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123. Bundesgesetz: Grundverkehrsnovelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 123. Bundesgesetz: Grundverkehrsnovelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Grundverkehrsgesetz, B. G. Bl.

Nr. 251/1937, und die damit zusammenhängenden

Vorschriften treten in der Fassung vom

13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere

treten daher wieder in Kraft

1. Die Verordnung, womit der Wortlaut des

Grundverkehrsgesetzes neu verlautbart wird,

B. G. Bl. Nr. 251/1937;

2. die Verordnung, womit eine Geschäftsordnung

für die Grundverkehrskommissionen erlassen

wird, B. G. Bl. Nr. 252/1937;

3. die Verordnung, womit nähere Anordnungen

zur Durchführung des § 9 des Grundverkehrsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 251/1937, getroffen

werden, B. G. Bl. Nr. 253/1937;

4. die Vorschriften, womit die Gemeinden bezeichnet

werden, in denen das Grundverkehrsgesetz

keine Anwendung findet, nämlich die

Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 45/1920 und die

Verordnungen B. G. Bl. Nr. 66/1924, Nr. 19/

1926, Nr. 100/1926, Nr. 163/1927, Nr. 42/1930,

Nr. 31/1932 und Nr. 371/1936.

(2) Gleichzeitig werden die nach dem 12. März

1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den

gleichen Gegenstand betreffen, aufgehoben. Insbesondere

werden daher aufgehoben

1. Die Verordnung über die Einführung der

Grundstückverkehrsbekanntmachung im Lande

Österreich vom 20. Juli 1938, Deutsches R. G.

Bl. I S. 906 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 283/1938);

2. die Bekanntmachung über den Verkehr mit

landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen

Grundstücken (Grundstückverkehrsbekanntmachung)

vom 26. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I

S. 35 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 283/1938);

3. die Zweite Verordnung zur Ergänzung des

Gesetzes zur Änderung der Bekanntmachung

über den Verkehr mit landwirtschaftlichen

Grundstücken vom 29. März 1938, Deutsches R.

G. Bl. I S. 361 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 283/1938);

4. die Verordnung des Reichsstatthalters

(Österreichische Landesregierung), womit die Genehmigungsbehörden

nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung

im Lande Österreich

bestimmt werden, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 297/

1938, und die Verordnung des Reichsstatthalters

(Österreichische Landesregierung), womit die Genehmigungsbehörden

nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung

im Lande Österreich

neu bestimmt werden, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 320/

1939;

5. der Erlaß über die Einschränkung des Verkehrs

mit landwirtschaftlichen Grundstücken im

Kriege vom 28. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I

S. 481;

6. die Verordnung zur Einschränkung des

Eigentumswechsels an landwirtschaftlichen

Grundstücken im Kriege vom 17. März 1943,

Deutsches R. G. Bl. I S. 144;

7. die Verordnung zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens

im Verkehr mit land-

oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im

Kriege vom 22. November 1944, Deutsches R. G.

Bl. I S. 333.

§ 2. In dem durch § 1 wieder in Kraft gesetzten

Grundverkehrsgesetz, B. G. Bl. Nr. 251/

1937, treten folgende Änderungen ein

1. Der zweite Satz des § 1, Albs. (1), hat zu

lauten: „Das gleiche gilt von der Verpachtung

solcher Grundstücke, soweit sie das Ausmaß von

1000 m² übersteigen."

2. Im § 3 haben die Worte: „1. des stehenden

Heeres" zu entfallen.

3. Im § 11, Abs. (1), Ziffer 4, haben die

Worte: „eines dieser Mitglieder ist dem Kreise

der im landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen

tätigen Personen zu entnehmen" zu entfallen.

4. In den §§ 18 und 19 wird die Frist für die

Namhaftmachung eines Bieters durch den Grundverkehrsreferenten

des Bergbauernhilfsfonds von

drei Wochen auf vier Wochen verlängert.

5. Im § 21, Abs. (2), haben die Worte: „mit

mehr als sechsjähriger Dauer" zu entfallen.

6. Im § 22 hat der erste Satz zu lauten

„Anträge an die Grundverkehrskommission,

die Übertragung des Eigentums, die Einräumung

des Fruchtnießungsrechtes oder die Verpachtung

zuzulassen, unterliegen einer Stempelgebühr

von 5 S für den ersten Bogen und von

2 S für jeden weiteren Bogen der Eingabe oder

des Protokolls."

§ 3. Die Entscheidung einer Grundverkehrskommission,

durch die eine Zustimmung nach

dem Grundverkehrsgesetz, B. G. Bl. Nr. 251/

1937, erteilt wird, ist als Unbedenklichkeitsbescheinigung

der Preisbehörde im Sinne des § 1,

Abs. (2), der Verordnung über die Preisüberwachung

und die Rechtsfolgen von Preisverstößen

im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942,

Deutsches R. G. Bl. I S. 451, anzusehen.

§ 4. (1) Die Grundverkehrs-Bezirkskommission

kann Auflagen, unter denen gemäß § 2, Abs. (4),

der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom

26. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, eine

Genehmigung erteilt worden ist, auf Antrag

ändern oder aufheben. Desgleichen kann die

Grundverkehrs-Bezirkskommission ein gemäß

§ 8 der genannten Bekanntmachung ergangenes

Verbot, Inventar zu veräußern oder zu entfernen,

auf Antrag einschränken oder aufheben.

Welche Grundverkehrs-Bezirkskommission örtlich

zuständig ist, bestimmt sich nach § 10,

Abs. (2), des Grundverkehrsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 251/1937.

(2) Wer eine aufrecht bestehende Auflage nicht

erfüllt oder entgegen einem noch wirksamen

Verbot Inventar veräußert, entfernt oder an sich

bringt, wird gemäß § 23 des Grundverkehrsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 251/1937, bestraft.

§ 5. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei Genehmigungsbehörden

nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung

vom 26. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 35,

anhängigen Verfahren sind einzustellen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

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