122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 162/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt
„ABSCHNITT 3a
Nachtarbeit
Definitionen und Arbeitszeit
§ 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und
05.00 Uhr.
(2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. regelmäßig oder
2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit
im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.
(4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit
der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht
Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der
Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum
sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist,
darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten,
wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen
gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der
Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
(6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes
gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen
nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden
Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und
kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach
dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden.
(7) § 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.
Untersuchungen
§ 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes
gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor
Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres
oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden
Definitionen
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Versetzung
§ 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung
auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu
zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Recht auf Information
§ 12d. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“
3. Dem § 19a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“
4. § 19a Abs. 8 Z 1 lautet
„1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Abweichend von § 12a Abs. 4 bis
6 muss innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgen;“
5. § 19d Abs. 8 lautet
„(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 15h oder 15i des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221, §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,
oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.“
6. Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „12,“ der Ausdruck „12a Abs. 4 bis 6,“ eingefügt.
7. Im § 23 wird nach dem Ausdruck „12,“ der Ausdruck „12a Abs. 4 bis 6,“ eingefügt.
8. § 24 lautet
„§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher
Stelle einen Abdruck
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
3. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch
geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich
zu machen, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen.“
9. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Der Arbeitgeber hat an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte
einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer
der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern
mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung
oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“
10. Im § 28 Abs. 1 wird in der Z 1 nach dem Ausdruck „§ 9,“ der Ausdruck „§ 12a Abs. 5,“ eingefügt.
11. Nach § 28 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt
„3a. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;“
12. Im § 28 Abs. 1 entfällt in der Z 4 der Ausdruck „die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht
gemäß § 25,“.
13. Im § 28 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, der Beistrich
am Ende der Z 8 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 9 eingefügt
„9. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen,“
14. Dem § 32c wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 12a Abs. 5 sind längstens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.“
15. Nach § 33 Abs. 1m wird folgender Abs. 1n eingefügt
„(1n) § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 14 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1, § 23, § 24, § 25
Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 32c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten
mit 1. August 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 2a samt Überschrift eingefügt
„ABSCHNITT 2a
Nachtarbeit
Definitionen
§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
1. regelmäßig oder
2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes
vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Untersuchungen
§ 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes
gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in
Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer
/in in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden
Definitionen
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten
im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Versetzung
§ 5c. Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in
auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten,
wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu
zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Recht auf Information
§ 5d. Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.“
3. Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 146/2001“ ersetzt.
4. In den §§ 9 und 10 entfällt jeweils am Ende der Punkt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt
„oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete
elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu
machen.“
5. Im § 12 Abs. 1 entfällt in der Z 4 der Ausdruck „die Auflagepflicht gemäß § 9, die Aushangpflicht
gemäß § 10 oder“ und wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt
„5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,“
6. Im § 15 wird folgender Abs. 2e eingefügt
„(2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt
„ABSCHNITT 3a
Nachtarbeit
Definitionen und Arbeitszeit
§ 8a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtarbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer/innen, die
1. regelmäßig oder
2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
(3) Nachtschwerarbeiter/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer/innen, die
Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder
eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981,
genannten Bedingungen leisten.
(4) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist,
darf für Nachtschwerarbeiter/innen die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten,
wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen
gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der
Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
(5) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes
gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach
Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses,
zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang
mit einer täglichen Ruhezeit nach § 7 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach §§ 9 bis 11
gewährt werden.
Untersuchungen
§ 8b. (1) Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes
gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar
vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres
oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer/in in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 8a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden
Definitionen
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
2. Nachtarbeitnehmer/innen sind Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten
im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Versetzung
§ 8c. Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in
auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten,
wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu
zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Recht auf Information
§ 8d. Der/die Arbeitgeber/in hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren, informiert werden.“
2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, wenn dieses
Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers
samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel
zugänglich gemacht werden.“
3. § 20 lautet samt Überschrift
„Strafbestimmungen
§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 6 bis 8, 8a
Abs. 4 und 5, 8b Abs. 1, 9 bis 12, 14, 15 Abs. 1, 17 und 19 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht
nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafen von 20 Euro bis 1090 Euro, im Wiederholungsfalle von 145 Euro bis 2180 Euro zu bestrafen.“
4. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 22a. Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.“
5. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 18, 20 und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002
treten mit 1. August 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Aufhebung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
(1) Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2000, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft.
(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, § 4b und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, werden mit Ablauf des 31. Juli 2002 gegenstandslos.
Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind einzustellen.
Die Multilaterale Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen
Abfällen und Restmengen in loser Schüttung (BGBl. III Nr. 33/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 185/2001) wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.