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122_1997 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996, wird

wie folgt geändert

1. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18

Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich

des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und

vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen.“

2. In § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1 bei Aufwendungen im

Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere

Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig

und nicht wiederkehrend getätigt werden.“

3. In § 122 wird als Absatz 5 angefügt

„(5) Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß § 63 Abs. 1 oder 4

in der Fassung BGBl. Nr. 798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen.

Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für

das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab

3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das

Jahr 1998 gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 zu erlassen.

Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in

der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.“

BGBlPdf 122. Verordnung: Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, idF BGBl. Nr. 201/1996

wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Endgeräte, die auf Grund nationaler fernmeldetechnischer

Vorschriften gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen werden sollen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen

1.Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden

Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen

Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

a) die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden

sollen oder

b) die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder

mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden

sollen.

2. Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG

entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994,

der Kommission mitgeteilt worden ist.

Grundlegende technische Anforderungen

§ 3. (1) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen

a) Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992

– ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

abgedeckt ist;

b) Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung

nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

abgedeckt ist;

c) elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;

d) Schutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;

e) effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f) Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes

zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen

oder virtuellen Verbindung;

g) Kommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in

gerechtfertigten Fällen.

(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden

fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung – FEV, BGBl.

Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß

Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.

Herstellererklärung

§ 4. (1) Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung

gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden

Qualitätssicherung gemäß Anhang I.

(2) Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche

Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.

(3) Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung

zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen

a) bei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder

b) beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.

Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der

Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit

Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn

dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.

Kennzeichnung

§ 5. (1) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem

Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten

Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser

Kennzeichnung ist im Anhang II abgebildet.

(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II abgebildeten Kennzeichnung verwechselt

werden können, ist verboten.

(3) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2

Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert

sein.

Widerruf

§ 6. (1) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an einem Endgerät angebracht wurde,

das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer

Herstellererklärung zu entziehen.

(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form,

jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu

kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller

unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.

(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die

Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers

einzuziehen.

Meldepflichten und Überwachung

§ 7. (1) Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu

melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche

Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurden.

(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.

(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im

Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem

Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen

Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach

durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften

überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.

BGBlPdf 122. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a) der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

Die Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des

Buchstaben a) der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 93/1997)

wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Slowakei 21. Mai 1997

Frankreich 22. Mai 1997

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