122. Bundesgesetz: Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
Im § 1Z 3 lautet der zweite Satz
„Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen
war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein
Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.“
Auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 404/1998, wird wie folgt geändert
1. § 18 Z 7 lautet
„7.Richtlinien 92/76/EWG, 93/106/EWG, 95/40/EWG, 95/65/EG, 96/15/EG, 96/76/EG und
98/100/EG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen
Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. Oktober 1992, S 12, ABl. Nr. L 298 vom
3. Dezember 1993, S 34, ABl. Nr. L 182 vom 2. August 1995, S 14, ABl. Nr. L 308 vom
21. Dezember 1995, S 75, ABl. Nr. L 70 vom 20. März 1996, S 35, ABl. Nr. L 317 vom
6. Dezember 1996, S 20 und ABl. Nr. L 351 vom 29. Dezember 1998, S 35) hinsichtlich des
Anhangs 3“;
2. In Anhang 3 wird in der lit. b Z 2 in der rechten Spalte das Wort „Italien“ durch die Wortfolge „Italien
(Regionen Apulien, Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien)“ ersetzt.
3. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt
a) In Anhang I Teil A Abschnitt I lit. a erhält die Nummer 14 folgende Fassung
„Monochamus spp (außereuropäisch)“.
b) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhält in Nummer 1.5. die linke Spalte folgende Fassung
„Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von Spänen, Schnitzeln, Holzabfall oder
Holzausschuß, auch ohne seine ursprüngliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in nicht-europäischen
Ländern außer Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USA“.
c) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I wird in der Nummer 1.5. in der rechten Spalte der Strichpunkt
zwischen den lit. a und b durch das Wort „oder“ ersetzt.
AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ
Nr. 10-44-99
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Polen entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich ihre Hochachtung und beehrt sich, der Österreichischen Bundesregierung zwecks
Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung der
Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung zur Änderung des Abkommens zwischen der
Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 vom 18. Juli 1972 vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben
soll
Artikel I
1. Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(2) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisezertifikates (paszport blankietowy)
sind, das von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde der Republik Polen als
Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der
Rückkehr in die Republik Polen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document)
sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur
Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet
der Republik Polen einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.“
2. In Artikel 1 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt
„(3) Die Berechtigung der Absätze 1 und 2 gilt nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden
Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen oder um dort einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt zu nehmen.“
Artikel II
1. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden
gültigen Reisedokumente Gebrauch machen
Diplomatenpaß,
Dienstpaß des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
gewöhnlicher Reisepaß,
Schiffahrtsbuch,
Erlaubnisschein für Flugpersonal.“
2. In Artikel 3 Absatz 3 wird die Wortfolge „in den Absätzen 1 bzw. 2“ durch die Wortfolge „in den
Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2“ ersetzt.
Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note
und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung
zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen
Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli
1972 bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in
Kraft tritt.
Die Botschaft der Republik Polen benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 29. April 1999
L. S.
An das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
RECHTS- UND KONSULARSEKTION
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ 166.24.01/0006e-IV.2/1999
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen
seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Nr. 10-44-99 vom 29. April
1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Die Botschaft der Republik Polen entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) . . . . . ausgezeichnete Hochachtung zu erneuern.“
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note
zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit
bildet, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in
Kraft tritt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der
Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 29. April 1999
L. S.
An die
Botschaft der Republik Polen
Wien
Das Abkommen tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.