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122_2001 AT

122. Bundesgesetz: Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates und Änderung des Wehrgesetzes 1990

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates und Änderung des Wehrgesetzes 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Errichtung

§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) zu errichten.

Gegenstand der Beratungen

§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen

grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Der Rat ist zu hören

1. in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht

eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2. in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG,

3. in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowie

4. in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung

sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und

5. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages

an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen

zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum

Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für

Landesverteidigung,

sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.

(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits-

und Verteidigungspolitik zu erteilen.

Mitglieder des Rates

§ 3. (1) Dem Rat gehören an

1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,

2. der Vizekanzler,

3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

4. der Bundesminister für Landesverteidigung,

5. der Bundesminister für Inneres,

6. der Bundesminister für Justiz und

7. Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.

(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an

1. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,

2. ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,

3. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,

4. der Generaltruppeninspektor,

5. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und

6. je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich

geeigneter Ressortangehöriger.

(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen

Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat

vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung über die Zusammensetzung des

Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben

dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann

ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.

(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu

machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an

einer Sitzung verhindert ist.

(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den

im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

Sitzungen

§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den einzelnen Sitzungen ein

Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.

(2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler

eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen

§ 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden

Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3

Abs. 1 genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.

(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und

verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates

vorzubereiten.

(3) Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der

politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen

erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.

Beizuziehende Personen

§ 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre

beizuziehen.

(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes

berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.

(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1

genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.

Vertraulichkeit

§ 7. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen

oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit

beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu

vereidigen.

Quoren

§ 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen zu fassen.

Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 9. Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit

ehrenamtlich auszuüben.

Geschäftsordnung

§ 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben

des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung

der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung

durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl.

Nr. 330/1976,

2. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten erlassen wird, BGBl. Nr. 573/1976,

3. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

erlassen wird, BGBl. Nr. 251/1991.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministern betraut.

Artikel II

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001,

wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift zu § 5.

2. § 5 samt Überschrift entfällt.

3. § 70 Z 3 entfällt.

4. § 70 Z 4 lautet

„4. hinsichtlich des § 13 und des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,“.

5. Im § 68 wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h eingefügt:,,

(4h) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die Überschrift zu § 5 im Inhaltsverzeichnis,

der § 5 samt Überschrift und § 70 Z 3 außer Kraft.“

BGBlPdf 122. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001

erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen über die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 102/2000) gebunden zu erachten.

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