122. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 58/2003, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und
§ 3a Abs. 1, wenn
1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden
Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht
wird.“
2. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum
Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes
erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß
Abs. 1 außer Ansatz.“
3. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen
haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.“
4. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch
auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.“
5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch
sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.“
6. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine
Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen
Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb
angemessener Frist verweigert wird.“
7. Im § 33 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „per Post“ die Wortfolge „an eine inländische Adresse“ eingefügt.
8. § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4, 31 Abs. 2 erster Satz und 33 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von
UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus
Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) (BGBl. III Nr. 73/2003) wurde von folgenden weiteren
ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 4. April 2003
Niederlande 10. April 200
Schweden 14 Apr 2003
Spanien 5. Juni 2003
Belgien 23. Juli 2003