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123_1950 AT

123. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In den §§ 1 und 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit

der gerichtlichen Geltendmachung verjährter

Rechte, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 1. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 3/1950, sind die Worte „30. Juni 1950"

durch die Worte „30. Juni 1951" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1950

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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