122. Bundesgesetz: Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates und Änderung des Wehrgesetzes 1990
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Errichtung
§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) zu errichten.
Gegenstand der Beratungen
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen
grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(2) Der Rat ist zu hören
1. in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht
eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG,
3. in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowie
4. in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung
sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
5. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages
an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen
zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum
Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für
Landesverteidigung,
sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.
(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits-
und Verteidigungspolitik zu erteilen.
Mitglieder des Rates
§ 3. (1) Dem Rat gehören an
1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,
2. der Vizekanzler,
3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung,
5. der Bundesminister für Inneres,
6. der Bundesminister für Justiz und
7. Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.
(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an
1. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,
2. ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,
3. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
4. der Generaltruppeninspektor,
5. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
6. je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich
geeigneter Ressortangehöriger.
(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen
Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat
vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung über die Zusammensetzung des
Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben
dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann
ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.
(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu
machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an
einer Sitzung verhindert ist.
(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den
im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
Sitzungen
§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den einzelnen Sitzungen ein
Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.
(2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler
eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.
Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen
§ 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden
Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3
Abs. 1 genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.
(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und
verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates
vorzubereiten.
(3) Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der
politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen
erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.
Beizuziehende Personen
§ 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre
beizuziehen.
(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes
berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.
(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1
genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.
Vertraulichkeit
§ 7. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen
oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit
beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu
vereidigen.
Quoren
§ 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu fassen.
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 9. Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich auszuüben.
Geschäftsordnung
§ 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben
des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung
der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung
durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
Außer-Kraft-Treten
§ 11. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl.
Nr. 330/1976,
2. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten erlassen wird, BGBl. Nr. 573/1976,
3. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
erlassen wird, BGBl. Nr. 251/1991.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern betraut.
Artikel II
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001,
wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift zu § 5.
2. § 5 samt Überschrift entfällt.
3. § 70 Z 3 entfällt.
4. § 70 Z 4 lautet
„4. hinsichtlich des § 13 und des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,“.
5. Im § 68 wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h eingefügt:,,
(4h) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die Überschrift zu § 5 im Inhaltsverzeichnis,
der § 5 samt Überschrift und § 70 Z 3 außer Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001
erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 102/2000) gebunden zu erachten.