123. Bundesgesetz: Beförderungsteuergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand der Steuer.
(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz
(Beförderungsteuer) unterliegt
1. die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung
von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf
Schienen- und Seilbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen;
2. die Beförderung von Gütern durch ein
Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine
eigenen Zwecke (Werkverkehr). Als Werkverkehr
gilt auch die gemeinschaftliche Verwendung
von Kraftfahrzeugen durch mehrere
Unternehmen (Konzernverkehr).
(2) Eine Beförderung ist dann gewerbsmäßig,
wenn sie sich als nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen darstellt, selbst wenn
dabei die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, fehlt.
§ 2. Ausnahmen von der Steuerpflicht.
(1) Der Beförderungsteuer unterliegt nicht
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
im Arbeiter-, Angestellten- und Schülerverkehr,
wenn die dafür eingenommenen Entgelte
nicht mehr als höchstens vier Fünftel der
sonstigen tarifmäßigen Beförderungsentgelte
betragen;
2. die gewerbsmäßige Beförderung kranker
oder verletzter Personen mit Kranken- oder
Rettungsfahrzeugen, wenn bei der Führung des
Betriebes die Erzielung eines Gewinnes weder
beabsichtigt ist, noch auch durch die Höhe der
erzielten Beförderungsentgelte ermöglicht wird;
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen,
Gepäck und Gütern zu ermäßigten
Preisen, wenn die Begünstigungen im öffentlichen
Interesse oder aus sozialen Gründen
gewährt werden und die dafür eingenommenen
Entgelte nicht mehr als höchstens vier Fünftel
der sonstigen tarifmäßigen Beförderungsentgelte
betragen;
4. die gewerbsmäßige Beförderung von Steinkohlen,
Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen;
5. die Beförderung von Personen und Gepäck
durch ausländische Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr, wenn und
insoweit Gegenseitigkeit gewährt wird;
6. die Beförderung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder Geräten auf landwirtschaftlichen
Seilaufzügen;
7. der durch einen land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb durchgeführte Werkverkehr [§ 1,
Abs. (1), Z. 2], wenn die Beförderung auf einer
Strecke bis zu 50 km erfolgt;
8. der Brief- und Paketverkehr der Post.
(2) Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme
von der Steuerpflicht nach Abs. (1) vorliegen,
entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesministerium
für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium
für Verkehr aus wichtigen volkswirtschaftlichen
Gründen durch Verordnung
die gewerbsmäßige Beförderung auch anderer als
der in Abs. (1), Z. 4, genannten Güter dauernd
oder zeitweilig von der Beförderungsteuer
befreien.
§ 3. Besteuerungsgrundlage.
Die Steuer wird berechnet
a) bei gewerbsmäßig entgeltlichen Beförderungen
nach § 1, Abs. (1), Z. 1, von dem
für die Beförderungsleistung zu entrichtenden
Entgelt (Beförderungsentgelt),
b) im Werkverkehr nach § 1, Abs. (1), Z. 2,
nach der Nutzlast der Fahrzeuge, die dem
Werkverkehr dienen.
§ 4. Beförderungsentgelt.
Ab Beförderangsentgelt gilt das gesamte
für die Beförderungsleistung zu entrichtende
Entgelt samt allen Nebengebühren. Zum steuerpflichtigen
Beförderungsentgelt gehören nicht
a) Abgaben, die aus Anlaß einer Beförderung
zu entrichten sind, wie Mautgebühren,
Zölle und Auslagen im Zusammenhang
mit der Steuer- oder Zollabfertigung,
b) der von den österreichischen Bundesbahnen
eingehobene Wiederaufbauzuschlag.
§ 5. Steuerschuldner und Haftungspflichtige.
(1) Steuerschuldner ist, wer steuerpflichtige
Beförderungen (§ 1) ausführt.
(2) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die von
ihm zu entrichtende Steuer in das Beförderungsentgelt
einzurechnen.
(3) Bedient sich der Steuerschuldner einer
anderen Person zur Einziehung und Abrechnung
der Beförderungsentgelte und zur Abrechnung
und Abfuhr der Steuer gegenüber der Finanzverwaltung,
so haftet diese Person neben dem
Steuerschuldner für die Steuer.
(4) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit
Kraftfahrzeugen haften das Fahrzeug und dessen
Ladung für die Steuer. Die Grenzzollsteilen sind
befugt, zur Geltendmachung dieser Haftung das
Fahrzeug und dessen Ladung auch dann in Beschlag
zu nehmen, wenn diese nicht im Eigentum des
Steuerschuldners stehen.
§ 6. Steuersatz.
(1) Die Steuer beträgt im allgemeinen
a) im Personen- und Gepäckverkehr auf
Schienenbahnen und mit Kraftfahrzeugen
8 v. H.
b) im Güterverkehr auf Schienenbahnen und
mit Kraftfahrzeugen 4 v. H.
c) im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr
auf Seilbahnen 4 v. H.
des Beförderungsentgeltes.
(2) Im Straßenbahnverkehr und im Ortslinienverkehr
mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr
mit Platzkraftwagen beträgt die Steuer 2 v. H.
des Beförderungsentgeltes.
(3) Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem
Pauschbetrag von jährlich 52 S von jeder Tonne
Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge
und mit einem Pauschbetrag von
jährlich 26 S von jeder Tonne Nutzlast der dem
Werkverkehr dienenden Anhänger eingehoben.
Bei Fahrzeugen, die im Laufe eines Jahres neu
hinzukommen oder ausscheiden, ermäßigt sich
der Pauschbetrag für jede volle Woche, die das
Kraftfahrzeug oder der Anhänger nicht dem
Werkverkehr dienten, um den zweiundfünfzigsten
Teil.
(4) Welche Schienenbahnen als Straßenbahnen
und welche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen
als Ortslinienverkehr anzusehen 6ind, wird durch
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr bestimmt.
§ 7. Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht.
(1) Der Steuerschuldner hat über die steuerpflichtigen
Beförderungen und über die dafür
eingenommenen Beförderungsentgelte laufende
Aufschreibungen zu führen. Er hat bis zum
31. März eines jeden Jahres eine Steuererklärung
über die im abgelaufenen Kalenderjahre eingenommenen
Beförderungsentgelte einzubringen.
Entgelte, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
sind in den Aufschreibungen und in der
Steuererklärung getrennt auszuweisen.
(2) Unternehmer, die Werkverkehr durchführen,
haben jeweils bis zum 31. März eines
jeden Jahres eine Steuererklärung in Form einer
Aufstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr
im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge
(Anhänger) und deren Nutzlast einzubringen.
Bei Kraftfahrzeugen, die im Laufe des
Jahres neu hinzugekommen oder weggefallen
sind, ist der Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise
des Ausscheidens anzugeben.
§ 8. Abschlagszahlung.
(1) Der Steuerschuldner hat auf die Steuerschuld
monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.
Diese sind nach den im abgelaufenen Kalendermonate
erzielten Beförderungsentgelten zu berechnen
und bis zum 20. des folgenden Monates
an das Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen
Abschlagszahlungen in anderen auch mehrere
Monate umfassenden Zeiträumen gestatten.
§ 9. Überwachung.
(1) Die Beförderungsunternehmen unterliegen
der Steueraufsicht (§ 192 Abgabenordnung).
(2) Das Finanzamt kann in Fällen, in denen
es dies im Interesse einer ordnungsmäßigen
Überwachung der Steuerabfuhr für geboten
erachtet, die Erstattung von Nachweisungen
über die für die einzelnen Steuerschuldner
maßgebenden Abschlagszahlungszeiträume nach
Art der im § 7 genannten Steuererklärungen
verlangen.
(3) Im Personenverkehr, ausgenommen mit
Platzkraftwagen, ist der zu befördernden Person
vor Antritt der Fahrt ein Fahrtausweis auszufolgen,
der von der zu befördernden Person bis
zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren ist.
Die Fahrtausweise sind vor Benutzung dem
Finanzamt zur Abstempelung vorzulegen.
(4) Die Form und Ausstellung der Fahrtausweise
bestimmt das Finanzamt unter Bedachtnahme
auf die besonderen Erfordernisse im Betrieb
des Beförderungsunternehmens.
§ 10. Versteuerung im Pauschwege.
(1) In Fällen, in denen die Berechnung der
Steuer unverhältnismäßige Schwierigkeiten oder
weitwendige Erhebungen verursachen würde,
kann das Finanzamt die Steuer, auch abgesehen
von dem Falle des § 6, Abs. (3), im Pauschwege
berechnen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
für die Entrichtung der Steuer im grenzüberschreitenden
Personen-, Gepäck- und Güterverkehr
einheitliche Pauschsätze auf Grund der im
Inland zurückgelegten Personen- oder Tonnenkilometer
festsetzen.
§ 11. Verhältnis zur Umsatzsteuer.
Umsätze aus Beförderungen, die gemäß § 2
nicht der Beförderungsteuer unterliegen, sind
auch von der Umsatzsteuer befreit. § 34, Abs. (2),
zweiter Satz, der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1935, wird aufgehoben.
§ 12. Inkrafttreten und Vollzug.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1949 in
Kraft; doch bleibt für Beförderungsleistungen
im Straßenbahnverkehr die derzeit geltende
Regelung bis 31. Dezember 1949 aufrecht.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut;
in den Fällen des § 2, Abs. (3), und des § 6,
Abs. (4), ist das Einvernehmen mit den in diesen
Bestimmungen genannten Bundesministerien herzustellen.