123. Bundesgesetz: Landwirtschaftliche Wiederaufbaunovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 176, über Beihilfen zum Wiederaufbau
kriegsbeschädigter land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz)
wird abgeändert wie folgt
1. § 4, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten
(1) Die erforderlichen Geldmittel des Fonds
werden durch einen 50prozentigen Wiederaufbaubeitrag
vom Grundsteuermeßbetrag aller
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der
Betriebsgrundstücke land- und forstwirtschaftlicher
Art aufgebracht, der durch vier Jahre
vom 1. Jänner 1948 ab einzuheben ist.
2. § 4, Abs. (2), zweiter Satz, hat zu lauten
Erstmalig ist er am 15. Mai 1948 für das erste
Halbjahr 1948 vorzuschreiben.
3. Im § 5 ist als Abs. (2) folgende Bestimmung
einzufügen
(2) Erfolgt während der Dauer der Entrichtung
der Fondsbeiträge eine Veränderung der Grundsteuermeßbeträge,
so sind die Fondsbeiträge
trotzdem in der bis zum Eintritt einer solchen
Veränderung nach den Bestimmungen des § 4,
Abs. (1), dieses Bundesgesetzes ermittelten ziffernmäßigen
Höhe bis zum Ablauf der daselbst festgesetzten
Dauer weiter zu entrichten.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.