122. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996, wird
wie folgt geändert
1. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.“
2. In § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1 bei Aufwendungen im
Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere
Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig
und nicht wiederkehrend getätigt werden.“
3. In § 122 wird als Absatz 5 angefügt
„(5) Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß § 63 Abs. 1 oder 4
in der Fassung BGBl. Nr. 798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen.
Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für
das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab
3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das
Jahr 1998 gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 zu erlassen.
Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in
der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.“
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, idF BGBl. Nr. 201/1996
wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Endgeräte, die auf Grund nationaler fernmeldetechnischer
Vorschriften gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen werden sollen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen
1.Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden
Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen
Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
a) die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden
sollen oder
b) die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder
mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden
sollen.
2. Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG
entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994,
der Kommission mitgeteilt worden ist.
Grundlegende technische Anforderungen
§ 3. (1) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen
a) Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992
– ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
abgedeckt ist;
b) Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung
nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
abgedeckt ist;
c) elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;
d) Schutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;
e) effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
f) Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes
zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen
oder virtuellen Verbindung;
g) Kommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in
gerechtfertigten Fällen.
(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden
fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung – FEV, BGBl.
Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß
Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
Herstellererklärung
§ 4. (1) Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung
gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden
Qualitätssicherung gemäß Anhang I.
(2) Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche
Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
(3) Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung
zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen
a) bei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder
b) beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.
Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der
Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit
Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn
dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem
Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten
Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser
Kennzeichnung ist im Anhang II abgebildet.
(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II abgebildeten Kennzeichnung verwechselt
werden können, ist verboten.
(3) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2
Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert
sein.
Widerruf
§ 6. (1) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an einem Endgerät angebracht wurde,
das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer
Herstellererklärung zu entziehen.
(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form,
jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu
kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller
unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die
Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers
einzuziehen.
Meldepflichten und Überwachung
§ 7. (1) Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu
melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche
Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurden.
(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.
(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im
Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem
Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen
Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach
durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften
überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.
Die Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des
Buchstaben a) der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 93/1997)
wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Slowakei 21. Mai 1997
Frankreich 22. Mai 1997