auszudrücken.

§ 5. Die Bezeichnung des Nenninhaltes und

das Herstellerzeichen (§ 24 des MEG.) sind außen

am Flaschenboden oder Flaschenkörper deutlich

und untrennbar anzubringen.

§ 6. Alle auf Grund des § 70 Abs. 1 des MEG.

bisher in Geltung gebliebenen Vorschriften über

Flaschen treten mit dem Wirksamwerden dieser

Verordnung außer Kraft.

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