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123_1949 AT

123. Bundesgesetz: Beförderungsteuergesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Beförderungsteuergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand der Steuer.

(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz

(Beförderungsteuer) unterliegt

1. die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung

von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf

Schienen- und Seilbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen;

2. die Beförderung von Gütern durch ein

Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine

eigenen Zwecke (Werkverkehr). Als Werkverkehr

gilt auch die gemeinschaftliche Verwendung

von Kraftfahrzeugen durch mehrere

Unternehmen (Konzernverkehr).

(2) Eine Beförderung ist dann gewerbsmäßig,

wenn sie sich als nachhaltige Tätigkeit zur

Erzielung von Einnahmen darstellt, selbst wenn

dabei die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, fehlt.

§ 2. Ausnahmen von der Steuerpflicht.

(1) Der Beförderungsteuer unterliegt nicht

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen

im Arbeiter-, Angestellten- und Schülerverkehr,

wenn die dafür eingenommenen Entgelte

nicht mehr als höchstens vier Fünftel der

sonstigen tarifmäßigen Beförderungsentgelte

betragen;

2. die gewerbsmäßige Beförderung kranker

oder verletzter Personen mit Kranken- oder

Rettungsfahrzeugen, wenn bei der Führung des

Betriebes die Erzielung eines Gewinnes weder

beabsichtigt ist, noch auch durch die Höhe der

erzielten Beförderungsentgelte ermöglicht wird;

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen,

Gepäck und Gütern zu ermäßigten

Preisen, wenn die Begünstigungen im öffentlichen

Interesse oder aus sozialen Gründen

gewährt werden und die dafür eingenommenen

Entgelte nicht mehr als höchstens vier Fünftel

der sonstigen tarifmäßigen Beförderungsentgelte

betragen;

4. die gewerbsmäßige Beförderung von Steinkohlen,

Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen;

5. die Beförderung von Personen und Gepäck

durch ausländische Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr, wenn und

insoweit Gegenseitigkeit gewährt wird;

6. die Beförderung von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen oder Geräten auf landwirtschaftlichen

Seilaufzügen;

7. der durch einen land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb durchgeführte Werkverkehr [§ 1,

Abs. (1), Z. 2], wenn die Beförderung auf einer

Strecke bis zu 50 km erfolgt;

8. der Brief- und Paketverkehr der Post.

(2) Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme

von der Steuerpflicht nach Abs. (1) vorliegen,

entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesministerium

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium

für Verkehr aus wichtigen volkswirtschaftlichen

Gründen durch Verordnung

die gewerbsmäßige Beförderung auch anderer als

der in Abs. (1), Z. 4, genannten Güter dauernd

oder zeitweilig von der Beförderungsteuer

befreien.

§ 3. Besteuerungsgrundlage.

Die Steuer wird berechnet

a) bei gewerbsmäßig entgeltlichen Beförderungen

nach § 1, Abs. (1), Z. 1, von dem

für die Beförderungsleistung zu entrichtenden

Entgelt (Beförderungsentgelt),

b) im Werkverkehr nach § 1, Abs. (1), Z. 2,

nach der Nutzlast der Fahrzeuge, die dem

Werkverkehr dienen.

§ 4. Beförderungsentgelt.

Ab Beförderangsentgelt gilt das gesamte

für die Beförderungsleistung zu entrichtende

Entgelt samt allen Nebengebühren. Zum steuerpflichtigen

Beförderungsentgelt gehören nicht

a) Abgaben, die aus Anlaß einer Beförderung

zu entrichten sind, wie Mautgebühren,

Zölle und Auslagen im Zusammenhang

mit der Steuer- oder Zollabfertigung,

b) der von den österreichischen Bundesbahnen

eingehobene Wiederaufbauzuschlag.

§ 5. Steuerschuldner und Haftungspflichtige.

(1) Steuerschuldner ist, wer steuerpflichtige

Beförderungen (§ 1) ausführt.

(2) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die von

ihm zu entrichtende Steuer in das Beförderungsentgelt

einzurechnen.

(3) Bedient sich der Steuerschuldner einer

anderen Person zur Einziehung und Abrechnung

der Beförderungsentgelte und zur Abrechnung

und Abfuhr der Steuer gegenüber der Finanzverwaltung,

so haftet diese Person neben dem

Steuerschuldner für die Steuer.

(4) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit

Kraftfahrzeugen haften das Fahrzeug und dessen

Ladung für die Steuer. Die Grenzzollsteilen sind

befugt, zur Geltendmachung dieser Haftung das

Fahrzeug und dessen Ladung auch dann in Beschlag

zu nehmen, wenn diese nicht im Eigentum des

Steuerschuldners stehen.

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt im allgemeinen

a) im Personen- und Gepäckverkehr auf

Schienenbahnen und mit Kraftfahrzeugen

8 v. H.

b) im Güterverkehr auf Schienenbahnen und

mit Kraftfahrzeugen 4 v. H.

c) im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr

auf Seilbahnen 4 v. H.

des Beförderungsentgeltes.

(2) Im Straßenbahnverkehr und im Ortslinienverkehr

mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr

mit Platzkraftwagen beträgt die Steuer 2 v. H.

des Beförderungsentgeltes.

(3) Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem

Pauschbetrag von jährlich 52 S von jeder Tonne

Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge

und mit einem Pauschbetrag von

jährlich 26 S von jeder Tonne Nutzlast der dem

Werkverkehr dienenden Anhänger eingehoben.

Bei Fahrzeugen, die im Laufe eines Jahres neu

hinzukommen oder ausscheiden, ermäßigt sich

der Pauschbetrag für jede volle Woche, die das

Kraftfahrzeug oder der Anhänger nicht dem

Werkverkehr dienten, um den zweiundfünfzigsten

Teil.

(4) Welche Schienenbahnen als Straßenbahnen

und welche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen

als Ortslinienverkehr anzusehen 6ind, wird durch

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr bestimmt.

§ 7. Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht.

(1) Der Steuerschuldner hat über die steuerpflichtigen

Beförderungen und über die dafür

eingenommenen Beförderungsentgelte laufende

Aufschreibungen zu führen. Er hat bis zum

31. März eines jeden Jahres eine Steuererklärung

über die im abgelaufenen Kalenderjahre eingenommenen

Beförderungsentgelte einzubringen.

Entgelte, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,

sind in den Aufschreibungen und in der

Steuererklärung getrennt auszuweisen.

(2) Unternehmer, die Werkverkehr durchführen,

haben jeweils bis zum 31. März eines

jeden Jahres eine Steuererklärung in Form einer

Aufstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr

im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge

(Anhänger) und deren Nutzlast einzubringen.

Bei Kraftfahrzeugen, die im Laufe des

Jahres neu hinzugekommen oder weggefallen

sind, ist der Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise

des Ausscheidens anzugeben.

§ 8. Abschlagszahlung.

(1) Der Steuerschuldner hat auf die Steuerschuld

monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.

Diese sind nach den im abgelaufenen Kalendermonate

erzielten Beförderungsentgelten zu berechnen

und bis zum 20. des folgenden Monates

an das Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen

Abschlagszahlungen in anderen auch mehrere

Monate umfassenden Zeiträumen gestatten.

§ 9. Überwachung.

(1) Die Beförderungsunternehmen unterliegen

der Steueraufsicht (§ 192 Abgabenordnung).

(2) Das Finanzamt kann in Fällen, in denen

es dies im Interesse einer ordnungsmäßigen

Überwachung der Steuerabfuhr für geboten

erachtet, die Erstattung von Nachweisungen

über die für die einzelnen Steuerschuldner

maßgebenden Abschlagszahlungszeiträume nach

Art der im § 7 genannten Steuererklärungen

verlangen.

(3) Im Personenverkehr, ausgenommen mit

Platzkraftwagen, ist der zu befördernden Person

vor Antritt der Fahrt ein Fahrtausweis auszufolgen,

der von der zu befördernden Person bis

zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren ist.

Die Fahrtausweise sind vor Benutzung dem

Finanzamt zur Abstempelung vorzulegen.

(4) Die Form und Ausstellung der Fahrtausweise

bestimmt das Finanzamt unter Bedachtnahme

auf die besonderen Erfordernisse im Betrieb

des Beförderungsunternehmens.

§ 10. Versteuerung im Pauschwege.

(1) In Fällen, in denen die Berechnung der

Steuer unverhältnismäßige Schwierigkeiten oder

weitwendige Erhebungen verursachen würde,

kann das Finanzamt die Steuer, auch abgesehen

von dem Falle des § 6, Abs. (3), im Pauschwege

berechnen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

für die Entrichtung der Steuer im grenzüberschreitenden

Personen-, Gepäck- und Güterverkehr

einheitliche Pauschsätze auf Grund der im

Inland zurückgelegten Personen- oder Tonnenkilometer

festsetzen.

§ 11. Verhältnis zur Umsatzsteuer.

Umsätze aus Beförderungen, die gemäß § 2

nicht der Beförderungsteuer unterliegen, sind

auch von der Umsatzsteuer befreit. § 34, Abs. (2),

zweiter Satz, der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1935, wird aufgehoben.

§ 12. Inkrafttreten und Vollzug.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1949 in

Kraft; doch bleibt für Beförderungsleistungen

im Straßenbahnverkehr die derzeit geltende

Regelung bis 31. Dezember 1949 aufrecht.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut;

in den Fällen des § 2, Abs. (3), und des § 6,

Abs. (4), ist das Einvernehmen mit den in diesen

Bestimmungen genannten Bundesministerien herzustellen.

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