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122_1999 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert

Im § 1Z 3 lautet der zweite Satz

„Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen

war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines

Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein

Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.“

BGBlPdf 122. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 404/1998, wird wie folgt geändert

1. § 18 Z 7 lautet

„7.Richtlinien 92/76/EWG, 93/106/EWG, 95/40/EWG, 95/65/EG, 96/15/EG, 96/76/EG und

98/100/EG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen

Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. Oktober 1992, S 12, ABl. Nr. L 298 vom

3. Dezember 1993, S 34, ABl. Nr. L 182 vom 2. August 1995, S 14, ABl. Nr. L 308 vom

21. Dezember 1995, S 75, ABl. Nr. L 70 vom 20. März 1996, S 35, ABl. Nr. L 317 vom

6. Dezember 1996, S 20 und ABl. Nr. L 351 vom 29. Dezember 1998, S 35) hinsichtlich des

Anhangs 3“;

2. In Anhang 3 wird in der lit. b Z 2 in der rechten Spalte das Wort „Italien“ durch die Wortfolge „Italien

(Regionen Apulien, Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien)“ ersetzt.

3. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt

a) In Anhang I Teil A Abschnitt I lit. a erhält die Nummer 14 folgende Fassung

„Monochamus spp (außereuropäisch)“.

b) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhält in Nummer 1.5. die linke Spalte folgende Fassung

„Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von Spänen, Schnitzeln, Holzabfall oder

Holzausschuß, auch ohne seine ursprüngliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in nicht-europäischen

Ländern außer Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USA“.

c) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I wird in der Nummer 1.5. in der rechten Spalte der Strichpunkt

zwischen den lit. a und b durch das Wort „oder“ ersetzt.

BGBlPdf 122. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ

Nr. 10-44-99

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Polen entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich ihre Hochachtung und beehrt sich, der Österreichischen Bundesregierung zwecks

Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung der

Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung zur Änderung des Abkommens zwischen der

Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 vom 18. Juli 1972 vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben

soll

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(2) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisezertifikates (paszport blankietowy)

sind, das von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde der Republik Polen als

Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der

Rückkehr in die Republik Polen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich

einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document)

sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet

der Republik Polen einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.“

2. In Artikel 1 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt

„(3) Die Berechtigung der Absätze 1 und 2 gilt nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden

Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen oder um dort einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt zu nehmen.“

Artikel II

1. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(1) Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden

gültigen Reisedokumente Gebrauch machen

Diplomatenpaß,

Dienstpaß des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

gewöhnlicher Reisepaß,

Schiffahrtsbuch,

Erlaubnisschein für Flugpersonal.“

2. In Artikel 3 Absatz 3 wird die Wortfolge „in den Absätzen 1 bzw. 2“ durch die Wortfolge „in den

Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2“ ersetzt.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung

zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen

Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli

1972 bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in

Kraft tritt.

Die Botschaft der Republik Polen benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 29. April 1999

L. S.

An das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

RECHTS- UND KONSULARSEKTION

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 166.24.01/0006e-IV.2/1999

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen

seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Nr. 10-44-99 vom 29. April

1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Die Botschaft der Republik Polen entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in

deutscher Sprache) . . . . . ausgezeichnete Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische

Bundesregierung mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note

zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit

bildet, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in

Kraft tritt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der

Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 29. April 1999

L. S.

An die

Botschaft der Republik Polen

Wien

Das Abkommen tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.

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