122. Kundmachung: Inkrafttreten des Versöhnungsfonds-Gesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich
an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-
Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, wird kundgemacht
Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige
Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I
Nr. 74/2000, tritt mit 27. November 2000 in Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und
der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
(BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2000) auf die
Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in Art. 15 des Übereinkommens sind die diplomatischen
oder konsularischen Vertreter nicht befugt, Ersuchschreiben unmittelbar an Staatsangehörige der
Volksrepublik China oder eines Drittstaates in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Ausführung zu
bringen.