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123_1951 AT

123. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Linz und die Feststellung ihres Sprengels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Linz und die Feststellung ihres Sprengels.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4

und 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl.

Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren

Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft,

wird verordnet

§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde

in Linz wird die staatliche Genehmigung

erteilt und als ihr Sprengel das Bundesland

Oberösterreich festgestellt.

§ 2. Die Feststellung des Sprengeis dieser Kultusgemeinde

tritt mit dem Tage der Kundmachung

der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit

und ist von diesem Tage angefangen die

israelitische Kultusgemeinde in Linz als konstituiert

anzusehen.

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