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122_2000 AT

122. Kundmachung: Inkrafttreten des Versöhnungsfonds-Gesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 122. Kundmachung: Inkrafttreten des Versöhnungsfonds-Gesetzes

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich

an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-

Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, wird kundgemacht

Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige

Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I

Nr. 74/2000, tritt mit 27. November 2000 in Kraft.

BGBlPdf 122. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und

der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

(BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2000) auf die

Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in Art. 15 des Übereinkommens sind die diplomatischen

oder konsularischen Vertreter nicht befugt, Ersuchschreiben unmittelbar an Staatsangehörige der

Volksrepublik China oder eines Drittstaates in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Ausführung zu

bringen.

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