122. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 7a „Freifahrt“.
2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr
a) bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes........................................ 29,57 vH,
b) ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes............................................................. 32,99 vH
und“
3. Im § 7 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort „Zeitsoldat“ die Worte „mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr“ eingefügt.
4. In der Überschrift zu § 7a entfallen die Worte „im Grundwehrdienst“.
5. § 7a Abs. 1 erster Satz lautet
„Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum
von weniger als einem Jahr oder im Anschluß an solche Präsenzdienste den Aufschubpräsenzdienst
leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel.“
6. Im § 12 Abs. 2 und im § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitsoldaten“ jeweils die Worte „mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr“ eingefügt.
7. § 22 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen
Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit.“
8. Im § 54 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt
„(1h) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 7a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 7a,
§ 7a Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 122/1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“
Gemäß § 17 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Art. I BGBl. I Nr. 127/1997, wird
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
1997, Art. I BGBl. I Nr. 127/1997, abzulegenden Fachprüfungen anzuwenden.
Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens
§ 2. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 15 GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind
zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden
Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft,
sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen.
Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur
Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten,
über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf
eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.
(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, bei dem ein zureichender Grund vorliegt, seine
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, hat dies unverzüglich dem ihn bestellenden Revisionsverband
anzuzeigen.
Prüfungsergebnisse
§ 3. Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung für die
einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ zu beurteilen.
Klausurarbeiten
§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Ausschußmitglied die Ausarbeitung
eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Mitglied die Durchsicht des ausgearbeiteten
Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema den Kandidaten zu.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Termine und den Ort für die Ablegung der Klausurarbeiten, wobei
mindestens einmal jährlich ein Termin festgesetzt werden soll. Zwischen den Klausurarbeiten muß
mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens
zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.
(3) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Ausschußmitglied oder ein rechtskundiger
Mitarbeiter des Revisionsverbands zu führen.
(4) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die mit der Ausarbeitung der
Klausurarbeiten betrauten Ausschußmitglieder bestimmen, welche Gesetze, Verordnungen, Erlässe und
sonstige Unterlagen den Kandidaten während der Klausurarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Ansonsten
sind außer einem eigenen netzunabhängigen Rechner keinerlei zusätzliche Hilfsmittel gestattet. Die
Kandidaten haben selbständig und jeder für sich die Klausuren auszuarbeiten.
(5) Bei mit „nicht bestanden“ beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen,
nach Ablauf welches Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden
kann. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.
Einsichtnahme
§ 5. Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu
gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der
Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen.
Mündliche Prüfung
§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat mindestens jährlich einen Termin für die
mündlichen Prüfungen festzusetzen. Weiters teilt er den einzelnen Ausschußmitgliedern und sich selbst
unter Berücksichtigung deren Ausbildung und deren beruflicher Praxis die Prüfungsgegenstände zu.
(2) Der Verband hat die Ausschußmitglieder, die die Prüfungen abzuhalten haben, und das
Bundesministerium für Justiz unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der Prüfung und der Namen der
Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Bei Verhinderung
eines Ausschußmitgliedes hat dieses den Verband hievon umgehend zu informieren, damit dessen
Stellvertreter noch mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden kann.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskandidaten nach positiver Beurteilung
aller abzulegenden Klausurarbeiten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels
bescheinigter Postsendung zur mündlichen Prüfung einzuladen; die Prüfung ist jedoch um mindestens
sechs Monate aufzuschieben, falls dies vom Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang der Einladung beantragt wird.
(4) Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber mindestens eine und höchstens zwei Stunden, wobei
höchstens drei Bewerber gleichzeitig zu prüfen sind. Die mündliche Prüfung ist innerhalb eines Tages
durchzuführen. Die Dauer der einzelnen Teilprüfungen hat dem Verhältnis der Teilprüfungen zur
Gesamtdauer der mündlichen Prüfung zu entsprechen.
(5) Der Vorsitzende hat Prüfungswerber als Zuhörer zuzulassen, soweit die räumlichen Verhältnisse
die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs gestatten. Im übrigen ist die
mündliche Prüfung nicht öffentlich. Der Bundesminister für Justiz kann zur Überwachung des
Prüfungsvorgangs Vertreter entsenden, die auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen können.
(6) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern
mit „nicht bestanden“, so kann die mündliche Prüfung nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuß zu
bestimmenden, das Prüfungsergebnis berücksichtigenden und ein Jahr nicht übersteigenden Frist
wiederholt werden; sie umfaßt dann nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer. Eine weitere
Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig; sie hat jedoch dann sämtliche, also auch
die vorher bereits bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Sitzungsleitung
§ 7. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten
und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.
(2) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der
Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche
Hilfspersonal beizustellen.
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 8. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden
Ausschußmitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die
gefaßten Beschlüsse wiederzugeben hat.
(2) Die Niederschriften sind von den Verbänden aufzubewahren und der Ausstellung der Zeugnisse
zugrunde zu legen.
(3) Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein
Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so
ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist
nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis
auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen
Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.
Höhe und Verteilung der Prüfungsgebühren
§ 9. (1) Die Revisionsverbände können den Prüfungswerbern für die Fachprüfung zum
Genossenschaftsrevisor Prüfungsgebühren bis zur Höhe von 43% des Gehalts eines Bundesbeamten der
Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage auferlegen (Grundgebühr). Für
jede Wiederholung der Klausurarbeit kann eine zusätzliche Gebühr bis zu einem Achtel der Grundgebühr,
für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung eine zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der Grundgebühr
auferlegt werden.
(2) Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse ist nach Beendigung des Prüfungsverfahrens eine
Entschädigung in der Höhe von jeweils einem Viertel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrags zu
entrichten.
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits samt Erklärung einschließlich des
diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung
einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Moldau andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen
authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu
erfolgen.
Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 12. November 1997 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die
Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik Moldau das Protokoll ab
1. Juli 1998 vorläufig an.