123_1951
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123. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Linz und die Feststellung ihres Sprengels.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 123. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Linz und die Feststellung ihres Sprengels.
1951_123_0 123. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Linz und die Feststellung ihres Sprengels.
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Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4
und 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl.
Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren
Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft,
wird verordnet
§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde
in Linz wird die staatliche Genehmigung
erteilt und als ihr Sprengel das Bundesland
Oberösterreich festgestellt.
§ 2. Die Feststellung des Sprengeis dieser Kultusgemeinde
tritt mit dem Tage der Kundmachung
der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit
und ist von diesem Tage angefangen die
israelitische Kultusgemeinde in Linz als konstituiert
anzusehen.