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122_2003 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 58/2003, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und

§ 3a Abs. 1, wenn

1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden

Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht

wird.“

2. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum

Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes

erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß

Abs. 1 außer Ansatz.“

3. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches

das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen

haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.“

4. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch

auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.“

5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch

sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.“

6. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine

Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen

Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb

angemessener Frist verweigert wird.“

7. Im § 33 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „per Post“ die Wortfolge „an eine inländische Adresse“ eingefügt.

8. § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4, 31 Abs. 2 erster Satz und 33 Abs. 1

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

BGBlPdf 122. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2032, Salpetersäure, Rotrauchend, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1)

Die Multilaterale Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von

UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus

Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) (BGBl. III Nr. 73/2003) wurde von folgenden weiteren

ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 4. April 2003

Niederlande 10. April 200

Schweden 14 Apr 2003

Spanien 5. Juni 2003

Belgien 23. Juli 2003

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