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123_1948 AT

123. Bundesgesetz: Landwirtschaftliche Wiederaufbaunovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Landwirtschaftliche Wiederaufbaunovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 176, über Beihilfen zum Wiederaufbau

kriegsbeschädigter land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz)

wird abgeändert wie folgt

1. § 4, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten

(1) Die erforderlichen Geldmittel des Fonds

werden durch einen 50prozentigen Wiederaufbaubeitrag

vom Grundsteuermeßbetrag aller

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der

Betriebsgrundstücke land- und forstwirtschaftlicher

Art aufgebracht, der durch vier Jahre

vom 1. Jänner 1948 ab einzuheben ist.

2. § 4, Abs. (2), zweiter Satz, hat zu lauten

Erstmalig ist er am 15. Mai 1948 für das erste

Halbjahr 1948 vorzuschreiben.

3. Im § 5 ist als Abs. (2) folgende Bestimmung

einzufügen

(2) Erfolgt während der Dauer der Entrichtung

der Fondsbeiträge eine Veränderung der Grundsteuermeßbeträge,

so sind die Fondsbeiträge

trotzdem in der bis zum Eintritt einer solchen

Veränderung nach den Bestimmungen des § 4,

Abs. (1), dieses Bundesgesetzes ermittelten ziffernmäßigen

Höhe bis zum Ablauf der daselbst festgesetzten

Dauer weiter zu entrichten.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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