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122_1998 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 7a „Freifahrt“.

2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr

a) bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes........................................ 29,57 vH,

b) ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes............................................................. 32,99 vH

und“

3. Im § 7 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort „Zeitsoldat“ die Worte „mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr“ eingefügt.

4. In der Überschrift zu § 7a entfallen die Worte „im Grundwehrdienst“.

5. § 7a Abs. 1 erster Satz lautet

„Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum

von weniger als einem Jahr oder im Anschluß an solche Präsenzdienste den Aufschubpräsenzdienst

leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel.“

6. Im § 12 Abs. 2 und im § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitsoldaten“ jeweils die Worte „mit einem

Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr“ eingefügt.

7. § 22 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen

Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit.“

8. Im § 54 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt

„(1h) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 7a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 7a,

§ 7a Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 122/1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 122. Verordnung: Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren (GenRevPO)

Gemäß § 17 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Art. I BGBl. I Nr. 127/1997, wird

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Genossenschaftsrevisionsgesetzes

1997, Art. I BGBl. I Nr. 127/1997, abzulegenden Fachprüfungen anzuwenden.

Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens

§ 2. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 15 GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind

zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden

Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft,

sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen.

Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur

Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten,

über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf

eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, bei dem ein zureichender Grund vorliegt, seine

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, hat dies unverzüglich dem ihn bestellenden Revisionsverband

anzuzeigen.

Prüfungsergebnisse

§ 3. Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung für die

einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen „bestanden“ oder „nicht

bestanden“ zu beurteilen.

Klausurarbeiten

§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Ausschußmitglied die Ausarbeitung

eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Mitglied die Durchsicht des ausgearbeiteten

Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema den Kandidaten zu.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Termine und den Ort für die Ablegung der Klausurarbeiten, wobei

mindestens einmal jährlich ein Termin festgesetzt werden soll. Zwischen den Klausurarbeiten muß

mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens

zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.

(3) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Ausschußmitglied oder ein rechtskundiger

Mitarbeiter des Revisionsverbands zu führen.

(4) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die mit der Ausarbeitung der

Klausurarbeiten betrauten Ausschußmitglieder bestimmen, welche Gesetze, Verordnungen, Erlässe und

sonstige Unterlagen den Kandidaten während der Klausurarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Ansonsten

sind außer einem eigenen netzunabhängigen Rechner keinerlei zusätzliche Hilfsmittel gestattet. Die

Kandidaten haben selbständig und jeder für sich die Klausuren auszuarbeiten.

(5) Bei mit „nicht bestanden“ beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen,

nach Ablauf welches Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden

kann. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.

Einsichtnahme

§ 5. Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu

gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der

Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen.

Mündliche Prüfung

§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat mindestens jährlich einen Termin für die

mündlichen Prüfungen festzusetzen. Weiters teilt er den einzelnen Ausschußmitgliedern und sich selbst

unter Berücksichtigung deren Ausbildung und deren beruflicher Praxis die Prüfungsgegenstände zu.

(2) Der Verband hat die Ausschußmitglieder, die die Prüfungen abzuhalten haben, und das

Bundesministerium für Justiz unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der Prüfung und der Namen der

Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Bei Verhinderung

eines Ausschußmitgliedes hat dieses den Verband hievon umgehend zu informieren, damit dessen

Stellvertreter noch mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden kann.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskandidaten nach positiver Beurteilung

aller abzulegenden Klausurarbeiten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels

bescheinigter Postsendung zur mündlichen Prüfung einzuladen; die Prüfung ist jedoch um mindestens

sechs Monate aufzuschieben, falls dies vom Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach

Empfang der Einladung beantragt wird.

(4) Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber mindestens eine und höchstens zwei Stunden, wobei

höchstens drei Bewerber gleichzeitig zu prüfen sind. Die mündliche Prüfung ist innerhalb eines Tages

durchzuführen. Die Dauer der einzelnen Teilprüfungen hat dem Verhältnis der Teilprüfungen zur

Gesamtdauer der mündlichen Prüfung zu entsprechen.

(5) Der Vorsitzende hat Prüfungswerber als Zuhörer zuzulassen, soweit die räumlichen Verhältnisse

die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs gestatten. Im übrigen ist die

mündliche Prüfung nicht öffentlich. Der Bundesminister für Justiz kann zur Überwachung des

Prüfungsvorgangs Vertreter entsenden, die auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen können.

(6) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern

mit „nicht bestanden“, so kann die mündliche Prüfung nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuß zu

bestimmenden, das Prüfungsergebnis berücksichtigenden und ein Jahr nicht übersteigenden Frist

wiederholt werden; sie umfaßt dann nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer. Eine weitere

Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig; sie hat jedoch dann sämtliche, also auch

die vorher bereits bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Sitzungsleitung

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten

und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.

(2) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der

Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche

Hilfspersonal beizustellen.

Niederschrift und Prüfungszeugnis

§ 8. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden

Ausschußmitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die

gefaßten Beschlüsse wiederzugeben hat.

(2) Die Niederschriften sind von den Verbänden aufzubewahren und der Ausstellung der Zeugnisse

zugrunde zu legen.

(3) Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein

Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses

zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so

ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist

nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis

auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen

Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.

Höhe und Verteilung der Prüfungsgebühren

§ 9. (1) Die Revisionsverbände können den Prüfungswerbern für die Fachprüfung zum

Genossenschaftsrevisor Prüfungsgebühren bis zur Höhe von 43% des Gehalts eines Bundesbeamten der

Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage auferlegen (Grundgebühr). Für

jede Wiederholung der Klausurarbeit kann eine zusätzliche Gebühr bis zu einem Achtel der Grundgebühr,

für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung eine zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der Grundgebühr

auferlegt werden.

(2) Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse ist nach Beendigung des Prüfungsverfahrens eine

Entschädigung in der Höhe von jeweils einem Viertel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrags zu

entrichten.

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

BGBlPdf 122. Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits samt Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft

und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits samt Erklärung einschließlich des

diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung

einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und

der Republik Moldau andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen

authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu

erfolgen.

Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 12. November 1997 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die

Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik Moldau das Protokoll ab

1. Juli 1998 vorläufig an.

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