123. Bundesgesetz: Grundverkehrsnovelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Grundverkehrsgesetz, B. G. Bl.
Nr. 251/1937, und die damit zusammenhängenden
Vorschriften treten in der Fassung vom
13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere
treten daher wieder in Kraft
1. Die Verordnung, womit der Wortlaut des
Grundverkehrsgesetzes neu verlautbart wird,
B. G. Bl. Nr. 251/1937;
2. die Verordnung, womit eine Geschäftsordnung
für die Grundverkehrskommissionen erlassen
wird, B. G. Bl. Nr. 252/1937;
3. die Verordnung, womit nähere Anordnungen
zur Durchführung des § 9 des Grundverkehrsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 251/1937, getroffen
werden, B. G. Bl. Nr. 253/1937;
4. die Vorschriften, womit die Gemeinden bezeichnet
werden, in denen das Grundverkehrsgesetz
keine Anwendung findet, nämlich die
Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 45/1920 und die
Verordnungen B. G. Bl. Nr. 66/1924, Nr. 19/
1926, Nr. 100/1926, Nr. 163/1927, Nr. 42/1930,
Nr. 31/1932 und Nr. 371/1936.
(2) Gleichzeitig werden die nach dem 12. März
1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den
gleichen Gegenstand betreffen, aufgehoben. Insbesondere
werden daher aufgehoben
1. Die Verordnung über die Einführung der
Grundstückverkehrsbekanntmachung im Lande
Österreich vom 20. Juli 1938, Deutsches R. G.
Bl. I S. 906 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 283/1938);
2. die Bekanntmachung über den Verkehr mit
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken (Grundstückverkehrsbekanntmachung)
vom 26. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I
S. 35 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 283/1938);
3. die Zweite Verordnung zur Ergänzung des
Gesetzes zur Änderung der Bekanntmachung
über den Verkehr mit landwirtschaftlichen
Grundstücken vom 29. März 1938, Deutsches R.
G. Bl. I S. 361 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 283/1938);
4. die Verordnung des Reichsstatthalters
(Österreichische Landesregierung), womit die Genehmigungsbehörden
nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung
im Lande Österreich
bestimmt werden, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 297/
1938, und die Verordnung des Reichsstatthalters
(Österreichische Landesregierung), womit die Genehmigungsbehörden
nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung
im Lande Österreich
neu bestimmt werden, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 320/
1939;
5. der Erlaß über die Einschränkung des Verkehrs
mit landwirtschaftlichen Grundstücken im
Kriege vom 28. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I
S. 481;
6. die Verordnung zur Einschränkung des
Eigentumswechsels an landwirtschaftlichen
Grundstücken im Kriege vom 17. März 1943,
Deutsches R. G. Bl. I S. 144;
7. die Verordnung zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens
im Verkehr mit land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im
Kriege vom 22. November 1944, Deutsches R. G.
Bl. I S. 333.
§ 2. In dem durch § 1 wieder in Kraft gesetzten
Grundverkehrsgesetz, B. G. Bl. Nr. 251/
1937, treten folgende Änderungen ein
1. Der zweite Satz des § 1, Albs. (1), hat zu
lauten: „Das gleiche gilt von der Verpachtung
solcher Grundstücke, soweit sie das Ausmaß von
1000 m² übersteigen."
2. Im § 3 haben die Worte: „1. des stehenden
Heeres" zu entfallen.
3. Im § 11, Abs. (1), Ziffer 4, haben die
Worte: „eines dieser Mitglieder ist dem Kreise
der im landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen
tätigen Personen zu entnehmen" zu entfallen.
4. In den §§ 18 und 19 wird die Frist für die
Namhaftmachung eines Bieters durch den Grundverkehrsreferenten
des Bergbauernhilfsfonds von
drei Wochen auf vier Wochen verlängert.
5. Im § 21, Abs. (2), haben die Worte: „mit
mehr als sechsjähriger Dauer" zu entfallen.
6. Im § 22 hat der erste Satz zu lauten
„Anträge an die Grundverkehrskommission,
die Übertragung des Eigentums, die Einräumung
des Fruchtnießungsrechtes oder die Verpachtung
zuzulassen, unterliegen einer Stempelgebühr
von 5 S für den ersten Bogen und von
2 S für jeden weiteren Bogen der Eingabe oder
des Protokolls."
§ 3. Die Entscheidung einer Grundverkehrskommission,
durch die eine Zustimmung nach
dem Grundverkehrsgesetz, B. G. Bl. Nr. 251/
1937, erteilt wird, ist als Unbedenklichkeitsbescheinigung
der Preisbehörde im Sinne des § 1,
Abs. (2), der Verordnung über die Preisüberwachung
und die Rechtsfolgen von Preisverstößen
im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942,
Deutsches R. G. Bl. I S. 451, anzusehen.
§ 4. (1) Die Grundverkehrs-Bezirkskommission
kann Auflagen, unter denen gemäß § 2, Abs. (4),
der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom
26. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, eine
Genehmigung erteilt worden ist, auf Antrag
ändern oder aufheben. Desgleichen kann die
Grundverkehrs-Bezirkskommission ein gemäß
§ 8 der genannten Bekanntmachung ergangenes
Verbot, Inventar zu veräußern oder zu entfernen,
auf Antrag einschränken oder aufheben.
Welche Grundverkehrs-Bezirkskommission örtlich
zuständig ist, bestimmt sich nach § 10,
Abs. (2), des Grundverkehrsgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 251/1937.
(2) Wer eine aufrecht bestehende Auflage nicht
erfüllt oder entgegen einem noch wirksamen
Verbot Inventar veräußert, entfernt oder an sich
bringt, wird gemäß § 23 des Grundverkehrsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 251/1937, bestraft.
§ 5. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei Genehmigungsbehörden
nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung
vom 26. Jänner 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 35,
anhängigen Verfahren sind einzustellen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.